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   LG Karlsruhe, 27.08.1992 - 5 S 212/92   

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https://dejure.org/1992,10364
LG Karlsruhe, 27.08.1992 - 5 S 212/92 (https://dejure.org/1992,10364)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.1992 - 5 S 212/92 (https://dejure.org/1992,10364)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. August 1992 - 5 S 212/92 (https://dejure.org/1992,10364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 4 Abs. 3 b
    Nötigung als Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 1145
  • r+s 1993, 66
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.05.2005 - IV ZR 135/04

    Umfang der Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei gleichzeitiger

    Der Versicherer hat die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist; maßgeblich ist also das Verhältnis des durch die Versicherung gedeckten Teils des Streitgegenstandes zum gesamten Gegenstandswert (OLG München VersR 2003, 765; Harbauer/Stahl, 7. Aufl. aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 1 (1) Rdn. 4; LG Düsseldorf r + s 1992, 309; LG Karlsruhe r + s 1993, 66 zum Rechtsschutz in Strafsachen).
  • LG Freiburg, 06.12.2012 - 3 S 147/12

    Rechtsschutzversicherung: Kostenerstattungsanspruch bei gleichzeitiger

    Vielmehr führt eine am Wortlaut des § 2 i aa ARB orientierte Auslegung dazu, dass diese nur ausscheidbare Kosten erfasst, die bei der Verteidigung wegen des Fahrlässigkeitsdelikts nicht angefallen wären (entgegen LG Duisburg RuS 1997, 117; AG Marl RuS 1997, 337; LG Karlsruhe RuS 1993, 66).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur bei gleichzeitiger Verurteilung wegen eines vorsätzlichen und wegen eines fahrlässigen Vergehens vertreten wird, den Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers nach dem Gewicht der Taten zu quoteln (LG Duisburg RuS 1997, 117; AG Marl RuS 1997, 337 nach den gesetzlichen Strafrahmen; LG Karlsruhe RuS 1993, 66; Harbauer-Stahl, Rechtschutzversicherung, ARB 2000 § 2 Rn 277; Prölss/Martin-Armbrüster 28. Aufl., § 2 ARB 2008 Rn 47; wohl auch van Bühren/Plote, ARB, 2.Aufl., § 2 Rn 66) folgt die Kammer dem nicht.

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