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   SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08   

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https://dejure.org/2009,11372
SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08 (https://dejure.org/2009,11372)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08 (https://dejure.org/2009,11372)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - S 1 SO 4061/08 (https://dejure.org/2009,11372)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - angemessener Bestattungsvorsorgevertrag - keine Verwertbarkeit - Härte - Aufforderung des Sozialhilfeträgers zur Kündigung - Einsatz des Geldbetrages zur Bedarfsdeckung - keine Anspruchsvernichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ; Berücksichtigung des Vermögens bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe; Zulässigkeit des Einsatzes bzw. der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Bestattungsvorsorgevertrag im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen verwertbar.

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bestattungsvorsorgevertrag eines Sozialhilfeempfängers nicht als Vermögen anrechenbar - Aufforderung zur Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages ist rechtswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung der Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 236
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
    Im Hinblick auf ein seinerzeit beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig gewesenes Revisionsverfahren (B 8/9 b SO 9/06 R) kamen die Beteiligten überein, das Widerspruchsverfahren zunächst zum Ruhen zu bringen.

    Den Widerspruch der Klägerin, den diese unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 18.03.2008 (B 8/9 b SO 9/06 R) aufrecht erhielt, wies die Beklagte zurück: Zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2007 habe das Vermögen der Eheleute insgesamt 12.187,29 EUR betragen und damit den maßgebenden Vermögensfreibetrag überschritten.

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
    Vorsorge für die Zeit nach dem Tod kann hierunter nicht subsumiert werden (vgl. BVerwG, FEVS 56, 302, 305 und BSG, FEVS 60, 108).

    Denn der Einsatz bzw. die Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages bedeutete für die Klägerin und ihren Ehemann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, FEVS 60, 108) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, FEVS 56, 302ff), der die Kammer folgt, eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Eheleute den Bestattungsvorsorgevertrag erst am 22.09.2006, mithin erst rund 2 Wochen vor Aufnahme der Klägerin in die Pflegeeinrichtung, geschlossen haben (vgl. BSG, FEVS 60, 108).

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
    Zwar ist die Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen, d. h. aktuellen Notlage des Hilfesuchenden (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 66, 335 ff; 96, 152 ff, 99, 149 ff und FEVS 55, 320 ff; ferner Grube in Grube/Wahrendorf a.a.O., § 18, Randnr. 4).

    In Fällen, in denen der Hilfesuchende seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Selbsthilfe gedeckt hat, besteht ein Anspruch gegen den Hilfeträger dann, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf zum Beispiel durch Verpflichtung zur Rückzahlung eines zur Deckung aufgenommenen Darlehens, fortbesteht (vgl. u. a. BVerwGE 96, 152 ff m. w. N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2008 - L 2 SO 233/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Eilbedürftigkeit - kein Anordnungsgrund bei

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
    Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehören alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 108), d.h. jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, d. h. den bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 106, 105 ff; LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 2007, 160 ff und LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B -, veröffentlicht in Juris, ferner Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90 Randnr. 6 ff m. w. N., Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90, Randnr. 5 ff sowie W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 90, Randnr. 4 ff.).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
    Zwar ist die Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen, d. h. aktuellen Notlage des Hilfesuchenden (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 66, 335 ff; 96, 152 ff, 99, 149 ff und FEVS 55, 320 ff; ferner Grube in Grube/Wahrendorf a.a.O., § 18, Randnr. 4).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02

    Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; Regelsatzleistungen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
    Zwar ist die Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen, d. h. aktuellen Notlage des Hilfesuchenden (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 66, 335 ff; 96, 152 ff, 99, 149 ff und FEVS 55, 320 ff; ferner Grube in Grube/Wahrendorf a.a.O., § 18, Randnr. 4).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
    Aus Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf (Sozial-)Hilfe und der Effektivität des Rechtsschutzes ist es deshalb für einen Sozialhilfeanspruch unschädlich, wenn der Hilfesuchende den Bedarf unter Einsatz eigener Geldmittel, z. B. - wie hier - seines Schon- oder Härtevermögens, selbst deckt bzw. gedeckt hat, sofern ihm ein Abwarten auf die Entscheidung des Sozialhilfeträgers nicht mehr zuzumuten war und er zu diesem Zeitpunkt alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt hätte (vgl. u.a. BVerwGE 99, 149, 156, BSG vom 09.02.2007 - B 8/9b SO 5/06 R - und Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Einl., Randnr. 130).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08
    Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehören alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 108), d.h. jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, d. h. den bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 106, 105 ff; LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 2007, 160 ff und LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B -, veröffentlicht in Juris, ferner Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90 Randnr. 6 ff m. w. N., Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90, Randnr. 5 ff sowie W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 90, Randnr. 4 ff.).
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