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   OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06   

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https://dejure.org/2006,2515
OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06 (https://dejure.org/2006,2515)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2006 - 12 U 86/06 (https://dejure.org/2006,2515)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 12 U 86/06 (https://dejure.org/2006,2515)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fahrzeugversicherung: Vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung bei Aushändigung der Deckungskarte ohne ausdrückliche Beschränkung auf den Haftpflichtschutz; vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers bei Nichtangabe der gesteigerten ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines von dem eigentlichen Versicherungsvertrag lösgelösten rechtlich selbstständigen Versicherungsvertrags durch die Zusage vorläufiger Deckung; Vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung auf Grund der Aushändigung der Deckungskarte ohne ausdrückliche ...

  • Judicialis

    VVG § 1; ; VVG § 16; ; VVG § 17; ; VVG § 49; ; AKB § 12 Ziff. 1; ; AKB § 13 Ziff. 5; ; AKB § 14

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61; AKB § 12
    Vorläufiger Kaskodeckungsschutz bei Erteilung einer Deckungskarte ohne ausdrückliche Beschränkung auf Haftpflichtschutz L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1540
  • NZV 2007, 85
  • VersR 2007, 238
  • r+s 2006, 414
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98

    Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06
    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; ein bloß formularmäßiger Hinweis auf der Doppelkarte genügt dagegen nicht (BGH VersR 1999, 1274f; OLG Köln, VersR 2002, 970f; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21f; OLG Saarbrücken aaO.).

    Nach dem von den Vertragsparteien mit einer vorläufigen Deckung verfolgten Zweck, nämlich den endgültig gewünschten Versicherungsschutz für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Annahme eines Antrags vorzuverlegen, greift die Auslegungsregel schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach einer Kaskoversicherung zusätzlich zu der Haftpflichtversicherung als Bestandteil des noch abzuschließenden Hauptvertrages telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH VersR 1999, 1274 f).

  • OLG Karlsruhe, 01.04.1999 - 12 U 284/98

    Zusätzliche Belehrungspflicht des beim Ausfüllen der Schadensanzeige behilflichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06
    Auch wenn der Versicherungsnehmer den Schaden beziffern könnte, ist eine Feststellungsklage jedenfalls dann statthaft, wenn die Versicherungsbedingungen - hier § 14 AKB - ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorsehen und der Versicherungsnehmer sich noch nicht des Rechtes begeben hat, dieses zu beantragen (Senat VersR 2000, 176-177; BGH VersR 1986, 675-675; Prölss/Martin-Knappmann VVG 27. Aufl. (2004) § 24 AKB Rdnr 1 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 7 U 50/00

    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufige Deckung durch Aushändigung der Doppelkarte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06
    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; ein bloß formularmäßiger Hinweis auf der Doppelkarte genügt dagegen nicht (BGH VersR 1999, 1274f; OLG Köln, VersR 2002, 970f; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21f; OLG Saarbrücken aaO.).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05

    Kasko - Vorläufige Deckung und Kaskoschutz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06
    Die Aushändigung der Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs nötigen Versicherungsbestätigung gemäß § 29a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, falls er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde (BGH VersR 1986, 541f, OLG Saarbrücken Urteil vom 20.04.2006, Az. 5 U 575/05).
  • BGH, 16.04.1986 - IVa ZR 210/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Eintrittspflicht des Versicherers für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06
    Auch wenn der Versicherungsnehmer den Schaden beziffern könnte, ist eine Feststellungsklage jedenfalls dann statthaft, wenn die Versicherungsbedingungen - hier § 14 AKB - ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorsehen und der Versicherungsnehmer sich noch nicht des Rechtes begeben hat, dieses zu beantragen (Senat VersR 2000, 176-177; BGH VersR 1986, 675-675; Prölss/Martin-Knappmann VVG 27. Aufl. (2004) § 24 AKB Rdnr 1 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84

    Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers für Unfall im Ausland bei angegebener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06
    Die Aushändigung der Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs nötigen Versicherungsbestätigung gemäß § 29a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, falls er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde (BGH VersR 1986, 541f, OLG Saarbrücken Urteil vom 20.04.2006, Az. 5 U 575/05).
  • OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00

    Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06
    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; ein bloß formularmäßiger Hinweis auf der Doppelkarte genügt dagegen nicht (BGH VersR 1999, 1274f; OLG Köln, VersR 2002, 970f; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21f; OLG Saarbrücken aaO.).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2009 - 5 U 481/08

    Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Versicherers

    Aus diesem Grund führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1999 - IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 ; Urteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urteil vom 20.4.2006 - VersR 2006, 1353; Urteil vom 22.3.2000 - 5 U 818/99, VersR 2001, 323: ebenso OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2007, 726; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1540 ; OLG Köln, VersR 2002, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 27 ), regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.
  • KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14

    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer

    Da dem nicht juristisch vorgebildeten Versicherungsnehmer diese Trennung zwischen Hauptvertrag und Vertrag über die vorläufige Deckung jedoch regelmäßig nicht bekannt ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. BGH VersR 1999, 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7 und 8; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 - 1423, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 - 1541, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 18; OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 25), dass ein verständiger Versicherungsnehmer nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen darf, dass der Versicherer seinen Antrag auf kombinierten Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz (im Hauptvertrag) auch schon im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandeln wird, solange er nicht seitens des Versicherers ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung tatsächlich - und abweichend von dem Inhalt der beantragten Hauptversicherung - nur Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, Rdz. 23 m.w.N.; vgl. auch Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB B Rdnr. 7 m.w.N.).
  • KG, 13.02.2015 - 6 U 21/14

    Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte: Vorläufige Deckung in

    Offensichtlich handelte es sich um einen vorformulierten Standardsatz, mit dem die Beklagte angesichts der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zum vorläufigen Deckungsschutz auch in der Kaskoversicherung, sofern dieser nur gewünscht wird und kein verneinender deutlicher Hinweis erfolgt (vgl. BGH, VersR 1986, 541; VersR 1999, 1274; OLG Saarbrücken, VersR 2006, 1353; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1540), abzuwehren versucht.
  • KG, 11.02.2014 - 6 U 64/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer

    Äußert er dabei gegenüber dem Versicherer - in welcher Form auch immer -, dass er für sein Fahrzeug auch Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung wünscht, dann unterbreitet er damit dem Versicherer ein entsprechendes Angebot auf Gewährung einer vorläufigen Deckung auch in der Kaskoversicherung (vgl. BGH NJW 1999, 3560 f. = VersR 1999, 1274 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 7 f; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 f - zitiert nach juris: Rdnr. 4; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1104 ff = VersR 2006, 1353 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 25; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 f - zitiert nach juris: Rdnr. 18).
  • KG, 02.01.2017 - 6 W 129/16

    Vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung: Zulassung des Fahrzeugs zum

    Zwar hatte diese dem Antragsteller vor dem Unfallereignis die als Anlage K 3 eingereichte Versicherungsbestätigung vom 01. April 2016 überlassen, wonach (anders als in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20. Juli 2006, 12 U 86/06, RuS 2006, 414) ausdrücklich auch eine vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung zugesagt worden war.
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