Rechtsprechung
LG Köln, 10.10.1990 - 24 O 200/89 |
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Papierfundstellen
- r+s 1991, 78
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 27.03.1990 - 4 U 178/89 |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- r+s 1991, 78
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 03.07.2013 - 20 U 226/12
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung
Allerdings kann der Verlust eines Schlüssels außerhalb der Wohnung gegebenenfalls dann unbedeutend für das versicherte Risiko sein, wenn der Schlüssel für einen unbekannten Finder nicht auf den versicherten Wagen hindeutet bzw. er diesen nicht auffinden kann (vgl. OLG Düsseldorf, RuS 1991, 78). - OLG Celle, 23.09.2004 - 8 U 128/03
Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung nach Diebstahl des …
Soweit das Landgericht hier auf die Weiterbenutzung des KFZ nach dem Verlust bzw. dem Diebstahl der Keyless-Go-Karte abgestellt, wird ein solches Verhalten zwar von Teilen der Rechtsprechung als eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG angesehen (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1991, 78; OLG Karlsruhe VersR 1990, 1386; OLG München r+s 1988, 256, 258; OLG Stuttgart r+s 1987, 62; LG Wiesbaden VersR 1994, 855;… Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 23 Rdnr. 29). - OLG Köln, 17.09.1992 - 5 U 46/92
Versicherung KfZ-Diebstahl Wiederauffinden Fristbeginn
Die unterlassene Auswechslung von Fahrzeugschlössern ist auch nach der Rechtsprechung des Senats dann grob fahrlässig, wenn ein abhanden gekommener Originalschlüssel dem Fahrzeug vom Finder oder vom Schlüs-seldieb nach Lage der Dinge ohne weiteres zugeordnet werden kann und auch für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegt, daß der Schlüssel bei einem Fahrzeugdiebstahl verwendet werden könnte (vgl. Se-natsE. in r + s 1990, 80 f.; ferner OLG Düsseldorf r + s 1991, 78 ff.; OLG Koblenz ZfS 1981, 113 f.;LG Köln r + s 1985, 106 f.) Ein solcher Fall liegt hier vor, wie das Landgericht dies im einzelnen zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 9 ff. des angefochtenen Urteils ). - OLG Bamberg, 20.11.1990 - 4 W 105/90
Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung von …
Die vom Beklagten an den Kläger nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Februar 1990 - Az.: 4 U 178/89 - für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten werden auf 2.747,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13. März 1990 festgesetzt.