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   SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11 ER   

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SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11 ER (https://dejure.org/2011,5728)
SG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11 ER (https://dejure.org/2011,5728)
SG Dresden, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - S 10 AS 6969/11 ER (https://dejure.org/2011,5728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung einer unbefristeten vorläufigen Bewilligung der Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Zudem genügen die vom Antragsgegner bislang dem Sozialgericht Dresden in anderen Verfahren vorgelegten Datengrundlagen der Kammer nicht, um im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine eigene Angemessenheitsgrenze zu definieren (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - nach juris) (b).

    Damit wird aber letztlich nur die Gewichtung der Mietspiegeldaten angesprochen, die in anderen Urteilen als der wohl richtige Weg zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels angesehen wurde (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - nach juris).

    Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste.

    Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris).

    Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen.

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Soweit das IWU angesichts des Urteils des BSG vom 13.4.2011 (Az B 14 AS 106/10 R, nach juris) auf Seite 6 seines Gutachtens davon ausgeht, dass Randnummer 30 der Entscheidung entnommen werden könne, das BSG fordere eine Angemessenheitsgrenze, die mit ausreichend freiem und angemessenem Wohnraum verbunden sei, kann dies angesichts des Kontexts, in dem die Aussage steht, nicht überzeugen.

    Durch die Einbeziehung aller darüber liegenden Bauausstattungsklassen, wie es das BSG auch in oben zitierter Entscheidung in Berlin für richtig hielt, dürfte gewährleistet sein, dass auch gut ausgestattete Wohnungen in einfachsten Lagen berücksichtigt werden und es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine Wohnung mit den als angemessen erachteten Leistungen anzumieten (ähnlich auch BSG Urt. v. 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R, Rn 32 nach juris).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris).

    Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris).

    Diese Heranziehung der Tabellenwerte zum WohnGG ersetzt nach Auffassung des BSG die festzustellende Referenzmiete nicht, sondern dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen (BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09. Rn 27 nach juris).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Die Angemessenheit der Heizkosten muss isoliert von den Unterkunftskosten bestimmt werden (vgl. BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, juris - Absage an sog. "Bruttowarmmietenkonzept").
  • LSG Bayern, 14.09.2009 - L 8 AS 536/09

    Einstweiliger Rechtsschutz - sicherungsfähiges Recht - Bruchteil eines geltend

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Das Gericht ist der Auffassung, dass auch größere Differenzen zwischen der vom Gericht für richtig gehaltenen Kappungsgrenze und der Kappungsgrenze des kommunalen Trägers einen Anordnungsgrund mit sich bringen können, soweit die monatliche Differenz mindestens 10 % der Regelleistung erreicht (vgl. nur BayLSG B.v. 14.9.09 - L 8 AS 536/09 B ER, Rn 17 nach juris mit weiteren Fundstellen).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Problematisch ist auch die Auswahl dieser Datengrundlagen für die Berechnung der Leerstandsreserve, da Umfragen bei wenigen Vermietern nur dann als Datengrundlage herangezogen werden können, wenn diese eine marktbeherrschende Stellung haben (BSG Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn 19 nach juris).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Nach Auffassung des BSG wird das Gericht, sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558 c und 558 d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16 nach juris).
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R, Rn 29 nach juris).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11
    Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Leitsatz, juris).
  • BSG, 19.12.2008 - B 4 AS 18/08 BH
  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 391/09

    Höhe der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Hilfe zum

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 390/09

    Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherung für Arbeitssuchende bei

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • LSG Sachsen, 19.12.2013 - L 7 AS 637/12

    SGB II-Leistungen: Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu den Bedarfen für

    - Der Senat verweist bezüglich der auf den Seiten 1 bis 18 des Gutachtens des IWU dargelegten, nicht zu beanstandenden Vorgehensweise auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im Beschluss vom 16.12.2011 (S 10 AS 6969/11 ER, juris, RdNr. 32): "Die ersten Rechenschritte des IWU-Gutachtens, die dieses auf Grundlage der Mietspiegeldaten und der Daten der KBU 2010 geht, entsprechen bis zu dem in Tabelle 2 ausgewiesenen Ergebnis den Vorgaben des BSG zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels.

    Der vom Sozialgericht Dresden im Beschluss vom 16.12.2011 (S 10 AS 6969/11, juris, RdNr. 28; ebenso SG Dresden, Urteil vom 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10, juris, RdNr. 85) angesprochenen Problematik - im Falle des Sinkens der Nachfrage durch Leistungsempfänger, beispielsweise weil der Arbeitsmarkt boomt und dadurch viele Menschen aus dem Leistungsbezug fallen, könnte plötzlich auch die Angemessenheitsgrenze sinken, ein bislang angemessen wohnender Leistungsempfänger könnte aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nunmehr unangemessen wohnen, obgleich das Preisniveau möglicherweise gleich geblieben oder gar gestiegen sei - setzt das IWU die Verhinderung dieser Konsequenz durch Festlegung eines Mindestperzentils (vgl. hierzu S. 4, 5 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2013) entgegen.

    Der Senat (Beschluss vom 29.05.2012 - L 7 AS 24/12 B ER, RdNr. 48) hat ebenso wie das Sozialgericht (Beschluss vom 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11 ER, juris, RdNr. 49) bereits festgestellt, dass die sich aus der Tabelle 2 des Gutachtens ergebenden Werte tendenziell eher zu hoch sind, weil - so das Sozialgericht - "noch keine Selektion der Daten ?nach oben' vorgenommen worden ist.

    In dieser Tabelle sind Datensätze, die möglicherweise bei der Berechnung des BSG gar keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil sie über dem Standard des SGB II liegen, noch enthalten." Die Werte der Tabelle "liegen also tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter." Die sich aus der Tabelle ergebenden Werte beinhalten zudem "bereits erhebliche Sicherheitsreserven", "indem über die Rechtsprechung des BSG hinaus Altverträge keine Berücksichtigung fanden, die einbezogenen Verträge zusätzlich inflationiert wurden und indem alle danach verbleibenden Daten in die Berechnung eingeflossen sind, ohne nach oben zu selektieren" (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11 ER, juris, RdNr. 49).

    (3.) Der Senat greift nicht auf die vom Sozialgericht erarbeiteten alternativen Modelle zurück (vgl. Modell der 40. Kammer in dem der zu treffenden Entscheidung zugrunde liegenden Urteil vom 01.06.2012; basierend auf dem Beschluss der 10. Kammer vom 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11, juris, RdNrn. 47 ff.; Modell der 49. Kammer, Urteil vom 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10, juris, RdNrn. 145 ff.).

    Es basiert nämlich auf den eigenen alternativen Vorstellungen der 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden, die diese im Beschluss vom 16.12.2011 (S 10 AS 6969/11, juris, RdNrn. 47 ff.) formuliert hat.

  • SG Dresden, 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10

    Angemessenheit der Heizkosten nach dem SGB II; Verfassungsnäßigkeit der

    Gleiches gilt für Mikrozensus (insoweit zweifelnd SG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - S 10 AS 6969/11 ER -, juris (Rn. )), den Verbraucherpreisindex und die Arbeitslosenstatistik.

    Nicht ausreichend valide sind die Daten zur Berechnung der Leerstandsreserve (SG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - S 10 AS 6969/11 ER -, juris (Rn. ); Urteil vom 1. Juni 2012 - S 40 AS 5435/11 -, juris (Rn. S. 15)).

  • SG Dresden, 28.02.2012 - S 29 AS 7524/10

    Endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

    Soweit der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 22.02.2012 vorträgt, das dem "schlüssigen Konzept" zugrunde liegende IWU-Gutachten liege dem Gericht bereits vor und ergänzend werde die Stellungnahme des IWU vom 16.02.2012 übersandt, welches die zwischenzeitlich (im Verfahren S 10 AS 6969/11 ER) aufgetretenen Fragen zum IWU-Gutachten beantworten solle, ist der Beklagte nach § 106a SGG mit diesem Vortrag ausgeschlossen.

    Die Kammer erachtet das IWU-Gutachten im Übrigen auch nicht für schlüssig, insoweit wird auf die Ausführungen der 10. Kammer im Beschluss vom 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11 ER - Bezug genommen, der in Juris veröffentlicht ist und insoweit u.a. Folgendes ausführt: "Nach diesen Maßgaben, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, ist die von der Landeshauptstadt Dresden in dem genannten Stadtratsbeschluss ermittelte Bruttokaltmiete als Obergrenze nicht auf der Grundlage eines sogenannten "schlüssigen Konzeptes" ermittelt (a).

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3498/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.v. Leistungen der Grundsicherung

    Das Gericht hat die veröffentlichten kommunalen Bürgerumfragen aus 2002, 2005 und 2007, die Stadtratsbeschlüsse zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II vom 24.02.2005, 24.01.2008 und 24.11.2011, das Schreiben der Stadt Dresden an den Beklagten vom 16.03.2010 zu den Stadtratsbeschlüssen von 2005 bis 2008 bzgl. der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, das Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) GmbH zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden vom 24.10.2011, die Stellungnahme der IWU zur Anwendung des IWU-Gutachtens für zurückliegende Zeiträume vom 16.02.2012 sowie die Stellungnahme der IWU zum Beschluss des Sozialgerichts Dresden im Verfahren S 10 AS 6969/11 ER beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    ? Zur darüber hinaus erheblichen Kritik am IWU-Gutachten als Basis für die neuen, mit Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 festgelegten Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft sei hier, da es letztlich für den streitgegenständlichen Zeitraum mangels Rückrechnungsmöglichkeit nicht darauf ankommt, nur Bezug genommen auf den ausführlichen Beschluss der 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden vom 16.12.2011, Az.: S 10 AS 6969/11 ER, der sich die Kammer nach eigener Prüfung hinsichtlich der Kritikpunkte anschließt.

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3494/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.d. Gewährung von Leistungen der

    Das Gericht hat die veröffentlichten kommunalen Bürgerumfragen aus 2002, 2005 und 2007, die Stadtratsbeschlüsse zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II vom 24.02.2005, 24.01.2008 und 24.11.2011, das Schreiben der Stadt Dresden an den Beklagten vom 16.03.2010 zu den Stadtratsbeschlüssen von 2005 bis 2008 bzgl. der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, das Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) GmbH zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden vom 24.10.2011, die Stellungnahme der IWU zur Anwendung des IWU-Gutachtens für zurückliegende Zeiträume vom 16.02.2012 sowie die Stellungnahme der IWU zum Beschluss des Sozialgerichts Dresden im Verfahren S 10 AS 6969/11 ER beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    ? Zur darüber hinaus erheblichen Kritik am IWU-Gutachten als Basis für die neuen, mit Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 festgelegten Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft sei hier, da es letztlich für den streitgegenständlichen Zeitraum mangels Rückrechnungsmöglichkeit nicht darauf ankommt, nur Bezug genommen auf den ausführlichen Beschluss der 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden vom 16.12.2011, Az.: S 10 AS 6969/11 ER, der sich die Kammer nach eigener Prüfung hinsichtlich der Kritikpunkte anschließt.

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3497/10

    Erhebliche Abweichungen der örtlichen Rechtsvorschriften zur Auslegung des

    Das Gericht hat die veröffentlichten kommunalen Bürgerumfragen aus 2002, 2005 und 2007, die Stadtratsbeschlüsse zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II vom 24.02.2005, 24.01.2008 und 24.11.2011, das Schreiben der Stadt Dresden an den Beklagten vom 16.03.2010 zu den Stadtratsbeschlüssen von 2005 bis 2008 bzgl. der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, das Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) GmbH zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden vom 24.10.2011, die Stellungnahme der IWU zur Anwendung des IWU-Gutachtens für zurückliegende Zeiträume vom 16.02.2012 sowie die Stellungnahme der IWU zum Beschluss des Sozialgerichts Dresden im Verfahren S 10 AS 6969/11 ER beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    ? Zur darüber hinaus erheblichen Kritik am IWU-Gutachten als Basis für die neuen, mit Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 festgelegten Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft sei hier, da es letztlich für den streitgegenständlichen Zeitraum mangels Rückrechnungsmöglichkeit nicht darauf ankommt, nur Bezug genommen auf den ausführlichen Beschluss der 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden vom 16.12.2011, Az.: S 10 AS 6969/11 ER, der sich die Kammer nach eigener Prüfung hinsichtlich der Kritikpunkte anschließt.

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3496/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.d. Leistungen der Grundsicherung

    Das Gericht hat die veröffentlichten kommunalen Bürgerumfragen aus 2002, 2005 und 2007, die Stadtratsbeschlüsse zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II vom 24.02.2005, 24.01.2008 und 24.11.2011, das Schreiben der Stadt Dresden an den Beklagten vom 16.03.2010 zu den Stadtratsbeschlüssen von 2005 bis 2008 bzgl. der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, das Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) GmbH zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden vom 24.10.2011, die Stellungnahme der IWU zur Anwendung des IWU-Gutachtens für zurückliegende Zeiträume vom 16.02.2012 sowie die Stellungnahme der IWU zum Beschluss des Sozialgerichts Dresden im Verfahren S 10 AS 6969/11 ER beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    ? Zur darüber hinaus erheblichen Kritik am IWU-Gutachten als Basis für die neuen, mit Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 festgelegten Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft sei hier, da es letztlich für den streitgegenständlichen Zeitraum mangels Rückrechnungsmöglichkeit nicht darauf ankommt, nur Bezug genommen auf den ausführlichen Beschluss der 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden vom 16.12.2011, Az.: S 10 AS 6969/11 ER, der sich die Kammer nach eigener Prüfung hinsichtlich der Kritikpunkte anschließt.

  • LSG Sachsen, 29.05.2012 - L 7 AS 24/12

    Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss der 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden vom 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11 ER - hat sich die Kammer im vorliegenden Verfahren den dortigen Ausführungen nach eigener Prüfung angeschlossen und ausgehend von dem im IWU-Gutachten ermittelten Mittelwert von 6, 54 EUR/m² für eine 50-70 m² große Wohnung eine Bruttokaltmiete von 392, 40 EUR als noch angemessen zugrunde gelegt.
  • SG Dresden, 18.09.2012 - S 38 AS 17/11

    Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung

    Zwar hat das I.-Institut in der sogenannten Stellungnahme I vom 16.2.2012 als Reaktion auf den Beschluss der 10. Kammer in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 10 AS 6969/11 ER ausgeführt, dass die Daten von www.immodaten.net sehr gut seien und sogar für andere statistische Erhebungen Verwendung fänden.
  • SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12

    Leistungsgewährung in Form der Kostenübernahme von Unterkunft und Heizung

    Die Kammer legt das Wohnungsmarktmodell, wie es im Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 seinen Niederschlag gefunden hat, dem vorliegenden Urteil nicht zugrunde und teilt die grundlegenden Annahmen des IWU-Gutachtens bereits in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht, so dass es im Ergebnis auf die zahl- und detailreich geäußerte Kritik an der konkreten Vorgehensweise des Gutachtens nicht streitentscheidend ankommt, wobei sämtliche Kammern des Sozialgerichts soweit ersichtlich, die sich bisher mit dem Konzept inhaltlich in Entscheidungen auseinandergesetzt haben, es letztlich als unschlüssig verworfen haben (vgl. beispielhaft: SG Dresden, U. v. 2.11.2011, S 10 AS 4150/10; B. v. 16.12.2011, S 10 AS 6969/11 ER; Urteil vom 17.12.2012, S 29 AS 4546/11; Urteil vom 18.9.2012, S 38 AS 5649/09; U. v. 1.6.2012, S 40 AS 5435/11).
  • SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11

    Alleinstehende "Hartz-IV"-Empfänger in Dresden haben Anspruch auf höchstens

  • SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5436/11

    Alleinstehende "Hartz-IV"-Empfänger in Dresden haben Anspruch auf höchstens

  • SG Dresden, 28.03.2012 - S 20 AS 904/12

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung einer höheren Grundsicherung

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