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   OLG Frankfurt, 23.12.1983 - 20 W 590/83   

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https://dejure.org/1983,6468
OLG Frankfurt, 23.12.1983 - 20 W 590/83 (https://dejure.org/1983,6468)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.12.1983 - 20 W 590/83 (https://dejure.org/1983,6468)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Dezember 1983 - 20 W 590/83 (https://dejure.org/1983,6468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1952 - I ZR 170/51

    Devisenrecht der Sowjetzone

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.1983 - 20 W 590/83
    Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 18. November 1982 (20 W 440/82 - n.v.) mit Rechtsprechungshinweisen (vgl. RGZ 128, 309; KG JW 1934, 2343; OLG Hamm NJW 1953, 186; KG NJW 1968, 55) ausgeführt, daß eine Ausnahme von der mündelsicheren Anlage nach § 1807 Nr. 5 BGB nur dann gemacht werden kann, wenn die freie Geldanlage dem Pflegling besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, und gleichermaßen sicher ist (§ 1811 S. 2 BGB).
  • KG, 03.05.1967 - 1 W 690/67
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.1983 - 20 W 590/83
    Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 18. November 1982 (20 W 440/82 - n.v.) mit Rechtsprechungshinweisen (vgl. RGZ 128, 309; KG JW 1934, 2343; OLG Hamm NJW 1953, 186; KG NJW 1968, 55) ausgeführt, daß eine Ausnahme von der mündelsicheren Anlage nach § 1807 Nr. 5 BGB nur dann gemacht werden kann, wenn die freie Geldanlage dem Pflegling besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, und gleichermaßen sicher ist (§ 1811 S. 2 BGB).
  • RG, 03.04.1930 - IV B 6/30

    Unter welchen Voraussetzungen hat das Vormundschaftsgericht eine in §§ 1807, 1808

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.1983 - 20 W 590/83
    Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 18. November 1982 (20 W 440/82 - n.v.) mit Rechtsprechungshinweisen (vgl. RGZ 128, 309; KG JW 1934, 2343; OLG Hamm NJW 1953, 186; KG NJW 1968, 55) ausgeführt, daß eine Ausnahme von der mündelsicheren Anlage nach § 1807 Nr. 5 BGB nur dann gemacht werden kann, wenn die freie Geldanlage dem Pflegling besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, und gleichermaßen sicher ist (§ 1811 S. 2 BGB).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01

    Betreuung: Genehmigungsfähigkeit einer Vermögensanlage in einem offenen

    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. in diesem Sinne RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255, OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rn. 4; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1811 BGB Rn. 5) , oder hierfür ausreichend ist, dass die beabsichtigte anderweitige Geldanlage derjenigen nach § 1807 BGB bezüglich der wirtschaftlichen Bedingungen und der Sicherheit als gleichwertig anzusehen ist (so insbesondere RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rn. 8; Staudinger-Engler, BGB, 13. Aufl., § 1811 Rn. 2; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1811 Rn. 3; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1811 Rn. 8).
  • OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00

    Genehmigung einer Geldanlage durch das Vormundschaftsgericht

    Es hat sich nämlich der auf einer Entscheidung des Reichsgerichts beruhenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Meinung angeschlossen, dass es sich bei der anderweitigen Anlage nach § 1811 BGB um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, eine mündelsichere Anlage nach § 1807 BGB zu wählen, und daher eine Genehmigung nur dann in Betracht kommt, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist (vgl. RGZ 128, 309; KG OLGZ 1967, 255; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Auflage, § 1811 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen).
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