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   OLG Karlsruhe, 01.10.1998 - 12 U 112/98   

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OLG Karlsruhe, 01.10.1998 - 12 U 112/98 (https://dejure.org/1998,15551)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.1998 - 12 U 112/98 (https://dejure.org/1998,15551)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 12 U 112/98 (https://dejure.org/1998,15551)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 2002, 469
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 27.08.2019 - 5 W 46/19

    1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige

    Es muss sich mit anderen Worten um eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers handeln, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt (OLG Karlsruhe, RuS 2002, 469; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl.; § 21 Rn. 9; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 14 Rn. 13; vgl. auch KG, VersR 2014, 1191; OLG Hamm, VersR 2016, 580).
  • LG Saarbrücken, 27.07.2005 - 14 O 31/05
    Davon abgesehen, daß an eine die Fälligkeit des Anspruches begründende Leistungsablehnung gerade nicht dieselben Voraussetzungen zu stellen sind, wie an die Hemmungsbeseitigung des § 12 Abs. 2 VVG (so Prölss/Martin/Prölss, a.a.O., § 11, Rn. 1, m.w.N.; strenger wohl OLG Karlsruhe, RuS 2002, 469), genügte das Schreiben der Beklagten auch diesen Anforderungen.

    Hat der Versicherer seinen Leistungsanspruch endgültig und abschließend abgelehnt, so wird die dadurch in Lauf gesetzte Verjährungsfrist nur dann gehemmt, wenn der Versicherer zu erkennen gibt, daß er seine ablehnende Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten will oder wenigstens die Frage seiner Leistungspflicht als offen ansieht (Prölss/Martin/Prölss, a.a.O., § 12 VVG, Rn. 18, m.w.N.; Römer/Langheid, VVG, § 12, Rn. 29; zuletzt etwa OLG Nürnberg, VersR 2000, 965; OLG Hamm, VersR 2001, 1269; OLG Karlsruhe, RuS 2002, 469).

  • LG Köln, 05.10.2005 - 82 O 62/05
    Denn es ist anerkannt, dass eine Ablehnung des Anspruchs und damit eine Fälligkeit im Sinne des § 11 VVG selbst dann vorliegt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit hinweist, doch noch eindeutige Beweise für den Versicherungsfall beizubringen (OLG Karlsruhe NVersZ 1999, S. 393; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 11 Rn. 1).
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