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   OLG Hamm, 30.11.1998 - 6 U 148/97   

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https://dejure.org/1998,4656
OLG Hamm, 30.11.1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen eines vorsätzlich herebigeführten Verkehrsunfalls; Mitverursachung eines Unfalls durch Manipulation; Indizien für eine Unfallmanipulation aufgrund einer Häufung und Ähnlichkeit anderer Verkehrsunfälle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 252 (Ls.)
  • r+s 1999, 321
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Bochum, 07.11.2016 - 5 O 291/15

    Unfallmanipulation, Kriterien, Electronic Data Recorder

    Auch der zeitnahe Verkauf des geschädigten Fahrzeugs ist typisch (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1998 - Az. 6 U 148/97).
  • KG, 06.02.2006 - 12 U 4/04

    Haftung beim Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen

    Gleichfalls immer wieder festzustellen ist in derartigen Fällen, dass die Fahrzeuge, wie vorliegend, zeitnah nach dem Unfall unrepariert verkauft werden und der Schaden auf Basis eines eingeholten Gutachtens abgerechnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 - KGR 2005, 738 = VRS 109, 165; KG, Urteil vom 8.9.2005 - 22 U 233/04 - Urteil vom 22.8.2002 - 22 U 383/01 - Urteil vom 23.6.2003 - 22 U 222/02 - OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 - DAR 1999, 404), bei welchem der Kläger mehr als den von ihm gezahlten Kaufpreis zu erhalten hofft, obwohl er das Fahrzeug nach seinen Angaben ohne Kenntnis der Vorschäden erworben haben will.
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2009 - 4 U 205/08

    Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls und unfallursächlicher

    Die von der Berufung zitierte Entscheidung OLG Hamm RuS 1999, 321 betrifft die Beweislast beim Manipulationsvorwurf, die anderen Rechtsgrundsätzen folgt: Dort trägt bei nachgewiesenem äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung der in Anspruch genommene Halter (Versicherer) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der den Schadensersatz begehrende Gläubiger mit der Schadensverursachung einverstanden war (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rdnr. 48; BGHZ 71, 339, 340 ff.; aus der Kasuistik: Senat OLGR 2009, 394; 2007, 310; OLGR Koblenz 2006, 386; OLGR Celle 2004, 175; OLG Frankfurt ZfSch 2004, 501; OLGR Zweibrücken 2005, 98).
  • KG, 01.10.2007 - 12 U 72/06

    Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für

    Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung, widersprüchliche Darstellungen zum Unfallgeschehen; ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, schneller Weiterverkauf des Schädigerfahrzeugs nach dem Unfall (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 14.05.2007 - 12 U 212/06

    Freie Beweiswürdigung: Typische Indizien für die Annahme eines manipulierten

    Das Fahrzeug wurde in unrepariertem Zustand verkauft (vgl. bspw. Senat, Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 - KGR 2005, 738 = VRS 109, 165; KG, Urteil vom 8.9.2005 - 22 U 233/04 - Urteil vom 22.8.2002 - 22 U 383/01 - Urteil vom 23.6.2003 - 22 U 222/02 - OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 - DAR 1999, 404); die Abrechnung erfolgt auf Gutachtenbasis.
  • KG, 31.08.2009 - 12 U 203/08

    Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall: Beweisanzeichen für einen manipulierten

    7 Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung durch den Schädiger, ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, ein bereits vorgeschädigtes Fahrzeug (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 15.06.2009 - 12 U 181/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen

    Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann; die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen; eine begrenzte Bereitschaft der Beteiligten zur Sachaufklärung; ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler; ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug; die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 26.03.2009 - 12 U 126/08

    Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen

    Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung, ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • LG Detmold, 18.10.2019 - 4 O 243/18

    Verkehrsunfall - Baustellenfahrzeug - Manipulation - Parklücke - Indizien

    Auch der Verkauf des geschädigten Fahrzeugs des Klägers, was von ihm trotz Nachfrage im Termin nicht näher ausgeführt wird, ist ein nicht unerhebliches Indiz (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1998, 6 U 148/97).
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