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   BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10   

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BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10 (https://dejure.org/2011,1943)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2011 - XII ZB 625/10 (https://dejure.org/2011,1943)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 (https://dejure.org/2011,1943)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1791a BGB, § 1835 BGB, § 1836 Abs 3 BGB, § 1897 Abs 2 S 1 BGB, § 1900 BGB
    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vormundschaftsvereins bei Bestellung eines qualifizierten Mitarbeiters zum Vormund

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht nicht im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch eines Vereins auf Vergütung und ...

  • rewis.io

    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vormundschaftsvereins bei Bestellung eines qualifizierten Mitarbeiters zum Vormund

  • ra.de
  • rewis.io

    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vormundschaftsvereins bei Bestellung eines qualifizierten Mitarbeiters zum Vormund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht nicht im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch eines Vereins auf Vergütung und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Bestellung eines Vereins zum Vormund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung für den Vereinsvormund

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verein oder Mitarbeiter als Vormund

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Vergütung für den zum Vormund bestellten Verein (Änderung der Rspr.)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2727
  • MDR 2011, 950
  • FGPrax 2011, 231 (Ls.)
  • NJ 2011, 467
  • FamRZ 2011, 1394
  • Rpfleger 2011, 602
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 148/03

    Vergütung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Vereins als Pfleger

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Wird ein Verein gemäß § 1791a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (Änderung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 14. März 2007, XII ZB 148/03, FamRZ 2007, 900).

    Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2007, XII ZB 148/03, FamRZ 2007, 900).

    Dieser Auffassung habe sich auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2007 (FamRZ 2007, 900) angeschlossen.

    Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Allerdings sind die zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Betreuungsvereins bestehenden Vorschriften auf den Vormundschaftsverein entsprechend anzuwenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).

    aa) Die überwiegende Meinung lehnt daher einen Vergütungsanspruch des zum Betreuer bestellten Vereins ab (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1900 BGB Rn. 6; A. Roth in Erman BGB 12. Aufl. § 1900 BGB Rn. 15; Müller ZKJ 2007, 449 ; krit. Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 7 VBVG Rn. 5 f.; aA LG Ansbach Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 T 107/09 - unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) zum Pflegschaftsrecht ausgeführt hat, dass es für den Vergütungsanspruch unerheblich sei, ob der Mitarbeiter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt werde, hält er daran nicht mehr fest.

    (2) Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des - zum Betreuer bzw. Vormund bestellten - Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

    In Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) sind indes nicht die Vorschriften zur Vergütung einer Verfahrenspflegschaft (§ 67 a Abs. 4 FGG bzw. jetzt § 277 Abs. 4 FamFG), sondern diejenigen zur Vergütung der Betreuung selbst (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 7 VBVG) entsprechend heranzuziehen, wenn es in der Sache um die Ausübung einer Vormundschaft geht.

    c) Der Senat verkennt nicht, dass die Vormundschaftsvereine, die sich im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum Vormund haben bestellen lassen, von einer Vergütung ebenso ausgeschlossen sind wie die für sie tätigen Mitarbeiter, da sie selbst nicht zum Vormund bestellt worden sind.

  • BVerfG, 07.11.2001 - 1 BvR 325/94

    Zur Vergütung von Vereinsbetreuern

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Genauso wie ein Betreuungsverein fällt auch der Vormundschaftsverein nach Art. 19 Abs. 3 GG unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2002, 2091).

    Bleibt bei der Festsetzung der Vergütungshöhe unberücksichtigt, dass die Vereine solche fixen Vorhaltekosten für ihr qualifiziertes Personal haben, das zum Einsatz kommt, überschreitet diese bestimmte Vergütungshöhe die Grenze der Zumutbarkeit und verletzt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2002, 2091, 2092 zum Betreuungsverein).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 122/94

    Im Hinblick auf BtÄndG kein besonders schwerer Nachteil durch Versagung einer

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass "wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger oder private Institutionen nicht nur beruflich in Anspruch nimmt, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweist", er sicherzustellen habe, "dass sie, wenn sie staatlicherseits in Anspruch genommen werden, dafür eine angemessene Entschädigung erhalten" (BVerfG FamRZ 2000, 414).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt, dass sowohl dem Verein als auch seinem Mitglied ein Vergütungsanspruch zustehen müsse; vielmehr hat es nur bemängelt, dass keinem von beiden eine Vergütung eingeräumt worden sei (BVerfG FamRZ 2000, 414, 415).

  • OLG Koblenz, 23.06.2010 - 13 WF 408/10

    Vergütung des Vereinsvormundes

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Ebenso lehnt die herrschende Meinung einen Vergütungsanspruch des zum Vormund bestellten Vereins ab (OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; OLG Düsseldorf BtPrax 2010, 126; M. Hamdan/B. Hamdan in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 14; S. C. Saar in Erman BGB 12. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 4 und Anh. zu § 1836 Rn. 3; Müller ZKJ 2007, 449).

    Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Vergütung eines Betreuungsvereins auf das Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsrecht ablehnt (BayObLG FamRZ 2002, 1363; FamRZ 2003, 1588; Zimmermann FamRZ 2001, 1401 f.; s. auch Müller ZKJ 2007, 449), spricht sich die Gegenauffassung für eine analoge Anwendung aus (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; s. auch OLG Köln FamRZ 2001, 1400, 1401; Oberloskamp/Schindler Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl. § 14 Rn. 12 f.; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB Rn. 3).

  • BayObLG, 07.05.2002 - 1Z BR 52/02

    Vergütungsanspruch des Vormunds als Mitglied eines Fürsorgevereins

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Vergütung eines Betreuungsvereins auf das Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsrecht ablehnt (BayObLG FamRZ 2002, 1363; FamRZ 2003, 1588; Zimmermann FamRZ 2001, 1401 f.; s. auch Müller ZKJ 2007, 449), spricht sich die Gegenauffassung für eine analoge Anwendung aus (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; s. auch OLG Köln FamRZ 2001, 1400, 1401; Oberloskamp/Schindler Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl. § 14 Rn. 12 f.; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB Rn. 3).
  • BayObLG, 07.07.2003 - 1Z BR 8/03

    Vergütungsanspruch des Fürsorgevereins für Pflegetätigkeit eines Mitarbeiters

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Vergütung eines Betreuungsvereins auf das Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsrecht ablehnt (BayObLG FamRZ 2002, 1363; FamRZ 2003, 1588; Zimmermann FamRZ 2001, 1401 f.; s. auch Müller ZKJ 2007, 449), spricht sich die Gegenauffassung für eine analoge Anwendung aus (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; s. auch OLG Köln FamRZ 2001, 1400, 1401; Oberloskamp/Schindler Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl. § 14 Rn. 12 f.; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB Rn. 3).
  • OLG Köln, 15.12.2000 - 16 Wx 113/00

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines bei ihm angestellten

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Vergütung eines Betreuungsvereins auf das Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsrecht ablehnt (BayObLG FamRZ 2002, 1363; FamRZ 2003, 1588; Zimmermann FamRZ 2001, 1401 f.; s. auch Müller ZKJ 2007, 449), spricht sich die Gegenauffassung für eine analoge Anwendung aus (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; s. auch OLG Köln FamRZ 2001, 1400, 1401; Oberloskamp/Schindler Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl. § 14 Rn. 12 f.; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB Rn. 3).
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Es muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143).
  • OLG Nürnberg, 17.03.2010 - 7 AR 361/10

    FGG-Reformgesetz: Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts des

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens, wie etwa einer Vormundschaft, gestellt wird und zu einer End-entscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG einleitet (OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1760; OLG München FamRZ 2010, 1102).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 25 Wx 73/09

    Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit eines Vereins als gerichtlich bestellter

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
    Ebenso lehnt die herrschende Meinung einen Vergütungsanspruch des zum Vormund bestellten Vereins ab (OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; OLG Düsseldorf BtPrax 2010, 126; M. Hamdan/B. Hamdan in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 14; S. C. Saar in Erman BGB 12. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 4 und Anh. zu § 1836 Rn. 3; Müller ZKJ 2007, 449).
  • LG Ansbach, 25.02.2009 - 4 T 107/09

    Betreuung: Vergütungsanspruch eines selbst mit der Betreuung beauftragten Vereins

  • BGH, 07.07.2010 - XII ZB 149/10

    Rechtsbeschwerde zum BGH im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den

  • BGH, 04.05.2016 - XII ZR 62/15

    Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

    Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
  • BGH, 13.03.2013 - XII ZB 398/12

    Als Pfleger bestellter Vormundschaftsverein: Anspruch auf Entlassung und

    Nach der Änderung der Senatsrechtsprechung im Jahr 2011, wonach ein zum Vormund bestellter Verein keine Vergütung mehr beanspruchen kann (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394), hat der Vormundschaftsverein u. a. beantragt, ihn aus dem Amt des Pflegers zu entlassen und die Beteiligte zu 2 als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen.

    Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt würden, dahin, dass diese Vereine gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz hätten (BGH FamRZ 2011, 1394), berühre daher die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1 in seine Bestellung nicht.

    Das hat der Senat in Änderung seiner früheren Rechtsprechung mit Beschluss vom 25. Mai 2011 (XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394) für einen Verein, der gemäß § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt wird, entschieden.

    In dieser Entscheidung hat der Senat allerdings zugleich ausgeführt, dass der Verein für seinen Mitarbeiter, der zum Vormund bestellt worden ist, eine Vergütung beanspruchen kann, wobei § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 7 VBVG entsprechend heranzuziehen ist (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 22 ff.).

    Denn seit dem Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 (XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394) ist erstmals höchstrichterlich entschieden, dass § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 7 VBVG auf den Vereinsvormund entsprechend anwendbar ist.

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Ein Antrag, der wie hier im Rahmen eines Dauerverfahrens, wie einer Betreuung, gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 6).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 682/12

    Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen

    Nach dem daher für den Vereinsvormund anwendbaren § 7 Abs. 1 und 3 VBVG steht der Anspruch dem Verein, nicht aber dem Mitarbeiter zu (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 22 ff. und vom 13. März 2013 - XII ZB 398/12 - FamRZ 2013, 946 Rn. 11).
  • OLG Schleswig, 04.08.2020 - 15 WF 51/19

    Vergütungsfähige Tätigkeiten des für "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bestellten

    Ist zum Vormund der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins im Sinne von § 1791a BGB, § 54 SGB VIII bestellt und ist dieser Mitarbeiter im Verein ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugunsten eines Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG entsprechend auf den Vormundschaftsverein mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Höhe des Anspruchs nach § 3 VBVG richtet (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, NJW 2011, 2727 Rn. 22 ff. und 36).

    Wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bei der Bestellung des Mitarbeiters eines Betreuungs- oder Vormundschaftsvereins zum Vormund nicht die speziell für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff. VBVG heranzuziehen sind, sondern die Vergütungsregelung für den Vormund (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, NJW 2011, 2727 Rn. 26 und 36), muss das auch für die Regelungen zum Aufwendungsersatz gelten.

  • OLG Nürnberg, 21.06.2017 - 7 WF 493/17

    Wichtiger Grund für die Entlassung eines Vormundschaftsvereins als Vormund

    Weitere Voraussetzung ist, dass der rechtsfähige Verein von dem Landesjugendamt als zur Ausübung von Vormundschaft geeignet erklärt worden ist, § 1791 a Abs. 1 Satz 1 BGB, und der Verein mit der Bestellung seines Mitarbeiters zum "Vereinsvormund" einverstanden ist, § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB (vergl. BGH FamRZ 2011, 1394).

    Die zu Gunsten eines Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften (§ 1887 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG) sind entsprechend auch auf einen Vormundschaftsverein anzuwenden (vergl. BGH FamRZ 2011, 1394, Rn. 22).

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12

    Begriff des wichtigen Grundes zur Entlassung eines Ergänzungspflegers

    Nach nochmaliger Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Ergänzungspflegers zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzpfleger zu bestellen.

    Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt werden (Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.), dahin, dass diese Vereine gem. § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz haben, berührt daher die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in seine Bestellung nicht.

  • VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16

    Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

    Diese sieht vor, dass sofern ein Verein - wie hier - selbst zum Vormund bestellt wird, er keine Vergütung oder Aufwendungsersatz verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 -, NJW 2011, 2727, Rn. 18 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 - 7 A 11652/17

    Finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe zwecks Einwilligung eines

    Zwar ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog auch auf Vormundschaftsvereine im Sinne von § 1791a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII anwendbar, wenn ein Vereinsvormund, d.h. ein Mitarbeiter eines solchen Vormundschaftsvereins, also eine natürliche Person, zum Vormund bestellt wurde (vgl. dessen Urteil vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - NJW 2011, 2727 [2728 f. Rnrn. 26 bis 36]).
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 631/10

    Ein zum Vormund bestellter Verein kann nicht gem. § 1835 Abs. 5 S. 1 BGB Ersatz

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens, wie etwa einer Vormundschaft, gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG einleitet (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine Beschlüsse vom 25. Mai 2011 Bezug (XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 489/10

    Betreuervergütung: Ende der Betreuung erst durch ausdrückliche gerichtliche

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 653/10

    Vergütungsanspruch eines zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellten

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 629/10

    Möglichkeit einer Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 630/10

    Ein zum Vormund bestellter Verein kann nicht gem. § 1835 Abs. 5 S. 1 BGB Ersatz

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 628/10

    Möglichkeit der Vergütung eines zum Vormund bestellten Vereins

  • AG Nürnberg, 24.03.2017 - 154 F 3427/16

    Voraussetzungen der Entlassung des Vereinsvormunds aus wichtigem Grund (hier:

  • OLG Brandenburg, 19.07.2012 - 9 WF 209/12

    Zum Vergütungsantrag

  • OLG Dresden, 21.10.2021 - 23 UF 399/21

    Bestimmung eines Jugendamts zum Vormund eines minderjährigen Flüchtlings

  • OLG Schleswig, 20.12.2013 - 15 WF 257/13

    Ergänzungspflegschaft: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten für Arztbesuche von

  • OLG Schleswig, 12.12.2013 - 15 WF 301/13

    Ergänzungspflegschaft: Aufwandsentschädigung der Pflegeeltern für die Zeit vor

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 WF 20/12

    Entlassung eines Vereinsvormundes und Übertragung der Vormundschaft auf eine

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 WF 17/12

    Entlassung eines Vereins aus der Vormundschaft aus wichtigem Grund wegen

  • OLG Frankfurt, 04.07.2016 - 6 WF 85/16

    Festsetzung der Vergütung für Vormund als Endentscheidung nach § 38 FamFG

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