Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/2000 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Anforderung an die erneute eidesstattliche Versicherung eines Selbständigen
- beck.de , S. 20
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wiederholte Offenbarungsversicherung; Selbstständige; Ausgeübte Tätigkeit; Offenbarungsversicherung; Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 903 § 807
Eidesstattliche Versicherung - Wiederholung - selbständig Tätige - Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Erwerb neuen Vermögens
Verfahrensgang
- AG Nürtingen - M 733/00
- OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/2000
Papierfundstellen
- Rpfleger 2001, 441
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Koblenz, 16.09.1996 - 2 T 540/96
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/00
Die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich dem Gläubigerzugriff offenstehendes Vermögen vorhanden ist, ist dann Gegenstand der erneuten, nicht auf einzelne Fragen begrenzten Offenbarungsversicherung (tw. abweichend LG Koblenz JurBüro 1997, 272). - OLG Stuttgart, 31.08.1978 - 8 W 400/78
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/00
Zwar hat der Senat (wiederholt) ausgesprochen, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen des § 903 ZPO nicht überspannt werden dürfen, um nicht den Gläubiger schutzlos zu machen (OLGZ 1979, 116 = JurBüro 1978, 1726 = Die Justiz 1978, 433 für den Fall der Arbeitslosigkeit; ebenso zB OLG Karlsruhe DGVZ 1992, 27). - LG Heilbronn, 08.12.1999 - 1c T 510/99
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/00
Das Landgericht Heilbronn (DGVZ 2000, 38 = JurBüro 2000, 154) hat zwar mit guten Gründen ausgeführt, dass ein Inhaber eines Geschäfts für Farben, Tapeten und Bodenbeläge jedenfalls nicht vor Ablauf von 6 Monaten zur erneuten Offenbarung verpflichtet ist.
- LG Kassel, 22.09.2004 - 3 T 309/04
Wiederholte eidesstattliche Versicherung: Umzug des Schuldners in eine neue …
Eine vorzeitige Offenbarungspflicht aufgrund des ersten Ausnahmetatbestandes des § 903 ZPO - Erwerb neuen Vermögens - setzt voraus, dass es sich um pfändbares Vermögen handelt (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 441 f).Die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich dem Gläubigerzugriff offenstehendes Vermögen vorhanden ist, ist dann Gegenstand der erneuten, nicht auf einzelne Fragen begrenzten Offenbarungsversicherung (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 441 f.).
Ausreichend ist es aber, wenn der Gläubiger Umstände glaubhaft macht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Schuldner in den Besitz von pfändbaren Vermögensstücken gelangt ist (OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 441 f.;… Zöller, a.a.O., § 903 Rn. 9).
- BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05
Voraussetzungen der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; …
Bei dem neuen Vermögen muss es sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde um pfändbares Vermögen (Sachen und Rechte) handeln, da der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (vgl. OLG Stuttgart DGVZ 2001, 116, 117 = JurBüro 2001, 434;… Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 4;… Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 7;… Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 14;… Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 903 Rdn. 9;… a.A. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 6). - OVG Saarland, 20.11.2015 - 1 A 405/14
Löschung aus der Architektenliste; maßgeblicher Zeitpunkt
In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift war anerkannt, dass Selbstständige zwar nicht generell kraft der von ihnen ausgeübten Tätigkeit vom Schutzbereich der vorgenannten Vorschrift ausgenommen waren, sondern der Ausnahmetatbestand "Erwerb neuen Vermögens" die unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemachte Wahrscheinlichkeit voraussetzte, dass der Schuldner vor Ablauf der Dreijahresfrist pfändbares Vermögen erworben hat.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.3.2001 - 8 W 352/00 -, juris) Eine solche Konstellation wurde unter anderem dann angenommen, wenn der Schuldner in der vorangegangenen eidesstattlichen Versicherung hohe Auftragsund Forderungsbestände angegeben hatte, da unter solchen Umständen - damals mehr als sieben Monate nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen sei, dass er inzwischen weiteres pfändbares Vermögen erworben habe.(LG Köln, Beschluss vom 27.9.2005 - 10 T 189/05 -, juris (nur Orientierungssatz) und DGVZ 2005, 182) Vergleichbar lag der Fall des Klägers, der als selbstständiger Architekt in seiner vor dem Finanzamt am 1.9.2010 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung Forderungen aus Planungsaufträgen in Höhe von 446.000 EUR brutto bzw. 82.000 EUR brutto und eine Forderung aus einem Bauleistungsauftrag in Höhe von 6000 EUR als Außenstände angegeben hatte.
Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 10.04.2001 - 3 W 83/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Terminsbestimmung; Anfechtung; Gerichtstermin; Gerichtsvollzieher; Unterschrift; Eigenhändigkeit; Rechtsmittel; Eidesstattliche Versicherung
- beck.de , S. 21
- Judicialis
- rechtsportal.de
ZPO § 569 Abs. 2 § 574 § 900 Abs. 1, Abs. 4
Beschwerdeschreiben - fehlende Unterschrift - unterschriebenes Zweitschreiben - eidestattliche Versicherung - Terminsbestimmung des Gerichtsvollziehers - Einwendungen - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neustadt/Weinstraße - 1 M 85/01
- LG Frankenthal, 14.03.2001 - 5 T 27/01
- OLG Zweibrücken, 10.04.2001 - 3 W 83/01
Papierfundstellen
- Rpfleger 2001, 441
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83
Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.04.2001 - 3 W 83/01
a) Soweit das Landgericht die Erstbeschwerde gemäß § 574 ZPO verworfen hat, weil das Beschwerdeschreiben vom 23. Februar 2001 nicht unterzeichnet ist, kann dahinstehen, ob tatsächlich eine zweite Beschwerdeschrift eingereicht wurde - wie der Schuldner nunmehr geltend macht - oder ob es gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei unter Umständen ausreicht, wenn dem Inhalt der Erklärung hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass ein Rechtsmittel mit Wissen und Wollen eingelegt wird (vgl. etwa BGHZ 92, 251, 254 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 82;… Zöller/Gummer aaO § 569 Rdnr. 10). - LG Koblenz, 21.05.1997 - 2 T 281/97
Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.04.2001 - 3 W 83/01
b) Die danach zulässige Erstbeschwerde bleibt jedoch sachlich ohne Erfolg, weil der Schuldner nach allgemeiner Ansicht die Terminsbestimmung durch den Gerichtsvollzieher als solche nicht anfechten kann (vgl. zum früheren Recht OLG Hamm Rpfleger 1983, 362; KG OLGZ 1967, 431, 432; LG Koblenz, JurBüro 1997, 547; Wieser Rpfleger 1990, 97, 99;… Stein-Jonas/Münzberg § 900 Rdnr. 24;… für den durch die Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) neugefassten § 900 ZPO vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 900 Rdnrn. 19 und 38;… Zöller/Stöber aaO § 900 Rdnr. 39;… Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. § 900 Rdnr. 11;… Wieczorek/Storz, ZPO 3. Aufl. § 900 Rdnr. 35). - OLG Hamm, 24.02.1983 - 14 W 177/82
Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.04.2001 - 3 W 83/01
b) Die danach zulässige Erstbeschwerde bleibt jedoch sachlich ohne Erfolg, weil der Schuldner nach allgemeiner Ansicht die Terminsbestimmung durch den Gerichtsvollzieher als solche nicht anfechten kann (vgl. zum früheren Recht OLG Hamm Rpfleger 1983, 362; KG OLGZ 1967, 431, 432; LG Koblenz, JurBüro 1997, 547; Wieser Rpfleger 1990, 97, 99;… Stein-Jonas/Münzberg § 900 Rdnr. 24;… für den durch die Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) neugefassten § 900 ZPO vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 900 Rdnrn. 19 und 38;… Zöller/Stöber aaO § 900 Rdnr. 39;… Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. § 900 Rdnr. 11;… Wieczorek/Storz, ZPO 3. Aufl. § 900 Rdnr. 35). - OLG Karlsruhe, 14.09.1987 - 18 WF 90/87
Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.04.2001 - 3 W 83/01
a) Soweit das Landgericht die Erstbeschwerde gemäß § 574 ZPO verworfen hat, weil das Beschwerdeschreiben vom 23. Februar 2001 nicht unterzeichnet ist, kann dahinstehen, ob tatsächlich eine zweite Beschwerdeschrift eingereicht wurde - wie der Schuldner nunmehr geltend macht - oder ob es gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei unter Umständen ausreicht, wenn dem Inhalt der Erklärung hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass ein Rechtsmittel mit Wissen und Wollen eingelegt wird (vgl. etwa BGHZ 92, 251, 254 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 82;… Zöller/Gummer aaO § 569 Rdnr. 10).