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   SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER   

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SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER (https://dejure.org/2021,1880)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER (https://dejure.org/2021,1880)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER (https://dejure.org/2021,1880)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

  • rabüro.de

    Zum Anspruch von Arbeitssuchenden auf Bereitstellung von FFP2-Masken bzw. Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 287 Abs 2 ZPO, § 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2
    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - FFP2-Masken für Arbeitsuchende während der Corona-Pandemie - verfassungskonforme Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- EUR zahlen.

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Hilfeempfänger 20 FFP-2-Masken pro Woche zahlen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie: Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss 20 FFP2-Masken pro Woche zur Verfügung stellen oder hierfür monatlich 129,00 EUR mehr gewähren - Corona

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Corona: Wie viele FFP2-Masken braucht der Mensch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SGB II / SGB XII Bezieher haben Anspruch auf einen Mehrbedarf für FFP2-Masken in Höhe von 129 Euro monatlich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Regelbedarf regelt Grundfreibetrag - Auswirkungen der Pandemie auf das Existenzminimum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    129 Euro Zuschuss auf Hartz IV für Atemschutzmasken

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Mehrbedarf für 20 FFP2-Masken wöchentlich bzw. 129 Euro monatlich

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf 20 FFP2-Masken pro Woche

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kosten für FFP-2-Masken sind unabweisbarer Mehrbedarf

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2019 - L 7 AS 1916/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - unmittelbare

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht deshalb auch in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte (LSG Baden-Württemberg, 24.06.2019, - L 7 AS 1916/19 ER-B).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2015 - L 1 AS 3579/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Änderung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21
    Ausnahmsweise kann aber bereits ohne förmlichen Antrag auf die Leistung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden (LSG Baden-Württemberg, 09.09.2015, - L 1 AS 3579/15 B).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21
    Ein atypischer Mehrbedarf der streitbefangenen Art entsteht daher nur dann, wenn er so erheblich ist, dass durch die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen -einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - L 7 AS 625/20

    Mund-Nase-Bedeckung begründet keinen Mehrbedarf

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21
    Das gleiche gilt für die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der gleichermaßen veralteten Maskenpflicht nach der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit SARS-CoV-2 für das Land Nordrhein-Westfalen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020, L 7 AS 625/20 B ER).
  • SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22

    COVID-19-Pandemie und menschenwürdiges Existenzminimum, § 70 Satz 1 SGB II

    Anlass hierzu gaben zunächst sowohl die Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe, das im vorliegenden Verfahren S 12 AS 2208/22 beklagte Jobcenter in einem anderen Gerichtsverfahren einstweilen zu verpflichten, (einem anderen Menschen in existentieller Not als der Klägerin) als Zuschuss zum Alg 2 entweder FFP2-Masken als Sachleistung bereit zu stellen oder für deren Selbstbeschaffung zusätzliche Geldleistungen zu gewähren (Sozialgericht Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER) als auch der Gesetzesentwurf für ein " Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) " in § 70 SGB II n. F.

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 - S 12 AS 711/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive Mund-Nasen-Bedeckung zu schützen, wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckung durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG (i.V.m. der jeweils maßgeblichen Coronaverordnung des jeweiligen Bundeslandes) gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 - S 12 AS 711/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Stattdessen bedarf ein einkommens- und vermögensloser Arbeitsuchender der Sicherung seines Existenzminimums auch, soweit er aufgrund eines neuen dritt- oder allgemeinnützigen Gebotes rechtsverbindlich zu bestimmten dritt- oder allgemeinnützigen Aufwendungen verpflichtet ist und die ihm hierdurch entstehende individuelle Mehrbelastung erheblich ist (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 43, juris).

    Auch ließen es teleologische Erwägungen nicht zu, den Beziehern existenzsichernder Leistungen abzuverlangen, mit eben diesen sehr begrenzten Mitteln in mehr als nur unerheblichem Umfang die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz Dritter zu finanzieren (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 44, juris).

    Gleichermaßen reduziert sich der Anspruch auf Arbeitslosgengeld 2 § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB II zufolge auch nicht in Höhe des nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigten Betrages bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, soweit ihr Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 45, juris).

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive Mund-Nasen-Bedeckungen zu schützen - d. h. um den Infektionsschutz grundsicherungsrechtlich zu flankieren - wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckungen durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92 bis 97; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 41, juris).

    Mund-Nasen-Bedeckungen vorgeschrieben und Krankhäuser verpflichtet, ihren Besuchern die erforderliche Durchführung der Antigenschnelltests kostenlos anzubieten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 47, juris).

    Die Gewährung des Mehrbedarfs musste danach bereits ab 01.02.2021 zuschussweise erfolgen, da sich Arbeitsuchende zur Finanzierung nicht auf Darlehen der Träger der Grundsicherung verweisen lassen mussten, denn ihre Mehrkosten fielen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur einmalig an, sondern laufend, da bereits Anfang Februar 2021 gerade nicht davon auszugehen war, dass eine einmalige Beschaffung ausreichen würde, denn es blieb damals unklar, wie lange die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gültigen Schutznormen noch gelten bzw. verlängert oder abgeändert würden (vgl. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/#c110436, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 51, juris).

    Der generelle Inhalt des Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs an Hygieneartikeln in Gestalt von Mund-Nasen-Bedeckungen lässt sich dahingehend konkretisieren, dass er durch solche Exemplare zu decken war, welche mindestens den besonderen Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 52, juris).

    Das gleiche gilt für die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der gleichermaßen veralteten Maskenpflicht nach der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit SARS-CoV-2 für das Land Nordrhein-Westfalen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020, L 7 AS 625/20 B ER; vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 53, juris).

    Grundrechtskonform ausgelegt ist § 21 Abs. 6 SGB II daher so zu verstehen, dass ein Mehrbedarf an FFP2-Masken jedenfalls anlässlich des Zutritts eines Arbeitssuchenden zu einem Krankenhaus oder zu einer stationären Pflegeeinrichtung vorliegt (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 54, juris).

    Ohne die Gewährung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs an FFP2-Masken wären Arbeitsuchende nämlich bei der Verrichtung ganz alltäglicher Erledigungen laufend Gefahr gelaufen, gegen strafbewährte Verbotsgesetze aus § 223, § 224 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2, § 22 Abs. 11, § 23 Abs. 1 StGB zu verstoßen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 55, juris).

    Der grundsicherungsrechtliche Bedarf richtete sich daneben stattdessen vorrangig nach den bundesgesetzlichen Maßstäben in §§ 223 ff. StGB (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 56, juris).

    Es war den Landesverordnungsgebern indes aber verwehrt, Regelungen zu erlassen, welche die Grenzen der Ermächtigung missachten und in der Sache auf eine Korrektur der Entscheidung des Gesetzgebers hinausliefen (vgl. BeckOK GG/Uhle, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 80 Rn. 29a; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 57, juris).

    Vor diesem bundesgesetzlichen Hintergrund wären die Landesregierungen demnach nicht befugt gewesen, durch den Erlass einer baden-württembergischen Infektionsschutzverordnung solche Handlungen für Baden-Württemberg zu erlauben, die als Körperverletzungen nach dem bundesweit einheitlich geltenden Strafgesetzbuch bereits verboten sind (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 58, juris).

    Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person, so ist § 227 Abs. 1 StGB die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 59, juris).

    Ohne diese setzen Arbeitsuchende zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar an, sobald sie beim Straßenbahnfahren oder Einkaufen (etc.) trotz Bewusstsein um einen möglicherweise präsymptomatischen oder asymptomatischen eigenen Infektionsverlauf nur eine OP-Maske trugen, ohne diese Örtlichkeiten (Supermarkt, Treppenhaus, Wartezimmer, Leichenhalle, etc.) stets sofort binnen kürzester Zeit wieder zu verlassen, dort fortwährend mindestens 1, 5 m Abstand zu Mitmenschen einzuhalten, unentwegt zu lüften und hierdurch respiratorische Ansteckungen von sich selbst und den Mitmenschen mit SARS-Cov-2 auch ohne das Tragen einer neue FFP2-Maske zuverlässig zu vermeiden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 60, juris).

    Die Anwendung unzureichender Schutzmaßnahmen in Gestalt des Tragens einer bloßen OP-Maske als Mund-Nasen-Bedeckung hatte gerade nicht in den - für die strafrechtliche Bewertung - einschlägige normative Grundlagen des StGB vom hierfür zuständigen Bundesgesetzgeber Aufnahme gefunden, sondern nur in einer - strafrechtlich nicht maßgeblichen - Rechtsverordnungen der Bundesländer und ist daher für den Mehrbedarf an Mund-Nasen-Bedeckungen nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht als ausreichend anzusehen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 99-105; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 50; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 46, juris).

    Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, beim Besuch humanmedizinischer Praxen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, des Einzelhandels, von Veranstaltungen der Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, u. a. bei Todesfällen oder bei der Pflege persönlicher Bindungen konnte das bloße Tragen einer OP-Maske seitens eines asymptomatischen oder präsymptomatischen Arbeitsuchenden nicht verhindern, dass er sich und/oder andere Personen mit dem teilweise lebensgefährlichen Virus infiziert (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 61, juris).

    Diese Schlussfolgerung stützte sich bereits zum 01.02.2021 auf die inzwischen öffentlich zugänglichen Erkenntnisse über SARS-CoV-2, seine Verbreitungswege, den unterschiedlichen Nutzen verschiedenartiger Mund-Nasen-Bedeckungen sowie die Risiken durch die im Dezember nach Deutschland gelangten, noch gefährlicheren Virusvarianten aus Groß-Britannien, Südafrika und Brasilien (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 62, juris).

    Bis einschließlich 10.02.2021, 00:00 Uhr, warn in Deutschland insgesamt 2.299.996 Menschen an SARS-CoV-2 erkrankt und 62.969 Menschen an oder mit dem Virus gestorben (RKI: COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; zuletzt aufgerufen am: 10.02.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 63, juris).

    Schließlich gibt es vermutlich auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische Übertragung) (Robert-Koch-Institut (RKI), Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25.01.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 64, juris).

    OP-Masken sind für den Fremdschutz entwickelte Medizinprodukte, die vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers schützen und z.B. eingesetzt werden, um zu verhindern, dass (vergleichsweise größere) Tröpfchen aus der Atemluft eines Arztes in offene Wunden eines Patienten gelangen, wegen ihrer Form und ihren Sitz aber einen Teil der Atemluft an den Rändern vorbei strömen lassen, sodass vor allem bei der Einatmung durch den sog. "Leckstrom" ungefilterte Atemluft angesogen wird (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken FFP-Masken, Stand: 22.01.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 65, juris).

    Indessen genügen hierfür FFP2-Masken mit Ausatemventil nicht, weil sie nur die eingeatmete Luft filtern und kaum Fremdschutz bieten (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 2; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 66, juris).

    Gerade die Erkenntnis, dass OP-Masken für den SARS-CoV-2-Infektionsschutz nicht sicher genug sind, hatte lange vor dem 01.02.2021 bereits zum Erlass der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2" des Bundesministeriums der Gesundheit vom 14.12.2020 geführt, derentwegen einige Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken erhalten hatten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 67, juris).

    Deshalb war es umso wichtiger, die bekannten Regeln - mindestens 1, 5 Meter Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Masken tragen und lüften - konsequent einzuhalten, um generell eine Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern, die Ausbreitung der neuen, noch leichter übertragbaren Variante einzudämmen und damit der Überbeanspruchung der Krankenhäuser und Gesundheitsämter entgegenzuwirken (RKI, Übersicht und Empfehlungen zu neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, Stand: 25.01.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 68, juris).

    Zur Begründung der diesbezüglichen 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO führt beispielsweise die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg ausdrücklich aus, dass FFP2-Masken und die vergleichbaren Standards bei Erwachsenen einen deutlich besseren Infektionsschutz darstellen (vgl. Begründung zur 5. ÄnderungsVO vom 23. Januar 2021 zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30. November 2020, Seite 8, 1etzter Absatz; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 69, juris).

    Aus der Sorge über die mögliche Ausbreitung von Virusvarianten durch Arbeitsuchende in Deutschland kündigten Bundesarbeitsminister Heil und der damalige Bundesgesundheitsminister Spahn am 28.01.2021 bereits gemeinsam an, künftig auch für Menschen in der Grundsicherung kostenlose FFP2-Masken bereit zu stellen, weil man die gesamte Gesellschaft im Blick behalten müsse und Schutzmittel, die jetzt notwendig seien, keine Frage des Geldbeutels sein dürften (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kostenlose-masken-1846278; zuletzt aufgerufen am 31.01.2021; (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 70, juris).

    Die Bejahung eines Mehrbedarfsanspruchs ist zwar nur für denjenigen Bedarf angezeigt, der nicht schon von anderweitigen Bedarfen nach den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird und ein Mehrbedarf gemäß der Legaldefinition in § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II nur dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, weshalb ein atypischer Mehrbedarf der streitbefangenen im Sinne des § § 21 Abs. 6 SGB II nur dann entsteht, wenn er so erheblich ist, dass durch die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 71, juris).

    Zuletzt hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, S. 3159) vorgenommen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 72, juris).

    Infolge der erst nachträglich eingetretenen Corona-Pandemie wurde jedenfalls ab 01.02.2021 durch den bisherigen Regelbedarfssatz ohne eigenen Anteil für FFP2-Masken nunmehr das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet, sodass schon deswegen der Gesamtbedarf aller zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Ausgaben einen im Einzelfall besonderen Mehrbedarf im Sinne der Norm darstellten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 73, juris).

    (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 74f., juris).

    Allein die hierfür allmonatlich anfallenden Kosten waren bereits für sich genommen höher als der für sämtliche Ausgaben der Gesundheitspflege im Jahr 2021 monatlich in Anschlag gebrachte Regelbedarfsanteil (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 76, juris).

    In Bezug auf den Einsatz von FFP2-Masken gestanden jedenfalls ab 01.02.2021 §§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB (exemplarisch in Baden-Württemberg: i.V.m. §§ 1h und 1i CoronaVO) den Arbeitsuchenden aber gerade kein freies Recht zu, die dort verbindlich und straf- sowie bußgeldbewährt vorgeschriebenen Hygieneartikel nicht zu gebrauchen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 77, juris).

    Auch nach den oben bereits dargestellten Wertentscheidungen des Gesetzgebers in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 8 SGB II sollen rechtsverbindlich vorgeschriebene und Dritten oder dem Allgemeinwohl zugutekommende bzw. fremdnützige Aufwendungen den Arbeitsuchenden gerade nicht Einsparungen in anderen Lebensbereichen abverlangen, s. o. (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 78, juris).

    Das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums würde daher verletzt, wenn zu Lasten der knapp fünf Millionen sozial schwächsten Mitglieder der Gesellschaft die Einsparungsobliegenheit statuiert würde, wonach sie ihre Bedürfnisse an "Bett, Brot und Seife" in nicht mehr menschenwürdiger Art und Weise decken dürften, weil sie den wohlhabenderen Gesellschaftsschichten einen epidemiologischen FFP2-Masken-Dienst erweisen müssen und ihre Mitmenschen keine gefährlichen Körperverletzungen (in Form von ggfs. tödlich verlaufender Infektionskrankheiten) zufügen dürfen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 79, juris).

    Dass die Kosten der Lebensführung hierdurch insgesamt gesunken wären, ist indes - rückblickend - schlechterdings falsch und war bereits Anfang 2021 prognostisch ohne Weiteres vorhersehbar (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 80f., juris).

    Mitgetragen wurde dieser Aufruf unter anderem von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vom AWO Bundesverband e.V., vom Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V., von der Diakonie Deutschland - Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., vom Sozialverband Deutschland e.V., vom Sozialverband VdK e.V., vom Volkssolidarität Bundesverband e.V., vom Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., vom Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V., vom Deutsches Kinderhilfswerk e.V., vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, von Friends of the Earth Germany, vom Deutscher Kulturrat e.V., vom Deutscher Mieterbund e.V., vom Tafel Deutschland e.V., vom foodwatch e.V., vom BAG Streetwork/ Mobile Jugendarbeit e.V., vom Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V., vom Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., vom DEUTSCHE DIABETES FÖDERATION e.V., vom Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) e.V., vom Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., vom Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V., vom Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe - DBfK Bundesverband e.V., vom Deutscher Wohlfahrtsverband für Gehör- und Sprachgeschädigte GSW e.V., vom Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren (BISS e.V.) vom PARITÄTisches Bildungswerk Bundesverband e.V., vom ADRA Deutschland e.V., von der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB), von NaturFreunde Deutschlands /, vom Advent Wohlfahrtswerk e.V., vom PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., vom Sanktionsfrei e.V., vom Sozialwerk des dfb (Dachverband) e.V., vom Verband Deutscher Schullandheime e.V. und vom Zukunftsforum Familie e.V. (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 81, juris).

    FFP2-Masken konnten von Arbeitsuchenden mit Sicherheit nicht selbst in Heimarbeit hergestellt werden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 82, juris).

    Der Verzicht hierauf seitens des Arbeitsministers indiziert nicht die Wertung, dass Arbeitsuchende beim Einkaufen, im Wartezimmer, im Pflegeheim, in der Straßenbahn, im Fahrstuhl, im Krankenhaus etc. keine FFP2-Masken tragen sollten (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 48; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2021 - S 12 AS 565/21 ER -, Rn. 72, juris).

    Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sah ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für die Versorgung mit FFP2-Masken vor (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 83, juris).

    Die einmalige Sachleistung von zehn Mund-Nasen-Bedeckungen deckte indes den generellen Bedarf von Arbeitsuchenden nur für einen ganz unerheblichen Zeitraum (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 84, juris).

    Der infektionsschutzspezifische Schutzweck der Mehrbedarfsanerkennung - d.h.: die Abwendung einer allgemeinen epidemischen Gefahr - bedingt stattdessen eine teleologische Erweiterung der normativen Schätzgrundlagen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 92, juris).

    Sie bezweckte den Schutz der Allgemeinheit gegen eine weitere respiratorische Verbreitung von SARS-CoV-2 seitens des jeweils mehrbedarfsberechtigten Arbeitsuchenden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 93, juris).

    Schließlich muss der hierdurch normativ erweiterte Grundsatz des Forderns auch um die Prognose ergänzt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit Arbeitsuchende in welchem Umfang von zumutbaren Einsparmöglichkeiten auch zu Gunsten der Allgemeinheit tatsächlich Gebrauch machen, soweit diese für sie individuelle Nachteile bedeuten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 94, juris).

    würden bereits nicht mehr funktionstüchtige Exemplare weiter genutzt, durch deren Gebrauch nur der Anschein eines wirksamen Selbst- und Fremdschutzes erweckt, die jeweiligen Kontaktpersonen über das reale Ausmaß der Ansteckungsgefahr getäuscht, ein irrtumsbedingter Verzicht auf die im Umgang mit Personen ohne funktionstüchtige FFP2-Maske gebotene Vorsicht hervorgerufen und die Gefahr einer Verbreitung von SARS-Cov-2 letztlich sogar mehr erhöht würde, als wenn Arbeitsuchende schlechterdings ohne irgendeine Mund-Nasen-Bedeckung am sozialen Leben teilnehmen und Dritte infolgedessen die erhöhte Ansteckungsgefahr erkennen und sie durch die Einhaltung eines größeren Abstands von ihnen kompensieren könnten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 95, juris).

    Im Rahmen einer pandemieadäquaten sozialen Teilhabe müssen Arbeitsuchende sowohl sich als auch andere davor schützen können, respiratorisch virushaltige Partikel beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen aufzunehmen und auszustoßen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 96, juris).

    Erst unter Zugrundelegung des so ermittelten Schutzzielkorridors ließ sich im Rahmen der sich anschließenden Prüfung die zur Zweckverwirklichung konkret erforderliche Maskenanzahl unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Grenzen beim erstmaligen Gebrauchs von FFP2-Masken sowie der technischen Limitierungen bei ihrer Wiederverwendung ermitteln (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 97, juris).

    Gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG durften Schutzmaßnahmen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 98, juris).

    Die unter dem Schlagwort des sog. "Lockdown" zusammengefassten Maßnahmen griffen unmittelbar und insbesondere in das soziale Grundrecht auf ein menschenwürdiges Teilhabeminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des GG), in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), in das Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe (Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG), in das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG), in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) sowie in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) ein (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 99, juris).

    Daneben waren grundrechtsrelevante Eingriffe zu berücksichtigen durch die weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen (§ 1b CoronaVO), die Ausgangsbeschränkungen (§ 1c CoronaVO), die weitergehenden Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (§ 1d CoronaVO), das Alkoholverbot (§ 1e CoronaVO), die verordneten Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen (§ 1g CoronaVO), die allgemeine Abstandsregel (§ 2 CoronaVO), die Spezialvorschriften für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen (§ 9 CoronaVO), die sonstigen Veranstaltungen, betreffend die in § 12 CoronaVO geregelten Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Veranstaltungen bei Todesfällen (§ 10 CoronaVO) und die Betriebsuntersagungen und die Einschränkungen von Einrichtungen (§ 13 CoronaVO) (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 100, juris).

    Andernfalls wäre entgegen § 28a Abs. 2 Satz 2 IfSG durch die Gesamtheit der auf Grundlage des IfSG in Baden-Württemberg seit Beginn der Corona-Pandemie erlassenen Schutzmaßnahmen nicht das Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet geblieben und diese hätten zu einer übermäßigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen geführt (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 101, juris).

    Eine in quantitativer Hinsicht hierhinter zurückbleibende Masken-Ausstattung hätte dazu geführt, dass Arbeitsuchende entweder in verfassungswidriger Weise nicht in einem grundrechtskonformen gleichen Mindestausmaß wie andere Bevölkerungsanteile am sozialen Leben teilhaben können oder im Rahmen ihrer sozialen Teilhabe sich selbst, Dritte und die Allgemeinheit nicht durch das Tragen geeigneter Mund-Nasen-Bedeckungen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 schützen könnten bzw. an Leib und Leben gefährdeten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 102, juris).

    Gemessen daran war sodann bei mehrmals in der Woche anstehenden Verrichtungen mindestens eine neue FFP2-Maske nötig, um im Rahmen des nach dem StGB und nach dem IfSG i.V.m. der CoronaVO des jeweils betroffenen Bundeslandes in zulässigem Ausmaß alltägliche Erledigungen verrichten zu können und hierfür die eigene Wohnung verlassen bzw. die in den CoronaVO der Länder genannten öffentlichen Orte aufzusuchen bzw. Grundfreiheiten zu betätigen, ohne sich bzw. Dritte durch die Verwendung von nichtmedizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen oder bloßer OP-Masken der Gefahr einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 auszusetzen (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 104, juris).

    Ihnen war zuzugestehen, hierbei nach freiem Belieben jeweils zumindest einen auch längeren und intensiveren privaten Kontakt unter Verwendung einer FFP2-Maske zu pflegen und am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum derart entsprechenden Art und Weise teilzuhaben (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 105, juris).

    Obwohl FFP-Masken im Privatbereich im Alltag oft mehrfach, sogar an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen verwendet werden, sind FFP-Masken grundsätzlich vom Hersteller als Einmalprodukte und nicht zur Wiederverwendung vorgesehen (BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken, Stand: 22.01.2021) (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 107, juris).

    Im urbanen Kontext waren die Wege zwar kürzer, aber aufgrund der höheren Einwohnerdichte nicht unter konsequenter Einhaltung von Corona-Mindestabständen nutzbar, sondern nur unter größerer respiratorischer Vorsicht bzw. extensivem Gebrauch von FFP2-Masken (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 109, juris).

    Ein zur Wiederverwendung hinreichend sorgfältiger Umgang wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur von einem sehr kleinen Bevölkerungsteil eingehalten werden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 110, juris).

    Gerade hierdurch entstand die Gefahr, dass die aus der Luft heraus gefilterten Viruspartikel von der Vorderseite der Maske zunächst die Finger oder die Tasche kontaminieren und später hierdurch eine Kontaminierung der Innenseite der Maske oder anderer Oberflächen mit anschließender (Selbst- oder Dritt-) Ansteckung erfolgte (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 111, juris).

    (Robert-Koch-Institut, "Mögliche Maßnahmen zum Ressourcen-schonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen Coronavirus-Erkrankung COVID-19", https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ressourcen_schonen_Masken.pdf?--blob=publicationFile, [zuletzt aufgerufen am 10.02.2021; (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 112-117, juris).

    Überdies war es gerade für Brillenträger wegen des Beschlagens ihrer Brille oft nicht möglich oder zweckmäßig, eine Brille trotz des Verlusts des optischen Orientierungssinns für 75 Minuten ununterbrochen aufzulassen, weshalb in Ermangelung einer praktikablen Möglichkeit, die FFP2-Maske im Alltag unterwegs hygieneregelkonform abzunehmen, zwischenzulagern und wiederaufzusetzen je nach Witterung ggfs. mehrfach täglich Ersatz-FFP2-Masken nötig wurden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 118, juris).

    (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, "Im Alltag Maske tragen", https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/im-alltag-maske-tragen.html, zuletzt aufgerufen am 10.02.2021; BfArM, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken FFP-Masken, Stand: 22.01.2021; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 120-121, juris).

    Auch wenn an einer FFP2-Maske ihr kleines Haltebändchen riss oder sie anderweitig defekt war, musste sie ausgetauscht werden (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 122, juris).

    Eine Ersatzmaske musste auch zum Einsatz kommen, nachdem die erste FFP2-Maske direkt angehustet oder besonders beansprucht worden war, denn dann war die erste FFP2-Maske zu entsorgen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 123, juris).

    Gemessen hieran war nicht zu erwarten, dass die Masken zuverlässig in Backöfen getrocknet werden konnten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 128, juris).

    30 °C bis 40 °C sind für viele Bakterien und Pilze in feuchten Masken optimale Wachstumsbedingungen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 2; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 129, juris).

    Auch mit anderen häuslichen Hilfsmitteln (Kochtopf/Wasserdampf; Mikrowelle; Spülmaschine; Waschmaschine; UV-Lampe) konnte im Privatgebrauch keine Inaktivierung der SARS-CoC-2-Erreger erfolgen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 130, juris).

    Jeweils zum fünften Mal getragene Masken wären im Hausmüll zu entsorgen gewesen (Westfälische Wilhelms-Universität Münster/Wissenschaftliche Hochschule Münster/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: "Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage", Version 1.0, Stand: 11.01.2021, Seite 4-5; SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 131, juris).

    Um zu verhindern, dass regelmäßig durchschnittlich dutzende Male vorgetragene und infolgedessen für den Infektionsschutz vor COVID-19 völlig ungenügende Masken getragen werden, waren den Arbeitsuchenden so viele neue FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, dass sie jederzeit auf hinreichend neue Masken zurückgreifen konnten und ihrerseits kein Anlass zur Sorge wegen der Wiederbeschaffung neuer FFP2-Masken bestand (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 132, juris).

    Betrages oder entsprechender Sachleistungen auch bereits in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung erschöpfend aus dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums sowohl dem Grunde als der Höhe nach hergeleitet (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER) und im Nachgang hierzu öffentlich, auch im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales, diskutiert worden.

    Ausweislich der veröffentlichten Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte machten sich die Rechtsbehelfsführer bundesweit im Wege der Bezugnahme die in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Karlsruhe in seinen ersten drei Corona-Beschlüssen (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER) festgestellten Erkenntnisse ausdrücklich zu Eigen.

    Sie waren seither in den veröffentlichten Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe jedermann zugänglich (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; Sozialgericht Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER).

    Die diesbezüglich gegensätzlichen landessozialgerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER; LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22) lassen keine ernstliche Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragestellungen erkennen wie sie bereits in den Entscheidungen des Vorlagegerichts in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Februar bzw. März 2021 sachangemessen gelöst worden waren (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.07.2021, S 12 AS 711/21 ER).

  • SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21

    (Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident

    In Bezug auf den in diesem Gerichtsverfahren streitbefangenen Mehrbedarf an MNBen hatte die Antragstellerin bereits am 17.02.2021 beim Antragsgegner einen Antrag gestellt und zur Begründung auf den Kammerbeschluss vom 11.02.2021 im Verfahren S 12 AS 213/21 ER verwiesen.

    Hinsichtlich der Leistungsform beansprucht die Antragstellerin im Wege der Bezugnahme auf den Kammerbeschluss im Verfahren S 12 AS 213/21 ER nicht vorrangig entweder eine Sach- oder eine Geldleistungsform und wäre umgekehrt damit zufrieden, dass der Antragsteller zum einen oder anderen verpflichtet wird.

    Im Widerspruch zu der nicht nachvollziehbaren Mehrbedarfs-Schätzung des Gesetzgebers beläuft sich allein der finanzielle Mehraufwand für MNBen in der grundgesetzlich gebotenen Qualität und Quantität auf eine deutlich höhere Summe (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Der einstweilige Rechtsschutz kann auch nicht mit dem Argument versagt werden, dass bei der Gesetzgebung im Bereich der existenzsichernden Leistungen ein politischer Gestaltungsspielraum gegeben ist (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    § 70 SGB II n. F. kommt sowohl nach dem subjektiven Willen des Bundesgesetzgebers als auch nach Maßgabe einer objektiven Auswertung der durch das Coronavirus SARS-Cov-2 bedingten Veränderungen der Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte eine existenzsichernde Funktion zu (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; entgegen Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 70 1. Überarbeitung [Stand: 22.03.2021], Rn. 15).

    Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Der normative Gesamtmaßstab für die qualitative und quantitative Feststellung dieses Mehrbedarfs an MNBen ergibt sich aus einer integrativen Betrachtung des nach dem Grundgesetz garantierten Existenzminimums an sozialer Teilhabe, der nach dem Strafgesetzbuch gebotenen Abwendung von Gesundheitsschädigungen, des zur Gefahrenabwehr primär nach dem Infektionsschutzgesetz und sekundär nach der Corona-Verordnung erforderlichen Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in hierfür geeigneter Qualität und Quantität sowie den beiden grundsicherungsrechtlichen Prinzipien des "Forderns" zumutbarer Eigenbemühungen und des "Förderns" individuell wie strukturell bedingt dauerhaft hilfebedürftiger Mitmenschen in prekären Lebensverhältnissen mit entsprechend herabgesetzter Anpassungsfähigkeit (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive MNB zu schützen, wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf MNBen durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Gemessen hieran muss die Prüfung des Mehrbedarfs an MNBen daher nach dem erklärten Willen des maßgeblichen Bundesgesetzgebers darauf ausgerichtet werden, dass die Empfänger:innen der Grundsicherung durch diese unter den monatelang andauernden besonderen Epidemie-Bedingungen im existenzsichernden Mindestumfang am sozialen Leben teilhaben können und nicht übermäßig unter den sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen von SARS-Cov-2 leiden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Neben der infektionsschutzrechtlich gebotenen Gefahrenabwehrprognose ist zur hiernach gebotenen Bemessung der als angemessenen anzusehenden sozialen Teilhabe besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass auch die verfassungskräftigen Vorgaben des Grundrechtskatalogs gewahrt bleiben, denn nur so kann den sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen sozialen Isolation entsprechend IfSG i. V. m. CoronaVO BW hinreichend Rechnung getragen werden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Diese bundesgesetzliche Wertung aus §§ 223 ff. StGB genügt für die grundsicherungsrechtliche Bedarfsbestimmung, ohne dass es von Belang wäre, dass es zahlreiche Rechts-, Vollzugs- und Beweisprobleme im Bereich der individuellen Strafbarkeit im Zusammenhang mit COVID-19 gibt (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, juris: Rn. 55 bis 70) und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, juris Rn. 43 - 47).

    Auf die diesbezüglich erschöpfenden Ausführungen in den vorangegangenen Kammerbeschlüssen wird nochmal verwiesen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, juris: Rn. 55 bis 70 und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, juris Rn. 43 - 47).

    Insofern käme es auf den Einzelfall an, d. h., darauf ob er:sie es aufgrund der eigenen Kenntnisnahme des öffentlichen Epidemie-Diskurses für möglich hält, dass es infolge der Übertragbarkeit von SARS-Cov-2 mittels Aerosolen (unter Umständen selbst im Falle eines präsymptomatischen bzw. asymptomatischen Krankheitsverlaufs) und des diesbezüglichen unterschiedlichen Schutzniveaus verschiedener Standards von MNBen unter den räumlichen, zeitlichen und persönlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu einer Infektion kommen kann und ggfs. nicht trotzdem darauf vertraut, dass eine Ansteckung ausbleibt (vgl. Pörner: Die Infektion mit Krankheitserregern in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, JuS 2020, 498 ff., 501; Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, juris: Rn. 55 bis 70 und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, juris Rn. 43 bis 47).

    Die im Widerspruch hierzu teilweise als ausreichender normativer Maßstab erachtete CoronaVO kann für sich alleine schon deshalb kein zureichender Maßstab sein, weil die Landesregierung des Bundeslandes Baden-Württemberg als Normgeber nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes weder über die Verbandskompetenz noch über die Organkompetenz verfügt, Grundsicherungsleistungsansprüche nach dem SGB II eigenmächtig auszugestalten, und die CoronaVO mit Sicherheit nicht den vom Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellten Anforderungen an Rechtsgrundlagen im Bereich existenzsichernder Leistungen genügt (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER; SG Frankfurt, 09.03.2021, S 9 AS 157/21 ER, juris Rn. 21; SG Reutlingen, 09.03.2021, S 4 AS 376/21 ER, juris Rn. 18 bis 23; SG Oldenburg, 08.03.2021, S 37 AS 48/21 ER, juris Rn. 23; SG Mannheim, 01.03.2021, S 5 AS 456/21 ER, juris Rn. 8).

    Neben § 70 SGB II n. F. ist auch die die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 für die Mehrbedarfsprüfung gemäß § 21 Abs. 6 SGB II unbeachtlich (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Soweit nicht der Mehrbedarf von Minderjährigen zutreffend verneint wird, weil deren Kopf für FFP2-Masken ohnehin zu klein ist (vgl. SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER sowie diesem Beschluss folgend: SG Karlsruhe, 03.03.2021, S 18 AS 469/21 ER sowie - nicht veröffentlicht, aber beschwerdefähig: SG Karlsruhe, 03.03.2021, S 17 AS 471/21 ER), erlauben sämtliche bis zum 24.03.2021 veröffentlichten und von der Rechtsprechung der 12. Kammer des SG Karlsruhe dem Leistungsgrunde nach abweichenden Entscheidungsbegründungen anderer Sozialgerichte keine Aufgabe der bisherigen Kammer-Rechtsprechung (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; entgegen SG Lüneburg, 10.02.2021, S 23 AS 13/21 ER; SG München, 10.02.2021, S 37 AS 98/21 ER; SG München, 22.02.2021, S 52 AS 127/21 ER; SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 18 AS 469/21 ER; SG Oldenburg, 08.03.2021, S 37 AS 48/21 ER; SG Mannheim, 01.03.2021, S 5 AS 456/21 ER; SG Mannheim, 25.02.2021, S 7 AS 301/21 ER; Sozialgericht für das Saarland, 09.03.2021, S 26 AS 23/21 ER; SG Reutlingen, 09.03.2021, S 4 AS 376/21 ER; SG Frankfurt, 09.03.2021, S 9 AS 157/21 ER; SG Landshut, 09.03.2021, S 7 AS 106/21 ER).

    Die Anzahl des im Falle der Erbringung als Sachleistung anzuerkennenden Mehrbedarfs an FFP2-Masken ohne Ausatemventil schätzt die Kammer gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO für April 2021 und Mai 2021 weiterhin auf wöchentlich durchschnittlich 20 bzw. monatlich 86 neue Exemplare (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Das Gericht stellt dem Antragsgegner zugleich aber frei, seine Leistungspflicht nach seiner Wahl (d. h.: nicht nach Wahl des Antragstellers) alternativ hierzu dadurch zu erfüllen, dass er im Rahmen der laufenden Gewährung von Arbeitslosengeld 2 zugunsten des Antragstellers einen geldwerten Mehrbedarf in der vom Gericht geschätzten Höhe für die Selbstbeschaffung der FFP2-Masken in der erforderlichen Qualität und Quantität geldleistungserhöhend berücksichtigt (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

  • SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an

    Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.4.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund-Nasen-Schutz-Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER).

    Zur Begründung verwies er auf den Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 im Verfahren S 12 AS 213/21 ER und bat um Entscheidung bis 01.03.2021.

    Zur Begründung zitiert er umfangreich aus dem Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 im Verfahren S 12 AS 213/21 ER und ergänzt, der Antragsgegner dürfe ihn zur Deckung seines Bedarfes an Masken auch nicht auf die zehn Exemplaregemäß § 1 Abs. 1, § 2 SchutzmV verweisen, da diese Anzahl zu gering und ihm die Masken bislang noch nicht zur Verfügung gestellt worden seien.

    Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 48).

    Zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 steht Arbeitsuchenden ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zu, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen, wobei den Trägern der Grundsicherung unbenommen bleibt, anstelle dieser Sachleistung im Wege der Geldleistung ein höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs zu gewähren (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Die im Widerspruch hierzu teilweise als ausreichender normativer Maßstab erachtete 5. ÄnderungsVO der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg vom 23.01.2021 ab 25.01.2021 stellt für sich alleine schon deshalb keinen geeigneten Maßstab für den Mehrbedarf an MNBen(mehr) dar, weil bereits am 01.02.2020 die 6. ÄnderungsVO in Kraft getreten ist (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 53 und 104; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 21, 29, 34, 35, 48).

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive MNB zu schützen - d. h. um den Infektionsschutz grundsicherungsrechtlich zu flankieren - wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf MNBen durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92 bis 97; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Gemessen hieran muss die Prüfung des Mehrbedarfs an MNBen daher nach dem erklärten Willen des maßgeblichen Bundesgesetzgebers darauf ausgerichtet werden, dass die Empfänger:innen der Grundsicherung durch diese unter den monatelang andauernden besonderen Epidemie-Bedingungen im existenzsichernden Mindestumfang am sozialen Leben teilhaben können und nicht übermäßig unter den sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen von SARS-Cov-2 leiden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 98; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Neben der infektionsschutzrechtlich gebotenen Gefahrenabwehrprognose ist zur hiernach gebotenen Bemessung der als angemessenen anzusehenden sozialen Teilhabe besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass auch die verfassungskräftigen Vorgaben des Grundrechtskatalogs gewahrt bleiben, denn nur so kann den sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen sozialen Isolation entsprechend IfSG i. V. m. CoronaVO BW hinreichend Rechnung getragen werden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 99; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    In §§ 223 ff StGB untersagt es der bundesgesetzliche (Straf-) Gesetzgeber, im Bewusstsein um einen möglicherweise präsymptomatischen oder asymptomatischen Infektionsverlauf beim Straßenbahnfahren, Einkaufen, Treppensteigen, Aufenthalt im Wartezimmer, Flanieren in der Fußgängerzone, etc. möglicherweise SARS-Cov-2-haltige Aerosole so auszustoßen, dass hierdurch die konkrete und nicht ganz fernliegende Gefahr einer Fremdinfektion mit SARS-Cov-2 geschaffen wird (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 46, 55-60; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Die Anwendung unzureichender Schutzmaßnahmen in Gestalt des Tragens einer bloßen OP-Maske als MNB hat gerade nicht in den - für die strafrechtliche Bewertung - einschlägige normative Grundlagen des StGB vom hierfür zuständigen Bundesgesetzgeber Aufnahme gefunden, sondern nur in einer - strafrechtlich nicht maßgebliche - Rechtsverordnungen der Bundesländer und ist daher für den Mehrbedarf an MNBen nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht als ausreichend anzusehen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 99-105; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 50).

    Es ist insoweit einerseits Aufgabe der SGB II-Leistungsträger in Zeiten einer Pandemie ein Mindestmaß an Kontakten zu ermöglichen und andererseits Aufgabe jedes:r Grundsicherungsempfängers:in, seine:ihre Kontakte zu anderen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf das bloße Existenzminimum zu reduzieren (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; entgegen: SG Oldenburg, 08.03.2021, S 37 AS 48/21 ER, Rn. 23).

    Nach alldem ist als Zwischenergebnis zu den Beurteilungsmaßstäben für § 21 Abs. 6 SGB II festzuhalten: Der normative Gesamtmaßstab für die Prüfung des Mehrbedarfs an Mund-Nasen-Bedeckungen ergibt sich aus einer integrativen Betrachtung des nach dem Grundgesetz garantierten Existenzminimums an sozialer Teilhabe, der nach dem Strafgesetzbuch gebotenen Abwendung von Gesundheitsschädigungen, des zur Gefahrenabwehr primär nach dem Infektionsschutzgesetz und sekundär nach der Corona-Verordnung erforderlichen Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in hierfür geeigneter Qualität und Quantität sowie den beiden grundsicherungsrechtlichen Prinzipien des "Forderns" zumutbarer Eigenbemühungen und des "Förderns" individuell wie strukturell bedingt dauerhaft hilfebedürftiger Mitmenschen in prekären Lebensverhältnissen mit entsprechend herabgesetzter Anpassungsfähigkeit (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 46 und 55-59; entgegen: entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Im Widerspruch zu der nicht nachvollziehbaren Mehrbedarfs-Schätzung des Gesetzgebers beläuft sich allein der finanzielle Mehraufwand für MNBen in der grundgesetzlich gebotenen Qualität und Quantität auf eine deutlich höhere Summe (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).

    Der Verzicht hierauf seitens des Arbeitsministers indiziert nicht die Wertung, dass Arbeitsuchende beim Einkaufen, im Wartezimmer, im Pflegeheim, in der Straßenbahn, im Fahrstuhl, im Krankenhaus etc. keine FFP2-Masken tragen sollten (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 48).

    Gegen die Bejahung des Mehrbedarfs an MNBen aus § 21 Abs. 6 SGB II spricht nicht etwa, dass sich das Infektionsgeschehen seit dem Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 im Verfahren S 12 AS 213/21 ER gebessert habe.

    Soweit nicht der Mehrbedarf von Minderjährigen zutreffend verneinend wird, weil deren Kopf für FFP2-Masken ohnehin zu klein ist (vgl. SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER sowie diesem Beschluss folgend: SG Karlsruhe, 03.03.2021, S 18 AS 469/21 ER sowie - nicht veröffentlicht, aber beschwerdefähig: SG Karlsruhe, 03.03.2021, S 17 AS 471/21 ER) erlauben sämtliche bis zum 11.03.2021 veröffentlichten und von der Rechtsprechung der 12. Kammer des SG Karlsruhe dem Leistungsgrunde nach abweichenden Entscheidungsbegründungen anderer Sozialgerichte keine Aufgabe der bisherigen Kammer-Rechtsprechung (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; entgegen: SG Oldenburg, 08.03.2021, S 37 AS 48/21 ER; SG Mannheim, 01.03.2021, S 5 AS 456/21 ER; SG Mannheim, 25.02.2021, S 7 AS 301/21 ER).

    Die Anzahl des im Falle der Erbringung als Sachleistung anzuerkennenden Mehrbedarfs an FFP2-Masken ohne Ausatemventil schätzt die Kammer gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO für April 2021 und Mai 2021 weiterhin auf wöchentlich durchschnittlich 20 neue Exemplare (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).

    Das Gericht stellt dem Antragsgegner zugleich aber frei, seine Leistungspflicht nach seiner Wahl (d. h.: nicht nach Wahl des Antragstellers) alternativ hierzu dadurch zu erfüllen, dass er im Rahmen der laufenden Gewährung von Arbeitslosengeld 2 zugunsten des Antragstellers einen geldwerten Mehrbedarf in der vom Gericht geschätzten Höhe für die Selbstbeschaffung der FFP2-Masken in der erforderlichen Qualität und Quantität geldleistungserhöhend berücksichtigt (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).

    Nach alldem gilt: Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.04.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund-Nasen-Schutz-Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).

    Die zehn dem Antragsteller aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung rechtlich bis 06.03.2021 zustehenden, aber seinen glaubhaften Angaben zufolge noch nicht vor Anrufung des Gerichts am 01.03.2021 zur Verfügung gestellten MNBen mindern seinen Mehrbedarf an MNBen Anfang März, ohne ihn vollständig zu decken (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 84).

  • SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 4 AS 470/21

    Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - FFP2-Masken

    Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf, FFP2-Masken zu tragen, ergibt sich in Baden-Württemberg (über die Vorgaben der CoronaVO BW hinaus) auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht aus Verfassungsrecht (entgegen SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER).

    Unter Hinweis auf den Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER; veröffentlicht in juris) beantragten die Eltern der Antragstellerin beim Antragsgegner mit Telefax vom 14.02.2021 die Bereitstellung von 20 FFP2-Masken wöchentlich für alle sechs Familienmitglieder bzw. die Zahlung weiterer Leistungen in Höhe von 129, 00 ? pro Monat und Person für die Zeit vom 25.01.2021 bis 20.06.2021.

    Zur Begründung nimmt sie auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 in dem Verfahren S 12 AS 213/21 ER Bezug.

    Die Antragstellerin beantragt (aufgrund der Bezugnahme auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 [ S 12 AS 213/21 ER]) sinngemäß,.

    In diesem Verfahren trägt er sinngemäß vor, der im Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) vertretenen Rechtsansicht könne er sich nicht anschließen.

    Zudem seien selbst FFP2-Masken zwischenzeitlich überall im Einzelhandel erhältlich und deutlich günstiger, als von der 12. Kammer des SG Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) angenommen.

    bb) Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe aus Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG oder im Wege einer einen solchen Bedarf bejahenden verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II (a.A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER -, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21

    SGB II: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

    Am 15.02.2021 meldete sich der Kläger per E-Mail beim Beklagten und stellte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe mit dem Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER "den gleichen Antrag".

    Zudem würde eine solche Zusicherung nicht dem Umfang entsprechen, wie es das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 12 AS 213/21 ER) ausgeurteilt habe.

    Der Kläger bezieht sich zur Begründung seines Begehrens auf die bislang vereinzelt gebliebene Rechtsprechung einer Kammer eines Sozialgerichts (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER, wonach nach Angeboten im Onlinehandel von einem Stückpreis von 1, 50 EUR auszugehen sei, woraus sich bei 20 Masken und durchschnittlich 4, 3 Wochen je Kalendermonat ein Betrag von 129, 00 EUR monatlich ergebe), wobei diese Kammer in einer Entscheidung vom 11.03.2021 - S 12 AS 565/21 ER schon von "erheblich gesunkene(n) Preise" ausgegangen ist und den Stückpreis auf 1, 00 EUR geschätzt hat.

    Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 18.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.02.2020 auf Bewilligung eines Mehrbedarfs in Form von wöchentlich 20 FFP2-Schutzmasken bzw. 129, 00 EUR monatlich entsprechend dem Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 AS 213/21, abgelehnt hat.

  • SG Darmstadt, 23.03.2021 - S 9 AS 151/21

    Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken nach SGB II

    Ein solcher Anspruch kann nicht pauschal für alle SGB II-Leistungsempfänger mit der Begründung angenommen werden, dass der Gesetzgeber für bestimmte Personengruppen in bestimmten Einrichtungen das Tragen von solchen vorgeschrieben hat (entgegen SG Karlsruhe S 12 AS 213/21 ER und S 12 AS 565/21 ER).

    2) Durch das Tragen von OP-Masken verwirklichen die Leistungsempfänger nicht den Tatbestand der §§ 223ff. StGB (entgegen SG Karlsruhe S 12 AS 213/21 ER und S 12 AS 565/21 ER).

    Er berief sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe zum Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER.

    Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf die Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarfs zustehe und macht die Ausführungen des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 11. Februar 2021 zum Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER zur Sach- und Rechtslage sowie zur Eilbedürftigkeit und zum Rechtsschutzbedürfnis zu eigen.

    Soweit sich der Antragsteller auf die Ausführungen des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 11. Februar 2021 zum Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER beruft, folgt die erkennende Kammer der dort vertretenen Auffassung hinsichtlich eines solchen Anspruchs auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Schutmasken nicht.

    " (vgl. SG Karlsruhe, Beschl. vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 60).

  • SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Zur Begründung seines nunmehr geltend gemachten Bedarfs hat er im Wesentlichen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER -, juris wiedergegeben.

    Dahinstehen kann auch, ob der Verweis auf OP-Masken aus anderen Gründen ausscheidet (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.; a. A., statt vielen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER), denn auch durch die Verwendung ausschließlich von FFP2-Schutzmasken entstehen dem Antragsteller keine wesentlich höheren Kosten als durch den Gebrauch von OP-Masken und auch diese Kosten können von ihm aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden, sodass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

    Erst nach Veröffentlichung des Beschlusses des SG Karlsruhe vom 11.01.2021, S 12 AS 213/21 ER, in dem einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II kalendertäglich 3 FFP2-Masken zugesprochen worden waren, hat auch der Antragsteller einen höheren Bedarf geltend gemacht, ohne diesen jedoch weiter zu begründen.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Tragedauer für eine FFP2-Schutzmaske tatsächlich auf 75 Minuten beschränkt ist (so SG Karlsruhe Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.), denn dass der Antragsteller die Maske länger als 75 Minuten tragen müsste, ist nicht ersichtlich.

    Dass den Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder XII eine sach- und ordnungsgemäße Wiederverwendung nicht zuzutrauen ist (so die 12. Kammer des SG Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.), ist nicht nachvollziehbar.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - L 2 AS 1032/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Insbesondere ist der vom SG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) angenommene Bedarf von 20 FFP2-Masken pro Woche nicht nachvollziehbar.

    Er hat die Höhe des zu gewährenden Mehrbedarfs zwar im Antrag des Beschwerdeverfahren ins Ermessen des Gerichts gestellt, im Schreiben vom 08.03.2021 aber vorgetragen, dass der im Eilverfahren geltend gemachte Bedarf, anlehnend an den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (- S 12 AS 213/21 ER -), jedenfalls 129, 00 Euro monatlich betrage.

    Wie bereits das SG folgt der Senat nicht dem Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (a.a.O.) und den dort vertretenen Rechtsauffassungen, wonach Bürger über die Regelungen in den Corona-Verordnungen hinaus zum Tragen von FFP2-Masken verpflichtet seien, da sie bei der Verwendung von sog. OP-Masken "zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar" ansetzen würden (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER -, juris Rn. 5).

  • SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21

    Kein Mehrbedarf für Erwerb von FFP-2-Masken

    So hat beispielsweise das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11. Februar 2021 einem SGB-II-Bezieher einen vorläufigen Mehrbedarf von wöchentlich 20 Masken (monatlich 86) à 1, 50 Euro zugesprochen, zu erbringen durch das Jobcenter nach Ermessen als Sach- oder Geldleistung (129,- Euro monatlich).

    Es würde sich um eine atypische Bedarfslage handeln; und die Regelsätze seien bei der letzten Fortschreibung im Herbst 2020 nicht realitätsgerecht erhöht worden für das Existenzminimum während der Corona-Pandemie (Az. S 12 AS 213/21 ER).

    Die Kammer geht hier - anders als das Sozialgericht Karlsruhe - von einem Bedarf an FFP-2-Masken von nicht mehr als 12 Stück pro Monat aus.

    Wie die 46. Kammer des Sozialgerichts München und auch das Sozialgericht Karlsruhe in ihren aktuellen o. g. Beschlüssen festgestellt haben, ist das öffentliche Leben seit geraumer Zeit und für einen noch nicht abschätzbaren weiteren Zeitraum erheblich eingeschränkt.

  • SG Karlsruhe, 03.03.2021 - S 17 AS 471/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Am 14.02.2021 beantragten die Antragstellerin zu 1. und ihr Ehemann unter Verweis auf die Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) jeweils 20 FFP2-Masken pro Woche für alle Familienmitglieder ab 25.01.2021 (hilfsweise ab 01.02.2021 oder ab 14.02.2021)bis zum 20.06.2021.

    Die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) behandele einen ähnlichen oder sogar gleichen Sachverhalt.

    Ein Widerspruchsverfahren erscheine wenig erfolgsversprechend, da sich die Argumentation des Antragsgegners nach dem Beschluss im Verfahren S 12 AS 213/21 ER nicht geändert habe.

    Die Antragstellerinnen stützen ihr Begehren auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 AS 213/21 ER, wobei der Antragsgegner die dortige Auffassung nicht teile.

    Die Erwägungen der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, juris insb. Rn. 52 f.), wonach ein grundsicherungsrechtlich weitergehender Anspruch auf die Versorgung mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, bestehe, teilt die Kammer nicht.

  • SG Oldenburg, 08.03.2021 - S 37 AS 48/21

    Corona: Keine FFP-2-Masken vom Jobcenter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 3 AS 350/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - hygienebedingter Mehrbedarf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - L 19 AS 391/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

  • LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2021 - L 21 AS 525/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken trotz Maskenpflicht

  • SG Dessau-Roßlau, 17.03.2021 - S 19 AS 84/21

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

  • SG München, 10.03.2021 - S 46 AS 369/21

    Kein Anspruch auf mehr als zehn FFP2-Masken im Monat

  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2023 - L 9 AS 3069/21

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2021 - L 13 AS 125/21

    Anspruch auf vorläufige Versorgung mit FFP2-Masken; Voraussetzung für einen

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2021 - L 2 SO 990/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • SG Düsseldorf, 18.03.2021 - S 15 AS 465/21
  • SG Osnabrück, 10.03.2021 - S 50 AS 39/21

    Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2023 - L 7 AS 1775/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2021 - L 21 AS 1125/21

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren in einem

  • SG Karlsruhe, 26.02.2021 - S 12 AS 486/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zuständigkeit -

  • SG Frankfurt/Main, 09.03.2021 - S 9 AS 157/21

    Keine FFP2-Masken vom Jobcenter

  • SG Landshut, 09.03.2021 - S 7 AS 106/21

    Corona: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

  • SG Düsseldorf, 08.03.2021 - S 37 AS 471/21
  • SG Lüneburg, 03.03.2021 - S 50 AS 10/21
  • SG Osnabrück, 10.03.2021 - S 50 AS 51/21

    Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

  • SG Cottbus, 01.03.2021 - S 14 AS 207/21
  • SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 18 AS 469/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2021 - L 7 AS 498/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

  • SG Freiburg, 16.03.2021 - S 5 AS 486/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 2 AS 588/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - L 9 AS 534/21

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - FFP2-Masken

  • SG Karlsruhe, 25.08.2021 - S 12 AS 2211/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft bei

  • SG Saarbrücken, 09.03.2021 - S 26 AS 23/21

    Angelegenheiten nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz

  • SG Gießen, 19.03.2021 - S 29 AS 86/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - L 7 AS 429/21

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung eines

  • LSG Bayern, 22.02.2021 - L 7 AS 63/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rechtsmittel bezüglich begehrter FFP2-Masken

  • SG Nürnberg, 23.03.2021 - S 22 AS 182/21

    FFP2-Masken nur in Sonderfällen Hartz-IV-Leistung

  • SG Duisburg, 09.04.2021 - S 5 AS 978/21
  • LSG Sachsen, 10.06.2021 - L 3 AS 526/21
  • SG Reutlingen, 09.03.2021 - S 4 AS 376/21

    Ausschluss einer Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers für

  • LSG Baden-Württemberg, 30.05.2022 - L 2 SO 1058/22
  • SG Heilbronn, 27.05.2021 - S 11 AS 1437/21

    Kein Anspruch eines Leistungsempfängers nach dem SGB II auf Versorgung mit

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