Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 06.04.2016

Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.03.2016 - 17 W 287/15   

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https://dejure.org/2016,10149
OLG Köln, 09.03.2016 - 17 W 287/15 (https://dejure.org/2016,10149)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2016 - 17 W 287/15 (https://dejure.org/2016,10149)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. März 2016 - 17 W 287/15 (https://dejure.org/2016,10149)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a ; RVG -VV Nr. 1000
    Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 609
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 25.01.2010 - 17 W 8/10

    Begriff der Einigung i.S. von Nr. 1000, 1003 RVG -VV

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2016 - 17 W 287/15
    Dadurch wird die Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche erledigt (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 17 W 8/10 - = AGS 2010, 218).

    Erklären die Parteien den Rechtstreit allerdings in der Hauptsache für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung einigen zu können, die deshalb dem Gericht überlassen wird, fällt die Einigungsgebühr an (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 17 W 136/10 - n.v.; AGS 2010, 218; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 143; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 45 ff, 49).

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2016 - 17 W 287/15
    Hierzu verweist er auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 -).

    Ebenso rechtsirrig ist die weitere Begründung des Rechtspflegers, der sich anlässlich seiner Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung voll inhaltlich der Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten angeschlossen hat, dahingehend, der Anfall der Einigungsgebühr scheitere des Weiteren daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - = NJW 2006, 1523) dafür wie bei der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO die Schaffung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 ZPO durch Protokollierung erforderlich sei (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2016 - 17 W 287/15
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2008 ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2009, 519; 2011, 1680).
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2016 - 17 W 287/15
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2008 ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2009, 519; 2011, 1680).
  • LG Neubrandenburg, 06.09.2019 - 2 T 142/19

    Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr bei überstimmender Erklärung der

    Sie sind der Ansicht, dass dies - auch ohne Einigung über die Kostenverteilung - unter Verweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 09.03.2016 (17 W 287/15) eine Einigung im rechtstechnischen und gebührenrechtlichen Sinne darstelle.

    Mit Beschluss vom 23.05.2019 hat das Amtsgericht Waren der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 09.03.2016 - 17 W 287/15 -) nicht abgeholfen.

    Es kann offen bleiben, welcher Sachverhalt der Entscheidung des OLG Köln im Beschluss vom 09.03.2016 - Az.: 17 W 287/15 - (juris) zugrunde lag.

  • VGH Bayern, 09.11.2023 - 13a C 23.1234

    Entstehung von fiktiver Terminsgebühr und Einigungsgebühr bei übereinstimmender

    Die Entscheidung über die Kosten sei deshalb dem Gericht überlassen worden, so dass hier die Einigungsgebühr anfalle (vgl. OLG Köln, B. v. 9.3.2016 - 17 W 287/15 - AGS 2016, 457 = juris).

    Auch übersähen die Kostenbeamtin und das Verwaltungsgericht, dass hier die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten, ohne sich über die Kostenverteilung geeinigt zu haben, die deshalb dem Gericht überlassen gewesen sei und damit eine Einigungsgebühr ausgelöst habe, wofür nochmals der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2016 (Az. 17 W 287/15 - AGS 2016, 457 = juris Rn. 8) angeführt wird.

    Auch aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2016 (Az. 17 W 287/15 - AGS 2016, 457 = juris Rn. 8) ergibt sich nicht, dass alleine durch die Abgabe der Erledigungserklärung eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV angefallen wäre.

  • OLG Nürnberg, 22.01.2021 - 3 W 101/21

    Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach strafbewehrter

    Die Parteien tun lediglich kund, dass sie an einer gerichtlichen Entscheidung kein Interesse mehr haben (OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2016 - I-17 W 287/15, juris-Rn. 7).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10147
OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16 (https://dejure.org/2016,10147)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.04.2016 - 17 W 67/16 (https://dejure.org/2016,10147)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. April 2016 - 17 W 67/16 (https://dejure.org/2016,10147)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 3104
    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Köln - 37 O 330/15
  • OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 609
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 16.04.2008 - 5 W 74/08

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • OLG Köln, 13.02.2007 - 17 W 9/07

    Entstehung einer Terminsgebühr aus dem Kostenwert; Schriftlicher Entscheid des

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • BGH, 07.05.2020 - V ZB 110/19

    Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für

    Schließlich widerspräche es der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Beilegung von Streitigkeiten möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu fördern und den Anwälten einen diesbezüglichen Anreiz über die Gebühren zu geben, wenn eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG nur bei zusätzlicher Tätigkeit des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO entstünde (vgl. OLG Köln, Rpfleger 2016, 609 Rn. 7; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 3104 VV Rn. 9 und 81; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 69; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 278 Rn. 41; BeckOK ZPO/Bacher [1.3.2020], § 278 Rn. 46; Schneider, NJW 2018, 523, 524; Hansen, ZfSch 2016, 525, 526; Schons AGS 2016, 392; vgl. auch Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., RVG VV 3104; aA Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 27; Winkler in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis VV RVG Nr. 3104 Rn. 17).
  • OLG Köln, 20.06.2016 - 17 W 98/16

    Anwaltsgebühren bei Zustandekommen eines schriftlichen Vergleichs

    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich übereinstimmend für erledigt erklären oder der Kläger die Klage zurücknimmt und das Treffen einer Kostenentscheidung dem Gericht überlassen und es auch insoweit zu keiner mündlichen Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 - Beschluss vom 6. April 2016 - 17 W 67/16 -).
  • FG Münster, 30.03.2022 - 15 Ko 158/22

    Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch

    Nach Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG aF entstand eine Terminsgebühr auch dann, wenn "[...] in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird." Maßgebend war auch insoweit, ob für das Verfahren, in dem ein Vergleich geschlossen wurde und das durch den abgeschlossenen Vergleich beendet wurde, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war (bspw. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 VII ZB 101/06, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht - NJW-RR - 2007, 1149; BGH, Beschluss vom 10.7.2006 II ZB 28/05, NJW 2006, 157; OLG Köln, Beschluss vom 6.4.2016 17 W 67/16, juris; Landessozialgericht - LSG - Bayern, Beschluss vom 5.5.2020 L 12 SF 180/19, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.3.2020 L 11 SF 118/18 E, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.7.2019 L 10 SF 909/19 E-B, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 5 E 728/09, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7.5.2020 V ZB 110/19, NJW 2020, 2474).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20

    Entstehen einer (fiktiven) Terminsgebühr; schriftlicher Vergleich - gerichtlicher

    In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass insoweit ein privatschriftlicher Vergleich genügt und eine gerichtliche Protokollierung oder eine Feststellung nach § 278 Absatz 6 ZPO nicht erforderlich ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05; OLG Köln, Beschluss vom 6. April 2016 - I-17 W 67/16).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 4 WF 197/20

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Einigung im Parallelverfahren

    Schließen die Beteiligten - wie hier - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einen Vergleich und erklären sie infolgedessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so dass das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung nach §§ 243, 91 a ZPO zu treffen hat, fällt grundsätzlich eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG an (BGH NJW 2020, 2474; OLG Köln RVGreport 2016, 259; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe RVG VV 3104 Rn. 69 mwN.; N. Schneider AGS 2004, 232).
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