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   OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10   

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OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10 (https://dejure.org/2010,16008)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10 (https://dejure.org/2010,16008)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. September 2010 - 2 Ws 197/10 (https://dejure.org/2010,16008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliche Voraussetzungen für die Anordnung der Verlängerung einer Bewährungszeit; Möglichkeiten zur mehrfachen Verlängerung von Bewährungszeiten innerhalb des gesetzlichen Höchstdauerrahmens nach § 56f Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56a Abs. 1; StGB § 56f Abs. 2
    Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz Zeitablaufs; Mehrfachverlängerung und Höchstfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2011, 114
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    Er schließt sich vielmehr der sich in jüngerer Zeit offenbar als herrschend abzeichnenden Meinung (vgl. die umfassenden Rechtsprechungs- und Literaturnachweise bei OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f.) an.

    In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (NStZ-RR 2010, 127 f.) hält der Senat allerdings den Widerruf der Strafaussetzung auch aufgrund einer neuen Tat für möglich, die zwar nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit, aber zeitlich noch vor Erlass des (rückwirkenden) Verlängerungsbeschlusses begangen worden ist und der Täter daher bei Begehung der Tat ("formal" - OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221) nicht "unter Bewährung" stand, ihm diese vielmehr erst nachträglich "untergeschoben" wurde (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

  • OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung einer dreijährigen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    c) In der obergerichtlich hingegen nicht einhellig beurteilten Frage des Spannungsverhältnisses von § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB zu § 56 a Abs. 1 S.2 StGB (vgl. hierzu OLG Jena OLG St StGB § 56 f Nr. 46 sowie VRS 118, 274 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010 - 2 Ws 222/10 - zitiert nach juris; OLG Schleswig StraFo 2009, 435 sowie SchlHA 2010, 91 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen) vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (a.a.O.) folgendes:.
  • OLG Zweibrücken, 19.03.1987 - 1 Ws 112/87
    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    Dies ergibt sich aus der Streichung der Bezugnahme auf § 56 a Abs. 2 StGB in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB durch das 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01. Dezember 1981 (OLG Zweibrücken StV 1987, 351 f.; BVerfG NStZ 1995, 437 f.).
  • OLG Nürnberg, 17.05.2004 - Ws 558/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer durch Strafbefehl

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    Dies auch deshalb nicht, weil im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR NJW 2004, 43 f.) in der Regel zunächst die Rechtskraft der widerrufsbegründenden Verurteilung abzuwarten ist (OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; LG Dresden, Beschluss vom 30. August 2006 - 3 Qs 84/06 -, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 04.08.2009 - 2 Ws 326/09

    Verlängerung der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit; Verhältnis zum Widerruf

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    c) In der obergerichtlich hingegen nicht einhellig beurteilten Frage des Spannungsverhältnisses von § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB zu § 56 a Abs. 1 S.2 StGB (vgl. hierzu OLG Jena OLG St StGB § 56 f Nr. 46 sowie VRS 118, 274 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010 - 2 Ws 222/10 - zitiert nach juris; OLG Schleswig StraFo 2009, 435 sowie SchlHA 2010, 91 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen) vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (a.a.O.) folgendes:.
  • OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    c) In der obergerichtlich hingegen nicht einhellig beurteilten Frage des Spannungsverhältnisses von § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB zu § 56 a Abs. 1 S.2 StGB (vgl. hierzu OLG Jena OLG St StGB § 56 f Nr. 46 sowie VRS 118, 274 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010 - 2 Ws 222/10 - zitiert nach juris; OLG Schleswig StraFo 2009, 435 sowie SchlHA 2010, 91 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen) vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (a.a.O.) folgendes:.
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    Dies auch deshalb nicht, weil im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR NJW 2004, 43 f.) in der Regel zunächst die Rechtskraft der widerrufsbegründenden Verurteilung abzuwarten ist (OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; LG Dresden, Beschluss vom 30. August 2006 - 3 Qs 84/06 -, zitiert nach juris).
  • LG Dresden, 30.08.2006 - 3 Qs 84/06
    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    Dies auch deshalb nicht, weil im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR NJW 2004, 43 f.) in der Regel zunächst die Rechtskraft der widerrufsbegründenden Verurteilung abzuwarten ist (OLG Nürnberg NJW 2004, 2032; LG Dresden, Beschluss vom 30. August 2006 - 3 Qs 84/06 -, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (NStZ-RR 2010, 127 f.) hält der Senat allerdings den Widerruf der Strafaussetzung auch aufgrund einer neuen Tat für möglich, die zwar nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit, aber zeitlich noch vor Erlass des (rückwirkenden) Verlängerungsbeschlusses begangen worden ist und der Täter daher bei Begehung der Tat ("formal" - OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221) nicht "unter Bewährung" stand, ihm diese vielmehr erst nachträglich "untergeschoben" wurde (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
    Dies ergibt sich aus der Streichung der Bezugnahme auf § 56 a Abs. 2 StGB in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB durch das 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01. Dezember 1981 (OLG Zweibrücken StV 1987, 351 f.; BVerfG NStZ 1995, 437 f.).
  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00), insbesondere im Hinblick darauf, dass überlange Bewährungszeiten vermieden werden sollen, die Auffassung vertreten, dass § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus erlaube, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die Fünfjahresgrenze nicht überschreitet.

    Soweit demgegenüber von der Gegenansicht (OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) eingewandt wird, dass bei einer Kette von Verlängerungen überlange Bewährungszeiten zu befürchten seien, ist dem dadurch zu begegnen, dass die um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit verlängerte Höchstdauer von fünf Jahren als absolute Obergrenze für die Bewährungszeit zu verstehen ist; im vorliegenden Fall bedeutet dies eine absolute Höchstgrenze von sechs Jahren und sechs Monaten (5 Jahre zuzüglich der Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit von 3 Jahren).

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Es besteht überwiegend Einigkeit darin, dass eine auch mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56 a Abs. 1 StGB vorgesehen Höchstgrenze von fünf Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - möglich ist (vgl .Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08, bei iuris; OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10, NdsRpfl 2010, 412; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010, Rpfleger 2011, 114; Schönke Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 56f Rz 10a).

    Soweit die Gegenauffassung die Meinung vertritt, dass bei wie hier kürzeren Bewährungszeiten von unter drei Jahren und vier Monaten eine mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit nur bis zum Erreichen der Fünfjahresgrenze, nicht aber darüber hinaus, möglich sei und dies mit dem Anliegen begründet, überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen zu vermeiden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-) Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10 in NdsRpfl 2010, 412; OLG Köln, Beschluss vom 29. März 2010, 2 Ws 194/10 bei iuris; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010 in Rpfleger 2011, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Mai 2000, 3 Ws 58/00 in NStZ 2000, 478), vermag dies angesichts der obigen Darlegungen, insbesondere der aufgezeigten historischen Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nicht zu überzeugen.

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2016 - 1 Ws 20/16

    Widerruf der Strafaussetzung: Erneute Straftatbegehung zwischen Ablauf der

    Dabei schließt sich nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch eine solche nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 20) - rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 10; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 17; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 11; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 3; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 17c; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 42; a. A.: Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 56f Rn. 19: Beginn der weiteren Bewährungszeit "ab dem Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses").

    Vielmehr muss der Verurteilte dann zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat damit rechnen, dass diese für das laufende Bewährungsverfahren trotz des Ablaufs der bislang geltenden Bewährungszeit noch Konsequenzen haben könnte (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 11, 14 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 11 f.; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 19 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 14 f.; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 9, 14 f. unter Aufgabe seiner früheren, mit Beschluss vom 30.01.2007 - 1 Ws 41/07, NStZ-RR 2007, 220 f. vertretenen Rechtsauffassung; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 3a; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 44; offen gelassen: OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 17; a. A.: KG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 176/09, juris Rn. 16 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 4 ff.).

  • OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21

    Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und

    Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch der verlängerte Zeitraum bereits wieder abgelaufen ist (Festhalten an Senat, Beschluss vom 02. September 2010 - Az.: 2 Ws 197/10 -, juris Rdnr. 15 bis 17; entgegen OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2020 - Az.: 2 Ws 130/20 -, juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass die ursprünglich auf zwei Jahre bestimmte Bewährungszeit seit dem 18. Oktober 2020 bereits abgelaufen ist (vgl. hierzu grundlegend Senat, Beschluss vom 02. September 2010 - Az.: 2 Ws 197/10 -, juris).

    Die Zeitspanne der auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglichen Verlängerung schließt sich unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an; dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch der verlängerte Zeitraum bereits wieder abgelaufen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02. September 2010 - Az.: 2 Ws 197/10 -, juris Rdnr. 15 bis 17).

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Denn § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB erlaubt eine Überschreitung dieser Höchstgrenze bis zur Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungsdauer unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit (OLG Braunschweig NdsRpfl 2011, 269; OLG Jena VRS 118, 274; OLG Brandenburg OLGSt StGB § 56f Nr. 49; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330; JR 1993, 75; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Hamm JMBlNW 1987, 6; Dölling NStZ 1989, 345, 347; Maatz MDR 1988, 1017; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, Rn. 28 zu § 56f; a.A. OLG Dresden Rpfleger 2011, 114; OLG Celle NdsRPfl 2010, 412; OLG Köln, B. v. 29.03.2010 - 2 Ws 194/10, bei juris; OLG Schleswig SchlHA 2010, 91; OLG Karlsruhe, B. v. 11.03.2010 - 3 Ws 483/09; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 315; Hubrach a.a.O., Rn. 38 f. zu § 56f; SK-Schall, StGB, 8. Aufl., Rn. 38 zu § 56f; Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 56f; Schrader MDR 1990, 391, 394 - wonach nur dann eine Durchbrechung der Fünfjahresgrenze möglich ist, wenn und soweit das Eineinhalbfache der ursprünglichen Bewährungszeit über fünf Jahre hinausgeht).
  • KG, 13.08.2015 - 4 Ws 52/15

    Bewährungswiderruf wegen einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und

    Nach anderer Auffassung soll dies grundsätzlich möglich sein, wenn dem Verurteilten zuvor ein geeigneter gerichtlicher Hinweis erteilt worden ist, aufgrund dessen er mit der Verlängerung rechnen musste (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127; OLG Brandenburg StraFo 2014, 214; Thür. OLG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 Ws 197/10 -, juris; LK-Hubrach, StGB 12. Aufl., § 56f Rn. 44).
  • OLG Jena, 11.12.2013 - 1 Ws 451/13

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    c) Nach alledem ist im Anschluss an eine im Vordringen befindliche (strengere) Auffassung (OLG Hamm a. a. O.; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010, 2 Ws 197/10 bei juris) und in Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung festzuhalten, dass eine nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass eines Verlängerungsbeschlusses begangene, in die zwischenzeitlich verlängerte Bewährungszeit fallende Straftat jedenfalls dann zum Anlass für den Bewährungswiderruf genommen werden kann, wenn der Verurteilte aufgrund einer in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen Straftat (auch) mit der Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste und von dem mit der Bewährungsüberwachung befassten Gericht ausdrücklich auf die wegen des neuen Strafverfahrens bzw. der (mutmaßlichen) neuen Straftat erforderliche Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass hingewiesen wurde.
  • OLG Rostock, 07.12.2010 - I Ws 335/10

    Bewährungswiderruf wegen einer in der rückwirkend verlängerten Bewährungszeit

    (2) Nach der im Vordringen begriffenen vorzugswürdigen Auffassung (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Dresden [unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung] Beschluss vom 02.09.2010, 2 Ws 197/10 - juris; OLG Brandenburg, StraFo 2004, 214; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - 3 Ws 50/05 - juris), der sich der Senat anschließt, ist der Widerruf auch aufgrund einer neuen Tat möglich, die zwar nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit, aber zeitlich noch vor Erlass des rückwirkenden Verlängerungsbeschlusses begangen worden, ist und bei deren Begehung der Täter "formal" nicht unter Bewährung stand.
  • OLG Hamm, 29.01.2013 - 3 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vertrauensschutz

    Nachw. auch zur Gegenauffassung; wie hier auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2005 - III-3 Ws 50/05 - ; OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 Ws 197/10 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Dezember 2010.
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