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   SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14   

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https://dejure.org/2014,37738
SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14 (https://dejure.org/2014,37738)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.2014 - S 1 SO 515/14 (https://dejure.org/2014,37738)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. November 2014 - S 1 SO 515/14 (https://dejure.org/2014,37738)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Kosten der Schülerbeförderung - Privatschule - Elternrecht - Recht zur Errichtung privater Schulen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung - fehlende Erforderlichkeit - Besuch einer Privatschule trotz Zuweisung an eine öffentliche Schule - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragung der Annahme eines privaten Bildungsangebots durch einen Behinderten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 12 Nr 2 BSHG§47V, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung - fehlende Erforderlichkeit - Besuch einer Privatschule trotz Zuweisung an eine öffentliche Schule - Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Keine Erstattung von Mehrkosten für Schülerbeförderung eines behinderten Kindes beim Besuch einer anderen als der vom Schulamt zugewiesenen Schu-le durch Sozialhilfeträger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung von Mehrkosten für Schülerbeförderung eines behinderten Kindes beim Besuch einer anderen als der vom Schulamt zugewiesenen Schule durch Sozialhilfeträger

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Übernahme von Beförderungskosten bei Besuch des behinderten Kindes von Privatschule

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Inklusion erfasst Eingliederungshilfe nach SGB XII nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialhilfeträger muss Mehrkosten für Schülerbeförderung eines behinderten Kindes zu Privatschule nicht übernehmen - Beschulung an Privatschule anstelle einer zugewiesenen staatlichen Förderschule eingliederungshilferechtlich nicht erforderlich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10

    Einstweilige Anordnung, Schülerbeförderung, nächstgelegene Schule, staatlich

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Will der behinderte Mensch nicht das Bildungsangebot der ihm vom staatliche Schulamt zugewiesenen öffentlichen Schule, sondern das Bildungsangebot einer anderen, privaten Schule in Anspruch nehmen, ist es ihm bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (Anschluss an Sächs. OVG vom 10.09.2010 - 2 B 238/10 - ).

    Dem Kläger, der - wie hier - nicht das Bildungsangebot der Schule, der er zugewiesen ist, sondern das Bildungsangebot einer anderen Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern ist es deshalb zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. Sächs. OVG vom 10.09.2010 - 2 B 238/10 - zur Kostenübernahme für die Schülerbeförderung zu einer staatlich genehmigten Ersatzschule).

    Insbesondere lässt sich hieraus kein Anspruch auf Ersatz von Schülerbeförderungskosten herleiten (vgl. Sächs. OVG vom 10.09.2010 - 2 B 238/10 - und OVG Sachsen-Anhalt vom 26.02.2001 - 2 L 450/00 - ; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 7, Rn. 29 und Hemmerich in von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl. 2000, Art. 7, Rn. 45 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Damit stellt sich auch nicht die Frage nach einem etwaigen Wunsch- und Wahlrecht und damit nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Schülerbeförderung bzw. der Frage nach einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit entstandener oder noch entstehender Kosten i.S. von § 9 Abs. 2 SGB XII (vgl. hierzu Hess. LSG vom 22.11.2010 - L 9 SO 7/09 - ).

    Dementsprechend bietet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Anspruch darauf, dass pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen in ihrer jeweiligen philosophischen oder pädagogischen Ausrichtung derart existenzielle Bedeutung erhalten, dass ihre Nachrangigkeit gegenüber kostenlosen staatlichen Bildungsangeboten zu verneinen wäre (vgl. Hess. LSG vom 22.11.2010 - L 9 SO 7/09 - ) bzw. die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu erstatten wären (vgl. SG Kassel vom 17.08.2012 - S 10 AS 400/12 - zur Verneinung eines Anspruchs auf Erstattung zusätzlicher Schülerbeförderungskosten, die nur deshalb entstehen, weil ein Leistungsberechtigter bei der Wahl der Schule Wert auf eine bestimmte pädagogische Ausrichtung der Schule - dort: Freie Waldorfschule - legt, aus Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Danach wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet, d.h. dem Staat die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen zu schützen, mithin den Bestand der Privatschule als Institution zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 75, 40, 61f. und 90, 107, 114).

    Die Pflicht zielt auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Privatschulwesens ab in der Gestalt der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (vgl. BVerfGE 75, 40, 68).

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet jedoch keine leistungsrechtliche Dimension i.S. der Begründung eines unmittelbaren Leistungsanspruchs oder eines Leistungsanspruchs kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften; begründet ist vielmehr allein die abwehrrechtliche Bedeutung des Elternrechts in der Form, dass Erziehungsberechtigte das Recht haben, staatliche Maßnahmen abzuwenden, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken (vgl. BVerwG, FEVS 44, 4 ff).
  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließlich Privatschulen (vgl. BVerwGE 112, 263, 269f.); er schließt das Recht ein, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2001 - 2 L 450/00
    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Insbesondere lässt sich hieraus kein Anspruch auf Ersatz von Schülerbeförderungskosten herleiten (vgl. Sächs. OVG vom 10.09.2010 - 2 B 238/10 - und OVG Sachsen-Anhalt vom 26.02.2001 - 2 L 450/00 - ; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 7, Rn. 29 und Hemmerich in von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl. 2000, Art. 7, Rn. 45 m.w.N.).
  • SG Karlsruhe, 26.07.2012 - S 1 SO 580/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist gemäß § 95 SGG der Bescheid vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2014 und in zeitlicher Hinsicht allein die Zeitspanne vom 09.09.2013, dem Beginn des Schuljahres 2013/2014, bis zum 30. Juli 2014, dem Ende dieses Schuljahres, auch wenn der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die Versagung von Eingliederungshilfeleistungen nicht konkret auf diese Zeitspanne beschränkt hat (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg vom 09.10.2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B - vom 27.10.2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B -, vom 09.11.2009 - L 7 AS 2456/09 ER-B - und vom 11.08.2010 - L 7 SO 420/10 ER-B - , ferner Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.07.2012 - S 1 SO 580/12 - m.w.N. ).
  • SG Kassel, 17.08.2012 - S 10 AS 400/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildungsbedarf - erforderliche

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Dementsprechend bietet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Anspruch darauf, dass pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen in ihrer jeweiligen philosophischen oder pädagogischen Ausrichtung derart existenzielle Bedeutung erhalten, dass ihre Nachrangigkeit gegenüber kostenlosen staatlichen Bildungsangeboten zu verneinen wäre (vgl. Hess. LSG vom 22.11.2010 - L 9 SO 7/09 - ) bzw. die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu erstatten wären (vgl. SG Kassel vom 17.08.2012 - S 10 AS 400/12 - zur Verneinung eines Anspruchs auf Erstattung zusätzlicher Schülerbeförderungskosten, die nur deshalb entstehen, weil ein Leistungsberechtigter bei der Wahl der Schule Wert auf eine bestimmte pädagogische Ausrichtung der Schule - dort: Freie Waldorfschule - legt, aus Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließlich Privatschulen (vgl. BVerwGE 112, 263, 269f.); er schließt das Recht ein, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - L 7 AS 2456/09
    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14
    Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist gemäß § 95 SGG der Bescheid vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2014 und in zeitlicher Hinsicht allein die Zeitspanne vom 09.09.2013, dem Beginn des Schuljahres 2013/2014, bis zum 30. Juli 2014, dem Ende dieses Schuljahres, auch wenn der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die Versagung von Eingliederungshilfeleistungen nicht konkret auf diese Zeitspanne beschränkt hat (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg vom 09.10.2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B - vom 27.10.2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B -, vom 09.11.2009 - L 7 AS 2456/09 ER-B - und vom 11.08.2010 - L 7 SO 420/10 ER-B - , ferner Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.07.2012 - S 1 SO 580/12 - m.w.N. ).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.10.2009 - L 7 AS 2618/09
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - L 8 SO 49/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Soweit sich Eltern entschließen, ein anderes Bildungsangebot zu nutzen, sind die finanziellen Folgen insoweit von ihnen selbst zu tragen (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2014 - S 1 SO 515/14 - juris, RdNr. 20, im Anschluss an Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 238/10 - juris).
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