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   SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17 ER   

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SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17 ER (https://dejure.org/2017,78821)
SG Kassel, Entscheidung vom 13.02.2017 - S 11 SO 7/17 ER (https://dejure.org/2017,78821)
SG Kassel, Entscheidung vom 13. Februar 2017 - S 11 SO 7/17 ER (https://dejure.org/2017,78821)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Generell müsse beachtet werden, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R, Rd.-Nr. 57) keine Bedenken gehabt habe, aus der Entscheidung des BVerfG allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze zur Existenzsicherung über das Asylrecht und den Einzelfall hinaus abzuleiten.

    Das BSG-Urteil vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) sei von verschiedenen Gerichten wiederholt kritisiert worden.

    Indessen ist, anders wie die Antragsgegnerin meint, ihre (weitere), jedenfalls vorläufige Leistungsverpflichtung trotz der ab 29.12.2016 gültigen Neufassung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, BGBl. I, S. 3155) auf Grundlage der im Verfahren B 4 AS 44/15 R am 03.12.2015 ergangenen Entscheidung des BSG unter Beachtung der bedeutsamen verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.

  • SG Dortmund, 31.01.2017 - S 62 SO 628/16

    Rechtmäßige Versagung des Leistungsbezugs nach dem SGB II aufgrund eines

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Letztlich werde auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2017 (S 62 SO 628/16 ER, Rd.-Nr. 47 ff. zitiert nach juris) hingewiesen.

    Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung vorgesehenen Überbrückungsleistungen, auch in Härtefällen sowie für den Fall der Rückreise (vgl. § 23 Abs. 3 S. 3, S. 5 und Abs. 3 a SGB XII, n. F.) stellen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den Wegfall der grundsätzlichen Hilfeleistung von einem Tag auf den anderen dar (trotz grundsätzlicher Bestätigung des Leistungsausschlusses nach dem neuen § 23 Abs. 3 SGB XII, Beschluss des SG Dortmund, 31.01.2017, S 62 SO 628/16 ER, zitiert nach juris, Rd.-Nr. 44 und 45).

  • SG Leipzig, 02.12.2016 - S 5 AY 13/16

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen,

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Diesbezüglich werde auch auf einen Beschluss des SG Leipzig vom 02.12.2016 (S 5 AY 13/16 ER) hingewiesen.
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Das BVerfG führe zudem in einem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) aus, dass dieses Gewährleistungsrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum dem Grunde nach unverfügbar sei und eingelöst werden müsse.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Statt vieler werde auf einen Beschluss des LSG Mainz vom 11.02.2016 (L 3 AS 668/15 B ER, Rd.-Nr. 19-21, zitiert nach juris) hingewiesen.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) entschieden, dass jedem Menschen, der sich in Deutschland faktisch aufhalte, ein Anspruch auf das soziokulturelle Existenzminimum als Menschenrecht zustehe.
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Soweit dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem solchen Eilverfahren nicht möglich ist, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rd.-Nr. 19, 26 und vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09, Rd.-Nr. 11, jeweils zitiert nach juris).
  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Dies begegnet auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken (vgl. statt vieler EuGH Rs Alimanovic vom 15.09.2015 - C - 67/14, Rd.-Nr. 63, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Soweit dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem solchen Eilverfahren nicht möglich ist, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rd.-Nr. 19, 26 und vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09, Rd.-Nr. 11, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere oder unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 74 m. w. N.).
  • SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17

    Sozialhilfe, EU-Bürger, EU-Ausländer, Bulgarien

    Zum möglichen verfassungskonformen Anspruch auf Weitergewährung von Sozialhilfe zumindest im einstweiligen Rechtsschutz durch solche EU-Bürger, die bei Inkrafttreten des § 23 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung bereits ohne rechtlich zulässige Befristung im laufenden Bezug von Sozialhilfe gestanden haben bzw. nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuvor einen entsprechenden Anspruch gehabt haben (vgl. SG Kassel, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016, S 12 SO 38/16 ER, vom 13. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER und vom 14. Januar 2017, S 4 AS 20/17 ER).

    Sofern es abschließend auf das materielle Leistungsrecht ankommen sollte, sei auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse der 4. und der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 14. Februar 2017, Az. S 4 AS 20/17 ER und vom 13. Februar 2017, Az. S 11 SO 7/17 ER hingewiesen.

    Zur Bedeutung dieser Gesetzesänderung im einstweiligen Rechtsschutz führt die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel über den Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. Dezember 2016 hinaus in einer zumindest vom Grundsatz her vergleichbaren Fallgestaltung hierzu mit Beschluss vom 13. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER, dann nämlich u.a. aus:.

  • SG Kassel, 15.02.2017 - S 11 SO 9/17

    Unionsbürger, Leistungsausschluss, SGB II, SGB XII, Arbeitnehmerstatus,

    Zwischenzeitig würden auch zwei Beschlüsse in den Verfahren S 11 SO 7/17 ER und S 4 AS 20/17 ER vorliegen, die jeweils zu dem - im Rahmen eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen vorläufigen - Ergebnis kämen, dass trotz anders lautendem Wortlaut ein Leistungsanspruch - weiterhin - aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII folge.

    Insbesondere würden sie dem verfassungsgemäßen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 2 SGB XII n. F. unterfallen, wobei insoweit auch auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren S 11 SO 7/17 ER verwiesen werde.

  • SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17
    Sofern es abschließend auf das materielle Leistungsrecht ankommen sollte, sei auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse der 4. und der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 14. Februar 2017, Az. S 4 AS 20/17 ER und vom 13. Februar 2017, Az. S 11 SO 7/17 ER hingewiesen.

    Zur Bedeutung dieser Gesetzesänderung im einstweiligen Rechtsschutz führt die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel über den Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. Dezember 2016 hinaus in einer zumindest vom Grundsatz her vergleichbaren Fallgestaltung hierzu mit Beschluss vom 13. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER, dann nämlich u.a. aus:.

  • SG Kassel, 15.02.2017 - S 11 SO10/17
    Zwischenzeitlich würden 2 Beschlüsse in den Verfahren S 11 SO 7/17 ER und S 4 AS 20/17 ER vorliegen, die jeweils zu dem - im Rahmen eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen vorläufigen - Ergebnis kämen, dass trotz anders lautendem Wortlaut ein Leistungsanspruch - weiterhin - aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII folge.

    Insoweit werde auch auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in den Verfahren S 11 SO 7/17 ER und S 11 SO 9/17 ER und die dort angeführte Rechtsprechung verwiesen.

  • SG Kassel, 15.02.2017 - S 11 SO 10/17
    Zwischenzeitlich würden 2 Beschlüsse in den Verfahren S 11 SO 7/17 ER und S 4 AS 20/17 ER vorliegen, die jeweils zu dem - im Rahmen eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen vorläufigen - Ergebnis kämen, dass trotz anders lautendem Wortlaut ein Leistungsanspruch - weiterhin - aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII folge.

    Insoweit werde auch auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in den Verfahren S 11 SO 7/17 ER und S 11 SO 9/17 ER und die dort angeführte Rechtsprechung verwiesen.

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