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   BGH, 31.01.1990 - IV ZR 227/88   

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https://dejure.org/1990,1108
BGH, 31.01.1990 - IV ZR 227/88 (https://dejure.org/1990,1108)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1990 - IV ZR 227/88 (https://dejure.org/1990,1108)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88 (https://dejure.org/1990,1108)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deckungspflicht des Luftfahrzeughaftpflichtversicherers - Vorliegen der für den Luftfahrtbetrieb erforderlichen behördlichen Genehmigung - Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    LuftVG § 20; LuftVG § 58; Besondere Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der Luftfahrzeughaftplichtversicherung der Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungsvertragsrecht: Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung in der Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 465
  • NZV 1990, 265 (Ls.)
  • VersR 1990, 482
  • r+s 1990, 230
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 86/77

    Befriedigungsvorrecht des Verletzten gegenüber Ersatzansprüchen des

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - IV ZR 227/88
    Vielmehr ist der sozialversicherte Verletzte dann befugt, sich wegen seiner Ersatzforderung vor den Sozialversicherungsträgern, die mit ihm konkurrieren, zu befriedigen (BGH Urteil vom 7.11.1978 - VI ZR 86/77 - NJW 1979, 271 unter 1.).
  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 232/84

    Annahme einer Risikobeschreibung in der Reisegepäckversicherung;

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - IV ZR 227/88
    Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (vgl. Senatsurteil vom 17.9.1986 - IVa ZR 232/84 - NJW 1987, 191, 192 unter 2. a)).
  • BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12

    Haftpflichtversicherungsschutz für Folgen des Unfalls bei Flugschau in Eisenach

    HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).
  • KG, 29.03.2022 - 6 U 125/19

    Entwendung einer Aktentasche aus einem Lieferfahrzeug während der Belieferung

    Wird dagegen von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschreibung (BGH Urteil vom 31. Januar 1975 - IV ZR 126/73 - VersR 1975, 269; BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 232/84 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88 -, juris; BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 3/94

    Obliegenheitsverletzung; Versicherungsschutz; Unterscheidung von Risikobegrenzung

    Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88 - VersR 1990, 482 unter 2 a m.w.N.).
  • OLG Dresden, 14.10.2019 - 4 W 818/19

    Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung

    Damit lag eine Risikobegrenzung vor (vgl. auch BGH VersR 1990, Seite 482; BGH VersR 1995, Seite 328; OLG Köln, Recht und Schaden 1993, Seite 119; vgl. auch Römer in Römer/Langheid "VVG", § 6 VVG Rdn. 7; Harbauer "ARB", 6. Aufl., § 4 ARB 75 Rdn. 144 m.w.N.).
  • AG Bad Segeberg, 29.12.2011 - 17 C 294/10

    Versicherungsnehmer muss für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer

    Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.1990 - IV ZR 227/88, NJW-RR 1990, 465 f.).
  • OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09

    Zur Frage der Einhaltung der versicherungsrechtlichen Klagefrist

    Das Landgericht hat sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1990 (IV ZR 227/88) gestützt, dem bereits die gleiche Abgrenzung von Risikobeschränkung und Obliegenheit zugrunde lag.
  • OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08

    Luftkasko-Versicherung: Einschränkung des Versicherungsschutzes bei fehlender

    (c) Bei seiner Abgrenzung zwischen Risikobeschränkung und (verhüllter) Obliegenheit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem BGH, Urteil vom 31.1.1990 - IV ZR 227/88 und dem OLG Oldenburg, Urt. vom 11.12.1996 - 2 U 169/96, wobei entgegenstehende Entscheidungen nicht ersichtlich sind.
  • OLG Oldenburg, 11.12.1996 - 2 U 169/96

    Erforderliche Flugbesatzung für Flüge nach Instrumentenflugregeln; Vorliegen

    Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein angegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (vgl. BGH VersR 1990, 482 = NJW-RR 1990, 465 = VVGE § 6 VVG Nr. 16; BGH NJW 1987, 191, 192 = VVGE § 1 AVBR Nr. 1).
  • OLG Köln, 16.05.2000 - 9 U 139/99

    Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund eines Vertrages über eine

    Wird nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, sondern von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, so handelt es sich um eine Rissikobegrenzung ( vgl. BGH, r+s 1995, 151; r+s 1990, 230).
  • OLG Köln, 17.03.1998 - 9 U 187/97

    Eintrittspflichten einer Transportversicherung; Verletzung von sog. verhüllten

    Der BGH stellt insoweit darauf ab, ob die betreffende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das allein der Versicherer Schutz gewähren will (dann Risikoausschluß), oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er Versicherungsschutz genießt oder nicht (dann verhüllte Obliegenheit; vgl. BGH VersR 1990, 482 = r+s 1990, 230; VersR 1995, 328 = r+s 1995, 151; weitere Nachweise bei Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 7 zu § 6).
  • OLG Köln, 27.01.1998 - 9 U 110/96

    Entschädigungsleisungen eines Versicherers wegen Diebstahls aus einem Kabellager;

  • LG Köln, 12.01.2005 - 20 O 335/03

    Kurzkennzeichen

  • OLG Köln, 16.11.1999 - 9 U 81/99

    Vereinbarung einer Leistungsfreiheit für den Fall der nicht ordnungsgemäßen

  • OLG Celle, 14.10.1993 - 5 U 149/92
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