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   OLG Köln, 10.07.2001 - 9 U 87/00   

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https://dejure.org/2001,12565
OLG Köln, 10.07.2001 - 9 U 87/00 (https://dejure.org/2001,12565)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2001 - 9 U 87/00 (https://dejure.org/2001,12565)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - 9 U 87/00 (https://dejure.org/2001,12565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Nr. 1 II e
    Beweis für das Vorliegen eines kaskoversicherten Unfalls; falsche Angaben des Fahrers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2002, 321
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 03.04.1998 - 21 U 4290/97

    Haftung des VU, unzulänglich ausgefüllte Doppelkarte, Pflicht des VV, den

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2001 - 9 U 87/00
    Dies genügt hier, um die Einstandspflicht der Beklagten zu begründen (OLG Hamm r+s 1998, 456; Stiefel/Hofmann § 12 AKB Rn. 55).
  • OLG Köln, 03.03.1998 - 9 U 199/95

    Versicherung Kaskoversicherung Unfall Unfreiwilligkeit Beweislast

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2001 - 9 U 87/00
    Die Klägerin muß die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht nachweisen, denn diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls i.S. des § 12 Abs. 1 II e AKB (so schon BGH VersR 1981, 450 = NJW 1981, 1315; Senat r+s 1998, 406 f; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 45, 49 m. w. Nachw.).
  • BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 58/80

    Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen in der Fahrzeugvollversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2001 - 9 U 87/00
    Die Klägerin muß die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht nachweisen, denn diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls i.S. des § 12 Abs. 1 II e AKB (so schon BGH VersR 1981, 450 = NJW 1981, 1315; Senat r+s 1998, 406 f; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 45, 49 m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 31.03.1998 - 9 U 96/96

    Versicherung Kaskoversicherung Unfall, Schaden Kausalität Beweislast

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2001 - 9 U 87/00
    Selbst wenn die Beklagte beweisen könnte, daß der Zeuge V - möglicherweise in Kenntnis der bestehenden Vollkaskoversicherung - den Wagen der Klägerin dazu benutzte, einen Unfall herbeizuführen, um dem "Geschädigten" zu Ansprüchen zu verhelfen, so würde dies nichts an der Einstandspflicht der Beklagten ändern, denn es bleibt dabei, daß ein Unfall und damit ein Versicherungsfall vorliegt, der zur Leistungspflicht des Versicherers führt (OLG Hamm a.a.O.; vgl. auch Senat r+s 1998, 230 ff).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05

    Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis des Unfalls durch den Versicherungsnehmer;

    Die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses, d.h. der Umstand, dass ein bestimmter Geschehensablauf nicht absichtlich herbeigeführt wurde, gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne von § 12 Nr. 1 Abs. 2 AKB, so dass der Versicherer den Vorsatz des Versicherungsnehmers als Voraussetzung seiner Leistungsfreiheit nach § 61 VVG beweisen muss (vgl. BGH VersR 1981, 450; OLG Köln RuS 2002, 321-322; Prölss/Martin-Knappmann aaO. Rdnr. 53).
  • OLG Brandenburg, 14.12.2006 - 12 U 114/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Aufklärungspflichtverletzung durch mangelnde Darlegung der

    Auch die Lage der Unfallstelle ist aber eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen (vgl. hierzu auch OLG Hamm r+s 2005, S. 194; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 5, Rn. 89; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des OLG Hamm in r+s 1998, S. 456 und des OLG Köln in r+s 2002, S. 321, da in beiden Fällen nicht die Unfallstelle, sondern lediglich der Unfallhergang streitig war).
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