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   SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08   

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SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08 (https://dejure.org/2009,12161)
SG Gießen, Entscheidung vom 16.10.2009 - S 1 U 85/08 (https://dejure.org/2009,12161)
SG Gießen, Entscheidung vom 16. Oktober 2009 - S 1 U 85/08 (https://dejure.org/2009,12161)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - Alkoholeinfluss - BAK in Höhe von 0,54 Promille

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit als Arbeitsunfall trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) des Arbeitnehmers von 0,54 Promille; Alkoholgenuss als Konkurrenzursache für einen Unfall auf dem Heimweg der Arbeit bei dessen überragender Bedeutung für den Unfall; ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Tödlicher Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit - BAK von 0,54 ‰ - Wegeunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsunfall trotz Alkohol

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall auch bei Alkohol im Blut - Berufsgenossenschaft muss zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsunfall kann auch bei Autounfall unter Alkoholeinfluss vorliegen - Erhöhte Blutalkoholkonzentration berechtigt Berufsgenossenschaft nicht zur Leistungsverweigerung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hat das BSG angesehen: Die Fahrweise des Versicherten, zB überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, plötzliches Bremsen, aber auch sein Verhalten vor, bei und nach dem Unfall (BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38) sowie weitere Beweisanzeichen sind zB das Missachten von Vorfahrtszeichen oder einer roten Ampel, das Überqueren einer großen Kreuzung ohne Reduzierung der Geschwindigkeit.

    Je geringer die festgestellte BAK ist, desto höhere Anforderungen sind an den Beweiswert dieser sonstigen Beweisanzeichen zu stellen, um eine allein wesentliche Verursachung des Unfalls durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu bejahen (BSGE 43, 110, 113 - SozR 2200 § 548 Nr. 27; BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    Aber selbst bei einer BAK von 0, 54 %o - wie beim Versicherten - ist sie nicht ausgeschlossen (BSGE 43, 110, 113), es müssen jedoch besonders gravierende oder außergewöhnliche Verhaltensweisen bzw. Ausfallerscheinungen festgestellt werden (BSGE 45, 285, 290 = SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    Diese Beurteilung kann angesichts der anzustellenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der verschiedenen Beweisanzeichen, der Gründe für sie usw. nur in einem Schritt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erfolgen (BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38).

  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Je geringer die festgestellte BAK ist, desto höhere Anforderungen sind an den Beweiswert dieser sonstigen Beweisanzeichen zu stellen, um eine allein wesentliche Verursachung des Unfalls durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu bejahen (BSGE 43, 110, 113 - SozR 2200 § 548 Nr. 27; BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    Aber selbst bei einer BAK von 0, 54 %o - wie beim Versicherten - ist sie nicht ausgeschlossen (BSGE 43, 110, 113), es müssen jedoch besonders gravierende oder außergewöhnliche Verhaltensweisen bzw. Ausfallerscheinungen festgestellt werden (BSGE 45, 285, 290 = SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    Die so genannte objektive Beweis- und Feststellungslast (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, III RdNr. 26 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig, aaO, § 103 RdNr. 19 ff) für das Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die als konkurrierende Ursache die versicherte Ursache verdrängt, und für die sie ggf. begründende BAK sowie Beweisanzeichen trägt die Beklagte, weil es für diese günstig ist, wenn die nicht versicherte Ursache gegenüber der versicherten Ursache von überragender Bedeutung ist und kein Arbeitsunfall vorliegt (so schon BSGE 43, 110, 112 - SozR 2200 § 548 N. 27).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Zu diesem Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat das BSG zuletzt in dem Urteil vom 12. April 2005 (Az.: B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14) ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr. 13 ff).

    Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen ist und damit keine Ursache iS der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr. 13 ff).

  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Typische Fallgestaltungen, in denen die Unfallkausalität näherer Erörterung bedarf, sind die Fälle einer möglichen inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr, in denen neben die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt (vgl. zur inneren Ursache: BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11; zur eingebrachten Gefahr: BSG SozR 2200 § 550 Nr. 37).

    Kann eine in Betracht zu ziehende Konkurrenzursache in ihrer Grundvoraussetzung nicht festgestellt werden, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus (BSG, Urteil vom 24. Februar 1988 - 2 RU 30/87; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Der alkoholbedingte Leistungsabfall kann dann derart stark sein, dass ihm im Vergleich zur versicherten Ursache - der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - überragende Bedeutung für das Eintreten des Unfallereignisses beizumessen ist und die versicherte Ursache nicht mehr als wesentlich für das Unfallereignis zu bewerten und die Unfallkausalität zu verneinen ist (stRspr des BSG: BSGE 12, 242 - SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127 - SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSGE 59, 193 - SozR 2200 § 548 Nr. 77).

    Eine absolute Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung waren, hat das BSG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zunächst bei einer BAK von 1, 3 %o und höher (BSGE 12, 242, 245) und, nachdem der BGH diesen Wert aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und verbesserter Messmethoden auf 1, 1 %o herabgesetzt hat (BGHSt 37, 89) ab diesem Wert angenommen (BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 -).

  • BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83

    Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 20 km/h ist auch vielfach bei nüchternen Kraftfahrern zu beobachten (Vergleiche hierzu: BGH, Urteil vom 03. April 1985 -IV a ZR 111/83- …
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Eine absolute Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung waren, hat das BSG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zunächst bei einer BAK von 1, 3 %o und höher (BSGE 12, 242, 245) und, nachdem der BGH diesen Wert aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und verbesserter Messmethoden auf 1, 1 %o herabgesetzt hat (BGHSt 37, 89) ab diesem Wert angenommen (BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 -).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Bei Alkoholgenuss ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob dieser zu einem Vollrausch geführt hat, der die Ausübung einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung ausschließt, sodass eine Lösung vom Betrieb vorliegt, die schon den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ausschließt (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 41/90

    Unfallfremde Gesundheitsstörung infolge zusätzlicher Mitbehandlung eines

    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Zu diesem Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat das BSG zuletzt in dem Urteil vom 12. April 2005 (Az.: B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14) ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr. 13 ff).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus SG Gießen, 16.10.2009 - S 1 U 85/08
    Zu diesem Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat das BSG zuletzt in dem Urteil vom 12. April 2005 (Az.: B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14) ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr. 13 ff).
  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

  • BSG, 24.02.1988 - 2 RU 30/87
  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 39/77

    Versicherungsschutz - Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit - Gefahr - Private

  • BSG, 27.11.1985 - 2 RU 75/84

    Berauschend wirkende Medikamente - Fahruntüchtigkeit - Unfallversicherunsgschutz

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