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   OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16   

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OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16 (https://dejure.org/2017,13937)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2017 - 12 U 143/16 (https://dejure.org/2017,13937)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. März 2017 - 12 U 143/16 (https://dejure.org/2017,13937)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Erstattungsanspruchs bei Entgeltforderungen von Privatkliniken für allgemeine Krankenhausleistungen in der privaten Krankenversicherung; Begriff der verbundenen Einrichtung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20; VVG § 192 Abs. 1; BGB § 134
    Umfang des Erstattungsanspruchs bei Behandlung in verbundenen Einrichtungen i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 192 VVG, § 17 Abs 1 S 5 KHG, § 20 S 1 KHG, § 134 BGB
    Krankheitskostenversicherung: Erstattungsfähigkeit des Entgelts für allgemeine Krankenhausleistungen einer mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatklinik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Erstattungsanspruchs bei Entgeltforderungen von Privatkliniken für allgemeine Krankenhausleistungen in der privaten Krankenversicherung; Begriff der verbundenen Einrichtung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG

  • rechtsportal.de

    Höhe des Erstattungsanspruchs bei Entgeltforderungen von Privatkliniken für allgemeine Krankenhausleistungen in der privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 944
  • r+s 2017, 313
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2015 - 10 U 32/13

    Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Dabei handele es sich der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 juris Rz 55) jedoch um ein Redaktionsversehen.

    Die A Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mit der A Klinik in diesem Sinne verbunden (OLG Karlsruhe Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55).

    Dies ist hinreichend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55, LG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2016 3 O 278/16 Ziff. 2 b - nicht veröffentlicht).

    Selbst wenn man also vom Wortlaut des § 20 KHG ausgehend von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor, da der Sinn und Zweck des Gesetzes bei Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht zu erreichen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 Rz. 58).

  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen - selteneren - Fall in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 gesehen und als von der Norm umfasst betrachtet (1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris Rz 3).

    Der Senat nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Norm (BVerfG Beschluss vom 20.08.2013 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris).

  • BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10).

    Der von der Berufung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) befasst sich mit der alten Rechtslage.

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 12 U 38/06

    Berechnung privatärztlicher stationärer Leistungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW-RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).

    Der Anspruch der Kläger beschränkt sich auf die berechtigte Forderung des Privatkrankenhauses (OLG Stuttgart aaO Tz 27; für Dialysebehandlung Senat NJW-RR 2007, 176, 177).

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 25/06

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis aufrecht erhalten (BGH NJW 2008, 55f; Palandt- Ellenberger 76. Aufl. § 134 Rz 27).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine Materie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 -, Rn. 69, juris).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141, Rn. 59).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2017 - 10 U 2/17

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Quaas Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 391; LG Karlsruhe 3 O 278/16 unter 2 d - nicht rechtskräftig - Berufungsverfahren Oberlandesgericht Karlsruhe 10 U 2/17).
  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Private Krankenversicherung: Beschränkung der Vergütung des liquidierenden Arztes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW-RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).
  • BGH, 14.01.1998 - IV ZR 61/97

    Vergütungsabrede mit privatem Krankenhausträger - Sittenwidrigkeit - konkrete

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16
    Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW-RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2000 - 7 U 154/00

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstsätze der HOAI

  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 1/17 R

    Krankenversicherung - fiktiv genehmigte Leistung in einer Privatklinik -

    Dafür, dass etwas anderes gilt, weil die Voraussetzungen der Regelung des § 17 Abs. 1 S 5 KHG (eingefügt durch Art. 6 Nr. 1a GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983 mWv 1.1.2012) - räumliche Nähe zu einem Krankenhaus und organisatorische Verbundenheit mit diesem (zum str Anwendungsbereich vgl zB OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.3.2017 - 12 U 143/16 - Juris, Revision anhängig BGH, Az: IV ZR 123/17) - erfüllt sind, ist weder etwas festgestellt noch vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • OLG Saarbrücken, 20.12.2017 - 5 U 36/17

    Krankheitskostenversicherung: Entgeltbeschränkung bei verbundenen Einrichtungen;

    § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begründet eine - wirksame - Entgeltbeschränkung auch für den Fall, dass die verbundene Einrichtung durch "Ausgründung" eines öffentlich geförderten Plankrankenhauses aus einer zuvor bereits bestehenden Privatklinik entstanden ist (Anschluss OLG Karlsruhe, 28. März 2017, 12 U 143/16, VersR 2017, 944).(Rn.53).

    In der Krankheitskostenversicherung kann der Versicherungsnehmer nur solche Aufwendungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungserbringer ihm gegenüber zu Recht geltend macht (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944; BGH, Urt. v. 12.03.2003 - IV ZR 278/01 - BGHZ 154, 154).

    Den in der Krankheitskostenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Erstattungsfähigkeit nur solcher - von welchem Leistungserbringer auch immer erhobener - Ansprüche, die rechtlich wirksam begründet wurden, stellt die Klausel nicht infrage (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944).

    Der Senat folgt in dieser Frage der - ebenfalls Patienten der A. Sportklinik betreffenden - Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 28.03.2017, VersR 2017, 944; siehe auch die auf eine Zahlungsklage der Klinik gegen einen Patienten ergangene Entscheidung OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2017 - 10 U 2/17 - juris), des OLG Bamberg (Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 29/17, Anlage B19) und des OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 12.07.2017 und vom 22.08.2017 - 7 U 74/17, vom 22.06.2017 und vom 22.08.2017 - 7 U 64/17, und vom 25.10.2017 - 7 U 140/17, Anlagen B20-B24).

    Wird dagegen verstoßen, bleibt der Vertrag als solcher aufrecht erhalten, jedoch ist der Vergütungsanspruch der Klinik auf die gesetzlich zulässige Höhe reduziert (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007 - VII ZR 25/06 - NJW 2008, 55; OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944).

    Das Gesetzgebungsverfahren war ordnungsgemäß (OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944).

    Das ist bei den in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verwendeten Begriffen nicht der Fall (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944, m.w.N.).

    Das ist hier der Fall (so für die A. Sportklinik auch OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944, sowie GesR 2016, 244).

    Das OLG Karlsruhe hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 28.03.2017 (12 U 143/16 - OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944) ausgeführt, eine solche Einschränkung ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht und sie würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen.

    In welcher zeitlichen Reihenfolge die beiden Einrichtungen gegründet würden, ist weder nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch für das Erreichen der vorstehend dargestellten Gesetzesziele irrelevant (OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944; OLG Bamberg, Urt. v 28.09.2017 - 1 U 29/17).

    Der Senat hält diese Annahme für falsch (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944).

    Das wäre sinnlos (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944).

    Ihre Einschätzung, dies folge aus der Klausel in § 5 AVB/KK, die Einschränkungen der Leistungspflicht der Beklagten abschließend regele, teilt der Senat nicht (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944).

    Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor (in diesem Sinne für Fälle der hier in Rede stehenden auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.06.2017 - 7 U 64/17, Anlage B 22; anders OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944, und OLG Bamberg, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 29/17).

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2017 - 10 U 2/17

    Behandlungsvertrag mit einer Privatklinik: Wirksamkeit einer die

    Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und mehrere zwischenzeitlich ergangene Urteile (u.a. OLG Karlsruhe vom 28. März 2017 - 12 U 143/16 - und Hanseatisches Oberlandesgericht vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).

    Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (OLG Karlsruhe RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16 -).

    Schon dies ist hinreichend (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe RuS 2017, 313).

    § 20 KHG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG von dem darin angeordneten Anwendungsausschluss nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).

    bb) Selbst wenn man nach dem Wortlaut des § 20 KHG von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244; RuS 2017, 313; Hanseatisches OLG aaO.).

    Im Unterschied zu der spätestens in der Senatsentscheidung vom 11.12.2015 (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244) geäußerten Annahme, wonach eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht geförderte Privatkrankenhäuser wie die A. Sportklinik nicht durch § 20 KHG ausgeschlossen sein dürfte, wurde die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle soweit ersichtlich in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).

    § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO.).

    Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge des Gesundheitsausschusses nicht zur Kenntnis nehmen, kann weder angenommen werden, noch ist dies entscheidungserheblich (OLG Karlsruhe, RuS 2017, 313).

  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 7 U 140/17

    Krankheitskostenversicherung: Anspruch auf Erstattung von Kosten der Behandlung

    Es fehlt insoweit - wie das Erstgericht richtig gesehen hat - an einem wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch der ... Sportklinik aufgrund der hier durchgeführten Behandlungen, soweit diese Kosten in Rechnung stellt, die die Grenzen von § 17 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze überschreiten.Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 60 ff.).

    Die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist hier nicht aufgrund § 20 KHG ausgeschlossen (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. unter anderem Beschlüsse vom 22.06.2017 - 7 U 64/17 und vom 12.07.2017 - 7 U 74/17; vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 70 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16).

    b) Insofern ist jedoch zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 KHG gerade bezweckt hatte, nicht geförderte Privatkliniken den gesetzlichen Beschränkungen des Krankenhausentgeltrechts zu unterwerfen (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteile vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 73 ff. und vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, juris Rn. 58).

    cc) Nachdem mit Blick auf den eindeutig formulierten und unzweifelhaften Willen des Gesetzgebers eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Dritten Abschnitts des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch auf eine Einrichtung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht gewollt gewesen sein kann, ist § 20 KHG in einem Sachverhalt wie dem hiesigen nicht anzuwenden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 70 ff.).

    Das führt wiederum dazu, es mit Ziel und Sinn von § 20 KHG einhergehend anzusehen, die dortige Ausnahme bezüglich § 17 Abs. 5 KHG auch auf die Fälle des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auszuweiten, was im Zuge der Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zum Ende des Jahres 2011 wohl schlichtweg übersehen und auch in der Folge nicht nachvollzogen wurde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 75).

    dd) Auch aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich eine Änderung von § 20 KHG noch nicht initiiert worden ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Ende des Jahres 2011 bewusst von einer Änderung dieser Regelung abgesehen haben könnte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 75).

    Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der - formellen oder materiellen - Verfassungsgemäßheit der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12, juris und ergänzend OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 80 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16).

    Die dagegen von der Berufung vorgebrachten Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen (vgl. auch die Überlegungen bei OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 66 - 69 und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16, zur hier in Rede stehenden Klinik).

    Darüber hinaus setzt die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG weder eine Ausgliederung zeitlich nach dem Inkrafttreten von Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl. I 2983) voraus (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. unter anderem Beschlüsse vom 22.06.2017 - 7 U 64/17 und vom 12.07.2017 - 7 U 74/17; vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 76 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16) noch das Vorliegen einer besonderen Missbräuchlichkeit, die über die - nach dem Willen des Gesetzgebers zu verhindernde - unterschiedliche Entgeltgestaltung, die bereits als solche als missbräuchlich anzusehen ist, hinausginge.

    Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat - anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 92) oder das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16) - nicht (vgl. Beschlüsse vom 22.06.2017 und vom 22.08.2017 - 7 U 64/17 sowie vom 12.07.2017 und vom 22.08.2017 - 7 U 74/17).

  • OLG Stuttgart, 22.06.2017 - 7 U 64/17

    Krankheitskostenversicherung: Anspruch auf Erstattung von Kosten der Behandlung

    Es fehlt insoweit - wie das Erstgericht richtig gesehen hat - an einem wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch der ... Sportklinik aufgrund der hier durchgeführten Behandlungen, soweit diese Kosten in Rechnung stellt, die die Grenzen von § 17 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) überschreiten.Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 60 ff.).

    b) Insofern ist jedoch zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 KHG gerade bezweckt hatte, nicht geförderte Privatkliniken den gesetzlichen Beschränkungen des Krankenhausentgeltrechts zu unterwerfen (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteile vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 73 ff. und vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, juris Rn. 58).

    cc) Nachdem mit Blick auf den eindeutig formulierten und unzweifelhaften Willen des Gesetzgebers eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Dritten Abschnitts des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch auf eine Einrichtung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht gewollt gewesen sein kann, ist § 20 KHG in einem Sachverhalt wie dem hiesigen nicht anzuwenden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 70 ff.).

    Das führt wiederum dazu, es mit Ziel und Sinn von § 20 KHG einhergehend anzusehen, die dortige Ausnahme bezüglich § 17 Abs. 5 KHG auch auf die Fälle des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auszuweiten, was im Zuge der Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG Ende des Jahres 2011 wohl schlichtweg übersehen und auch in der Folge nicht nachvollzogen wurde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 75).

    dd) Anders als die Berufung meint, kann auch aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich eine Änderung von § 20 KHG noch nicht initiiert worden ist, nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Ende des Jahres 2011 bewusst von einer Änderung dieser Regelung abgesehen haben könnte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 75).

    Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der - formellen oder materiellen - Verfassungsgemäßheit der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12, juris und ergänzend OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 80 ff.).

    Die dagegen von der Berufung vorgebrachten Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen (vgl. auch die Überlegungen bei OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 66 - 69 zur hier in Rede stehenden Klinik).

    Darüber hinaus setzt die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG weder eine Ausgliederung zeitlich nach dem Inkrafttreten von Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl. I 2983) voraus (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 76 ff.) noch das Vorliegen einer besonderen Missbräuchlichkeit, die über die - nach dem Willen des Gesetzgebers zu verhindernde - unterschiedliche Entgeltgestaltung, die bereits als solche als missbräuchlich anzusehen ist, hinausginge.

    Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat - anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 92) - nicht.

  • BGH, 17.05.2018 - III ZR 195/17

    Anspruch auf Zahlung allgemeiner Krankenhausleistungen: Begrenzung der

    Wird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen - im Streitfall bereits bezahlten - Preis aufrechterhalten bleibt (BeckOGK/Vossler, BGB, § 134 Rn. 193 [Stand: 1. März 2018]; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 134 Rn. 27; zu Abrechnungen der ARCUS Sportklinik siehe OLG Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 60 ff und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 29 f sowie OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 12; jeweils mwN).

    Es war nicht erforderlich, dass in der Plenardebatte die vom Ausschuss für Gesundheit empfohlene Ergänzung des § 17 Abs. 1 KHG auch ausdrücklich zur Sprache kam (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 86 f und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 60 f).

    Die Norm bestimmt somit allgemein den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 72 und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 45).

  • OLG Köln, 01.12.2017 - 20 U 135/16

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für in einer privaten

    Dies gilt auch im Fall einer gegen § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verstoßenden, überhöhten ärztlichen Honorarforderung auf Grundlage eines Behandlungsvertrages (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2017 - Az. 10 U 2/17; Urt. v. 28.03.2017, - Az. 12 U 143/16 -, RuS 2017, 313; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urt. v. 13.06.2017 - Az. 9 U 242/16 - jeweils zu Abrechnungen der B Sportklinik).

    Sie liegt vor, wenn sie durch rechtliche Grundlagen, wie etwa über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, z.B. durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.03.2017 - 12 U 143/16 - und v. 19.07.2017 - 10 U 2/17) und ergibt sich hier aus folgenden Umständen:.

    Der Senat schließt sich jedoch der Auffassung des OLG Karlsruhe (12 U 143/16) an, dass es sich bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG um die im Verhältnis zu § 20 KHG speziellere und damit vorrangige Vorschrift handelt.

    Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die darin liegende Möglichkeit zu einer mittelbaren Subventionierung, die das Bundesverfassungsgericht als Quersubventionierung bezeichnete, und der Wunsch des Gesetzgebers, die Anreize zur Nutzung einer Quersubventionierung über Begrenzung der Entgelts mit Blick auf die Finanzierung des gesamten Systems gering zu halten, ohne den gebotenen Sachzusammenhang zueinander waren (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 28.03.2017, Az. 12 U 143/16).

  • OLG Bamberg, 19.10.2017 - 1 U 29/17

    Krankheitskostenversicherung: Erstattungsfähigkeit des Entgelts für allgemeine

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe an, dass eine Vergütungsvereinbarung gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, soweit sie höhere als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht (OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.03.2017, Az.12 U 143/16 Urteil v. 19.07.2017, Az. 10 U 2/17).

    Sowohl die Einwände des Klägers gegen die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bezogen auf das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch mögliche nicht gerechtfertigte Eingriffe in grundrechtliche geschützte Positionen der Privatkliniken aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 28.03.2017 (a.a.O.) als nicht begründet angesehen.

    Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Kenntnisnahme von der umfassenden Begründung der Ergänzung auf S. 133 des Ausschussberichts nicht erfolgen konnte (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 28. März 2017, Az. 12 U 143/16).

  • OLG Zweibrücken, 14.11.2018 - 1 U 42/17

    Private Krankenversicherung: Nichtigkeit eines mit einer Privatklinik

    Vereinbarungen über Entgelte mit den in der Vorschrift genannten Einrichtungen sind daher insoweit nichtig, als die vereinbarten Entgelte die in den Regelungen des KHG, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung bestimmten Entgelte übersteigen (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 20.12.2017 - 5 U 36/17, juris Rn. 38; OLG Karlsruhe Urt. v. 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn.60; OLG Karlsruhe Urt. v. 19.07.2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 29; OLG Stuttgart Beschl. v. 28.7.2017 - 7 U 46/17, Bl. 580 d.A.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.01.2020 - 2 S 7365/18

    Anspruch auf Erstattung der Kosten einer sog. "Analogleistung" (hier: Kosten für

    Ein berechtigter Gebührenanspruch besteht nur, wenn dieser mit den einschlägigen gebührenrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist (BGH 14.1.1998 - IV ZR 61/97, r+s 1998, 165; OLG Karlsruhe 28.3.2017 - 12 U 143/16, r+s 2017, 313; Weidensteiner in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung § 38 Rn. 98).
  • OLG Stuttgart, 22.08.2017 - 7 U 74/17

    Krankheitskostenversicherung: Anspruch auf Erstattung von Kosten der Behandlung

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