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Rechtsprechung
   LG Göttingen, 18.05.1999 - 10 T 29/99   

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LG Göttingen, 18.05.1999 - 10 T 29/99 (https://dejure.org/1999,6606)
LG Göttingen, Entscheidung vom 18.05.1999 - 10 T 29/99 (https://dejure.org/1999,6606)
LG Göttingen, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - 10 T 29/99 (https://dejure.org/1999,6606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1277
  • ZIP 1999, 1017
  • ZIP 1999, 930
  • NZI 1999, 277
  • Rpfleger 1999, 411
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Göttingen, 10.03.1999 - 10 T 16/99

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Göttingen, 18.05.1999 - 10 T 29/99
    Wie die Kammer bereits mit Beschluss v. 10.3.1999 (10 T 16/99) ausgeführt hat, sind die PKH- Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar.
  • AG Göttingen, 24.11.1999 - 74 IK 55/99
    Anders als in dem vom Landgericht Göttingen im Beschluß vom 18.05.1999 (ZIP 1999, 1017) entschiedenen Fall zeichnet sich kein Erfordernis zu einer Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplanes ab.

    Es liegt auch darüber hinaus kein Fall vor, in dem nach der im Beschluß des erkennenden Gerichtes vom 01.04.1999 (ZIP 1999, 930) geäußerten Ansicht die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich erscheint.

  • AG Göttingen, 22.09.1999 - 74 IK 22/99

    Ersetzung von Einwendungen im Schuldenbereinigungsplan aufgeführter Gläubiger

    Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 18.5.1999 (10 T 29/99 ; ZIP 1999, 1017 = NZI 1999, 277 = ZInsO 1999, 352 = …
  • AG Göttingen, 28.09.1999 - 74 IK 42/99

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen;

    Aufgrund der Äußerungen der Gläubiger bedarf der Schuldner der Hilfe eines Rechtsanwaltes, so daß eine entsprechende Beiordnung vorzunehmen war (vgl. AG Göttingen, ZIP 1999, 930 und LG Göttingen, ZIP 1999, 1017).
  • AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99

    Rechtsfolge eines unterlassenen Hinweises auf Restschuldbefreiung;

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn es um die Überarbeitung eines Schuldenbereinigungsplanes und Fragen der Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO gilt (vgl. AG Göttingen ZIP 1999, 930; LG Göttingen ZIP 1999, 1017).Dies ist auch der Fall, wenn es um die Frage geht, ob der nur vom Schuldner zu stellende Antrag auf Restschuldbefreiung fristgemäß ist.
  • LG Göttingen, 10.01.2000 - 10 T 93/99

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Schuldenbereinigungsverfahren;

    Wie die Kammer in dem Beschluss vom 18.05.1999 ( 10 T 29/99 ) ausgeführt hat, erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen PSchuldenbereinigungsverfahren erforderlich, wenn sich die Erforderlichkeit einer Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner abzeichnet.
  • AG Göttingen, 03.03.2000 - 74 IK 75/99
    Auf die weitere Frage, ob bei eindeutiger Ablehnung des Planes die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist, kommt es daher nicht an (offengelassen von LG Göttingen ZIP 1999, 1017, 1018).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99   

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https://dejure.org/1999,10161
OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99 (https://dejure.org/1999,10161)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.1999 - 2 Ws 118/99 (https://dejure.org/1999,10161)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 1999 - 2 Ws 118/99 (https://dejure.org/1999,10161)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen Antrag auf bedingte Entlassung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 285
  • Rpfleger 1999, 411
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 08.10.1982 - 1 Ws 655/82
    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99
    Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, der Strafvollstreckungskammer durch die Festsetzung einer Sperrfrist die Möglichkeit zu geben, nutzlose und die Arbeit der Strafvollstreckungskammer belastende Wiederholungsanträge zu verhindern, um so auch nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 StGB Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf MDR 1983, 247).
  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 130/99

    Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen

    Vielmehr wird in diesen Fällen eine eingehende Begründung der getroffenen Entscheidung erforderlich sein (Abgrenzung Senat, NStZ-RR 1999, 285).

    Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag in 2 Ws 118/99 bereits ausgeführt, dass die Festsetzung einer Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Vollstreckungsaussetzung nach dem Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 6 StGB - "kann" - im Ermessen der Strafvollstreckungskammer steht.

    Insbesondere zu beanstanden ist im übrigen auch, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Sperrfristentscheidung - ebenso wie im Verfahren 2 Ws 118/99 - mit keinem Wort begründet hat, was möglicherweise auch hier darauf zurückzuführen ist, dass zur Abfassung des Ablehnungsbeschlusses weitgehend nur ein Formular verwendet worden ist.

    Die Sperrfristentscheidung bedarf jedoch, wie der Senat in 2 Ws 118/99 bereits dargelegt hat, einer Begründung.

    Diese wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Sperrfrist in etwa der noch verbleibenden Reststrafzeit entspricht, sich auch nicht nur wie sonst (siehe dazu Beschluss in 2 Ws 118/99) in einer nur kurzen Begründung erschöpfen können.

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 942/11

    Staatlicher Strafanspruch; lebenslange Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur

    Selbst wenn eines der beiden Gerichte von der Möglichkeit der Festsetzung einer Sperrfrist gemäß § 57a Abs. 4 StGB, innerhalb derer weitere Anträge auf Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig sind, Gebrauch gemacht hätte, wäre der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen aktuellen Gesundheitszustand aufgrund der deutlich geänderten Sachlage in jedem Fall antragsberechtigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. August 2003 - 2 Ws 258/03 -, NStZ-RR 2003, S. 381; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1999 - 2 Ws 118/99 -, NStZ-RR 1999, S. 285).
  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

    Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ist es, nutzlose und deshalb die Arbeit der Strafvollstreckungskammer und der am Verfahren Beteiligten unnötig belastende Aussetzungsanträge zu vermeiden, um nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 285; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 5 Ws 215/16 - Hubrach, a.a.O., § 57 Rn 65; jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.05.2008 - 2 Ws 139/08

    bedingte Entlassung; Sperrfrist; Begründung

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, der Strafvollstreckungskammer durch die Festsetzung einer Sperrfrist die Möglichkeit zu geben, nutzlose und ihre Arbeit belastende Wiederholungsanträge zu verhindern, um so auch nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. April 1999 in 2 Ws 118/99, NStZ-RR 1999, 285).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

    Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie und soll es der Strafvollstreckungskammer ermöglichen, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern auf diese Weise soll zugleich ein ungestörter und kontinuierlicher Vollzug der Maßregel gewährleistet werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 285 - jeweils zu § 57 Abs. 7 StGB).
  • OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18

    Absehen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten wegen bereits kurz zuvor

    Der Strafvollstreckungskammer soll damit die Möglichkeit gegeben werden, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern, um auch den ungestörten und kontinuierlichen Strafvollzug zu gewähren (LK-Hubrach, 12. Aufl., § 57 Rn 65; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 285).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2011 - 3 Ws 210/11

    Überprüfbarkeit einer nach § 57 Abs. 7 StGB angeordneten Sperrfrist

    Der Strafvollstreckungskammer soll die Möglichkeit gegeben werden, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern, um auch den ungestörten und kontinuierlichen Strafvollzug zu gewähren ( LK-Hubrach , 12. Aufl., § 57 Rn 65; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 285).
  • OLG Hamm, 07.06.1999 - 2 Ws 167/99

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung einer Sperrfrist, Aufhebung der

    In seinen Beschlüssen vom 27.4 1999 (2 Ws 118/99 betreffend das Verfahren StVK S 211/99 LG Bochum und 2 Ws 130/99 betreffend das Verfahren StVK S 1797/98 LG Bochum) hat der Senat dargelegt, welche Umstände die Strafvollstreckungskammer bei ihrer insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat.
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