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   BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03   

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BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03 (https://dejure.org/2004,2942)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03 (https://dejure.org/2004,2942)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 (https://dejure.org/2004,2942)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von Reisekosten sowie Tagegeld und Abwesenheitsgeld für den Rechtsanwalt eines Unternehmens im Kostenfestsetzungsverfahren; Notwendigkeit der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; Entstehung von Mehrkosten

  • Judicialis

    BGB § 247; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2; ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 78 Abs. 1; ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1; ; BRAGO § 28 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs.
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 618 (Ls.)
  • r+s 2005, 91
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03
    Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen sei (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b, bb (1) m.w.N.), ergebe sich nichts anderes.

    Eine - auch nur entsprechende - Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf diesen Fall scheidet aus (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 1 und 2 b, aa; Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901 unter II 2 a m.w.N.).

    Weiter legt das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde, daß für eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b, bb (1); Beschluß vom 12. Dezember 2002 aaO unter II 2 b, bb; OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; KG NJW-RR 2001, 1002, 1003).

    a) Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b , bb (2)) Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz für möglich gehalten und als Beispiel den Fall eines gewerblichen Unternehmens genannt, dessen Rechtsabteilung einen Fall so gründlich vorbereitet hat, daß sich schon bei Beauftragung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt.

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03
    Eine - auch nur entsprechende - Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf diesen Fall scheidet aus (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 1 und 2 b, aa; Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901 unter II 2 a m.w.N.).

    Weiter legt das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde, daß für eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b, bb (1); Beschluß vom 12. Dezember 2002 aaO unter II 2 b, bb; OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; KG NJW-RR 2001, 1002, 1003).

    Zwar hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt, einem Kläger auch dann Reisekosten für auswärtige Anwälte zuzubilligen, wenn er im eigenen Gerichtsstand klagt (Beschluß vom 12. Dezember 2002 aaO unter II 2).

  • KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00

    Verpflichtung zum Ersatz von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht

    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03
    Weiter legt das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde, daß für eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b, bb (1); Beschluß vom 12. Dezember 2002 aaO unter II 2 b, bb; OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; KG NJW-RR 2001, 1002, 1003).
  • OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 6 W 126/00

    Kostenerstattungsanspruch für Reisekosten

    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03
    Weiter legt das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde, daß für eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b, bb (1); Beschluß vom 12. Dezember 2002 aaO unter II 2 b, bb; OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; KG NJW-RR 2001, 1002, 1003).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03
    Es hieße die Tragweite der Kostenregelungen der Zivilprozeßordnung zu überspannen, wollte man daraus einen so weitgehenden Eingriff in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit von Unternehmen ableiten (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur Veröffentlichung bestimmt unter II 2 b bb (b)) Vielmehr ist davon auszugehen, daß nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin die genannte Ausnahmesituation nicht gegeben ist, weil ihre Rechtsabteilung personell und organisatorisch nicht in der Lage ist, Einzelfälle von Leistungsstörungen in Versicherungsverträgen zu bearbeiten, sie deshalb auch im vorliegenden Fall nicht vorbereitend tätig geworden ist.
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2000 - 10 W 107/00

    Erstattungsfähige Gebühren des Zweitanwalts als Unterbevollmächtigter der

    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03
    Weiter legt das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde, daß für eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b, bb (1); Beschluß vom 12. Dezember 2002 aaO unter II 2 b, bb; OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; KG NJW-RR 2001, 1002, 1003).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).

    Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wiederum ist § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91 unter 1; BGH, Beschluss vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb).

    Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).

    Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (st. Rspr. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 b aa; vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a mit zahlreichen w.N.).

  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, unter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.
  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort), so dass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre.

    Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697).

  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der auf Grund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. "Outsourcing": BGH NJW-RR 2004, 430; BGH RuS 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008; fortführend: BGH MDR 2007, 802 und 1222; je m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Andererseits ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungsrechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 unter II 2 b bb; vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - r+s 2005, 91 unter 2 a; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 2 und vom 2. Dezember 2004 aaO).
  • BGH, 23.03.2004 - VIII ZB 145/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte

    Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (BGH aaO und Beschluß vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 unter III 1).
  • LG Stuttgart, 09.09.2005 - 22 O 340/03

    "Hausanwalt" - Übernahme der fiktiven Reisekosten

    Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).

    Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wiederum ist § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91 unter 1; BGH, Beschluss vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb).

    Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).

    Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (st. Rspr. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 b aa; vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a mit zahlreichen w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2004 - 10 W 12/04

    Erstattung der Kosten des ausserhalb des Gerichtsbezirks ansässigen

    Gewerblichen Unternehmen wird eine Information mittels Telekommunikation zugemutet, wenn das Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, deren sachkundige Mitarbeiter den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gründlich vorbereiten, dass sich schon bei Beauftragung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - IV ZB 32/03, S. 6; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02, MDR 2003, 1019; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 10/02, S. 6).

    Zum einen besteht selbst für gewerbliche Unternehmen keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, eine entsprechende Rechtsabteilung oder Organisationsstruktur aufzubauen, und so die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie auf die Möglichkeit der Information per moderner Telekommunikation verwiesen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, S. 7).

  • OLG Frankfurt, 19.07.2004 - 12 W 58/04

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Sozius des klagenden

    Sie waren nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der vom Bundesgerichtshof anerkannte (Beschluss vom 16. Oktober 2002 ­ VII ZB 30/02 ­ Rn 20; Beschluss vom 21. Januar 2004 ­ IV ZB 32/03 ­ Rn 10; zitiert nach JURIS) Ausnahmefall vorliegt, dass von vorneherein feststand, dass ein eingehendes persönliches Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein würde.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit

    Im Hinblick auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu befürchten, wenn ein am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird (vgl. (vgl. BGH Beschlüsse vom 21.01.2004, IV ZB 32/03; vom 10.04.2003, I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370; vom 09.10.2003, VII ZB 10/02).
  • OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten;

  • OLG München, 07.11.2007 - 11 W 1957/07
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2006 - 10 W 139/05

    Erstattung der Kosten für eine Informationsreise der ausländischen Partei an den

  • OLG Schleswig, 25.10.2004 - 15 WF 297/04

    Prozesskostenhilfe: Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts zum

  • OLG Celle, 03.06.2013 - 17 WF 107/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten bei

  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

  • OLG Jena, 20.12.2004 - 9 W 398/04

    Kostenerstattung eines auswärtigen Anwalts (Rechtsabteilung)

  • LAG Hessen, 15.08.2012 - 13 Ta 242/12

    Geschäftssitz - Kostenerstattung - Reisekosten - Wohnort

  • OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10

    Zu der Erstattung von Reisekosten, wenn auswärtiger Rechtsanwalt routinemäßig mit

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2004 - 10 W 55/04

    Reisekosten eines Rechtsanwalts, der als Vorstandsmitglied eines Vereins für

  • OLG Dresden, 27.01.2009 - 3 W 75/09
  • OLG München, 14.01.2009 - 11 W 2833/08

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Abwesenheitsgeld: Beauftragung eines

  • AG Wipperfürth, 26.03.2021 - 9 C 245/19

    Gebührenrecht

  • LG Köln, 24.02.2012 - 11 T 152/11

    Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der Beauftragung eines

  • LG Koblenz, 13.02.2009 - 4 O 223/08
  • LG Bochum, 22.10.2022 - 7 T 213/22

    Erstattungsfähigkeit Kosten anwaltlicher Unterbevollmächtigter

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2004 - 10 W 105/03
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.05.2004 - 8 W 103/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,28030
OLG Hamburg, 13.05.2004 - 8 W 103/04 (https://dejure.org/2004,28030)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2004 - 8 W 103/04 (https://dejure.org/2004,28030)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 8 W 103/04 (https://dejure.org/2004,28030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzlich keine Beweisgebühr bei Anhörung der Partei; Sonderfall der Anhörung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks; Beweisnot des Versicherungsnehmers im Falle des Belegenmüssens eines Diebstahls

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2005, 91
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