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   BayObLG, 30.08.2002 - 3Z BR 163/02   

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https://dejure.org/2002,7968
BayObLG, 30.08.2002 - 3Z BR 163/02 (https://dejure.org/2002,7968)
BayObLG, Entscheidung vom 30.08.2002 - 3Z BR 163/02 (https://dejure.org/2002,7968)
BayObLG, Entscheidung vom 30. August 2002 - 3Z BR 163/02 (https://dejure.org/2002,7968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel gegen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch den Rechtspfleger

  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 2; ; FGG § 67

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RPflG § 11 Abs. 2; FGG § 67
    Befristete Erinnerung gegen Bestellung des Verfahrenspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers; Rechtspfleger; Befristete Erinnerung; Festsetzung der Vergütung des Betreuers; Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung; Anfechtbarkeit einer vorbereitenden Zwischenentscheidung

Verfahrensgang

  • AG Würzburg - XVII 1170/92
  • LG Würzburg - 3 T 1493/02
  • BayObLG, 30.08.2002 - 3Z BR 163/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 189
  • Rpfleger 2003, 19
  • BayObLGZ 2002, 279
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 51/93

    Anfechtbarkeit einer Anordnung zur Untersuchung eines Betroffenen zur

    Auszug aus BayObLG, 30.08.2002 - 3Z BR 163/02
    Das Landgericht hat den Grundsatz angewendet, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers unanfechtbar ist (vgl. BayObLGZ 1993, 157/158; BayObLG FamRZ 2000, 249/250; st. Rspr. des Senats).

    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwar lediglich eine vorbereitende Zwischenentscheidung (vgl. BayObLGZ 1993, 157/158), aber, schon im Hinblick auf die daraus folgende Kostenbelastung (vgl. § 93a Abs. 2 i.V.m. § 137 Nr. 16 KostO), für den Betroffenen doch nicht ohne jede Außenwirkung (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 58).

  • BayObLG, 01.07.1999 - 3Z BR 182/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Betreuungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 30.08.2002 - 3Z BR 163/02
    Das Landgericht hat den Grundsatz angewendet, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers unanfechtbar ist (vgl. BayObLGZ 1993, 157/158; BayObLG FamRZ 2000, 249/250; st. Rspr. des Senats).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BayObLG, 30.08.2002 - 3Z BR 163/02
    Es ist von Verfassungs wegen geboten, Akte des Rechtspflegers, soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen, einer richterlichen Prüfung zu unterstellen (Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfG NJW 2000, 1709/1710).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2008 - 8 W 217/08

    Einstweilige Verfügung: Anfechtbarkeit der Abhilfeentscheidung des Einzelrichters

    Die auf die befristete Erinnerung des Gläubigers ergehende Entscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist unanfechtbar, soweit die Erinnerung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird (Ball in Musielak, a. a. O., § 573 Rdnr. 17; Lipp, a. a. O., § 573 Rdnr. 14; Bassenge/Roth, FGG/RpflG, 11. Aufl. 2007, § 11 RpflG Rdnr. 12 und 37 m. w. N.; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003/2005, § 1 Rdnr. 135; BayObLG Rpfleger 2003, 19; OLG Köln Rpfleger 1990, 452).
  • LG Stuttgart, 27.08.2018 - 19 T 51/18

    Nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen Rechtspflegerentscheidung

    Weist der Richter die Erinnerung zurück, hat der Betroffene hiergegen keine (weitere) Beschwerdemöglichkeit, weil es sich in den Fällen des § 11 Abs. 2 RPflG nicht um einen nach § 6 Abs. 1 InsO beschwerdefähigen Gegenstand handelt (BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15; BayObLG, Beschluss vom 30.08.2002, 3Z BR 163/02 m.w.N.).

    Wie oben bereits ausgeführt, ist die Entscheidung des Richters über einen Rechtsbehelf nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15; BayObLG, Beschluss vom 30.08.2002, 3Z BR 163/02 m.w.N.), weshalb eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ebenfalls nicht statthaft ist.

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