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   SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19   

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SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19 (https://dejure.org/2020,7543)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19 (https://dejure.org/2020,7543)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. April 2020 - S 12 SB 3113/19 (https://dejure.org/2020,7543)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    ) - Feststellungsverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 131 Abs 5 SGG, § 105 SGG, § 103 SGG, § 106 SGG, § 123 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Nichtvorliegen einer rechtlichen Schwierigkeit trotz Abweichung von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts - Vorliegen einer objektiv und subjektiv willkürlich begründeten Entscheidung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Systemversagen bei Feststellung des Grades der Behinderung

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Systemversagen bei der Feststellung des Grades der Behinderung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - keine

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Das Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 vom 23.1.2020 ist sowohl objektiv als auch subjektiv willkürlich begründet worden.

    Es entspricht Wortsinn, Systematik, Historie und Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg, lediglich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über so bezeichnete Befundberichte zu befragen, ergänzend Rehabilitations-, Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte einzuholen, und diese nur nach Aktenlage versorgungsärztlich auszuwerten, ohne eine ambulante Begutachtung zu veranlassen, hat sich nicht "bewährt", sondern erwiesenermaßen als ungeeignet sowie viel zu langatmig erwiesen, um zutreffend über die Höhe des GdB oder das Vorliegen gesundheitlicher Merkzeichen entscheiden; sie widerspricht (erstens) der langjährigen Ermittlungsstrategie in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, (zweitens) der langjährigen Ermittlungspraxis aller in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zuständigen Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe, welche - bei konservativer Schätzung - 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlassen wie die Versorgungsverwaltung des Beklagten, (drittens) der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes gesundheitlicher Funktionsstörungen vielfach unerlässlich sind, und (viertens) den überzeugenden Ausführungen der hierzu eigens befragten Gerichtssachverständigen Dr W und Dr P (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Zur Beseitigung verbleibender sozialmedizinischer Zweifel können und müssen Sozialgerichte in Baden-Württemberg derzeit in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts einstweilig keine Rückfragen an die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten bzw dessen Ärztlichen Dienst stellen, anstatt die Klage zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG gelangt auch zur Anwendung, wenn erst das Vorbringen im Klageverfahren weitere Ermittlungen angezeigt erscheinen lässt und der Behörde deshalb ein Ermittlungsversäumnis beziehungsweise eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte nicht vorgeworfen werden kann (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, vgl Entscheidung vom 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 erstmals eine Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19) aufgehoben, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen und in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, die Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung habe sich "über die Jahre hinweg bewährt.".

    Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil mit der Verkündung des Urteils des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 eben jenes Ereignis bereits eingetreten ist, bis zu dessen Eintritt nach Meinung des Beklagten das Gerichtsverfahren S 12 SB 3113/19 formal stillstehen sollte, weshalb seither kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Ruhen mehr von Amts wegen ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen worden ist.

    Ebenso wenig steht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen, dass der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 erstmals eine vergleichbare Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen hat, denn die vom 6. Senat darin konkret formulierten Entscheidungsgründe können keine ernstlichen Bedenken an der ständigen Kammerpraxis begründen, in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts per Gerichtsbescheid weiterhin Sachen zur erneuten Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen.

    Im hier zu entscheidenden Einzelfall weicht die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe aber schon deswegen vom Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 nicht entscheidungserheblich ab, weil sich die landessozialgerichtlichen Ausführungen nur auf den (dort ebensowenig wie hier einschlägigen und in der sozialgerichtlichen Praxis jedenfalls der 12. Kammer ohnehin eher hypothetischen Ausnahme-) Fall bezogen, dass "bei durchgeführter behördlicher Sachaufklärung im Klageverfahren ausschließlich die Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung im Streit steht".

    Dies ist hinsichtlich des Urteils des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 aus den nachfolgenden zwölf Gründen (sogleich unter a] bis l]) zu konstatieren:.

    a) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19, weil er als Obergericht umfangreiche, einzelfallbezogene und streiterhebliche Ausführungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Streitgegenstand mithilfe der unzutreffenden Sachverhaltsentstellung abtat, insofern hätte zwischen den Beteiligten kein Streit bestanden.

    In eben dieser Weise verkennt der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinen Entscheidungsgründen für sein Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 den tatsächlichen Streitgegenstand auch, soweit er dort wörtlich unrichtig ausführt:.

    b) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch, weil er ausdrücklich die Ermittlungsstrategie des Beklagten als "über Jahre hinweg bewährt" bezeichnete.

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 trotz der zum Nachweis des systematischen sozialmedizinischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizites des Beklagten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts durch das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe in Bezug genommenen Beweismittel die "Ermittlungsstrategie" der zuständigen Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg dahingehend gepriesen, dass sie sich "über Jahre hinweg bewährt" habe, ohne diese Aussage in Anbetracht der sie widerlegenden aktenkundigen Statistiken und Ausführungen einer im Berufungsverfahren gebotenen Würdigung zu unterziehen.

    c) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ferner, da er dem Beklagten auch eine "rasche" bzw. "schnellstmögliche" Ermittlungsstrategie attestierte.

    d) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 zudem, indem er ausdrücklich annahm, als sachverständige Zeugen befragte Mediziner hätten keine widersprüchlichen Interessen in Ausgleich zu bringen.

    Gleichwohl kanzelte der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 sämtliche diesbezügliche erstinstanzlichen Erkenntnisse willkürlich allein mit dem pauschalen Einwand ab, es könnte insofern keine Interessenkollision vorliegen.

    e) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 des Weiteren, weil er ausdrücklich annahm, Sozialrichter könnten aufgrund ihrer richterlichen Erfahrung und der Vielzahl vergleichbarer Fälle den Gesamt-GdB selbst bestimmen, ohne auf Vorschläge des Versorgungsärztlichen Dienstes, der angehörten Ärzte wie der Sachverständigen angewiesen zu sein.

    f) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch insofern, als er ausführte, die Vorinstanz hätte die Sache selbst spruchreif machen und hierzu Rückfragen an die Versorgungsverwaltung bzw. deren Ärztlichen Dienst stellen müssen.

    Hiermit setzte sich der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 nicht auseinander, als er in einem eben solchen Fall urteilte, die Vorinstanz hätte die Sache selbst spruchreif machen und hierzu Rückfragen an die Versorgungsverwaltung bzw. deren Ärztlichen Dienst stellen müssen.

    g) Willkürlich, da sachlich schlechthin nicht haltbar, ist der Verweis des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auf die Möglichkeit zu prozessbegleitenden Rückfragen an den Beklagten bzw. dessen Ärztlichen Dienst auch angesichts der langjährigen faktischen Unmöglichkeit, in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts in Baden-Württemberg als Sozialgericht systematisch binnen angemessener Frist von der Landesversorgungsverwaltung auf die systematisch notwendigen Rückfragen zu den systematisch sachunangemessenen außergerichtlichen gutachterlichen Stellungnahmen sachangemessene Antworten innerhalb einer sachangemessenen Frist zu bekommen.

    Gegen die im Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 diskutierte sozialgerichtliche Rückfrageobliegenheit spricht zunächst, dass sich in Anbetracht der völlig unzureichenden Ausstattung der Versorgungsverwaltung des Beklagten in nahezu jeder Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts zahlreiche Rückfragen massiv aufdrängen.

    h) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch, weil er die erstinstanzlich als tragend angesehene und ausdrücklich zitierte Rechtsauffassung des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur Erheblichkeit im Sinnes des § 131 Abs. 5 SGG außer Acht gelassen hat.

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwies zur Entscheidungsbegrünung seines Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gleichwohl bezüglich der von ihm aufgegriffenen Frage der Erheblichkeit eines weiteren Ermittlungsaufwandes auf die - soweit ersichtlich - veraltete Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.05.2011 Im Verfahren L 7 SB 42/09, ließ die jüngere Rechtsprechung eines anderen Senates des eigenen Landessozialgerichts (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15) sowie die seit 2014 in ständiger Rechtsprechung von - soweit ersichtlich - allen hiermit befassten Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe geteilte Rechtsauffassung (vgl.Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19) außer Acht und setzte sich demzufolge damit inhaltlich auch nicht auseinander.

    i) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ferner, weil er darin Richtern weniger sachliche Unabhängigkeit zubilligt als Verwaltungsbediensteten.

    j) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 zudem, da er die obergerichtliche Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in ein der Revision durch das Bundessozialgericht faktisch entzogenes sogenanntes "obiter dictum" verlagert und hierdurch eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. deren Inhalt in krasser Weise missachtet hat.

    k) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 des Weiteren, weil er eine Auseinandersetzung mit dem systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizit der Versorgungsverwaltung im Bundesland Baden-Württemberg trotz dessen grundsätzlicher Bedeutung für die Abertausenden von Menschen mit Behinderung im Land vermieden und hierdurch eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. deren Inhalt in krasser Weise missachtet hat.

    l) Objektiv willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 schließlich auch, indem er dem erstinstanzlichen Gericht in herabsetzender Weise frei erfundene sprachlich missglückte Formulierungen in den Mund legte und diese unrichtiger Weise mithilfe von Anführungszeichen als wörtliche Zitate kennzeichnete.

    Die nach alldem bereits bei objektiver Betrachtung willkürlich formulierten Entscheidungsgründe zum Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 beruhen zudem auch auf einer subjektiven Willkür (von zumindest wesentlichen Teilen) des mit mehreren Berufsrichtern besetzten 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, weil hinreichend viele und aussagekräftige objektive Anhaltspunkte in ihrer Gesamtheit eben diese Schlussfolgerung rechtfertigen.

    Insbesondere deswegen könnten die Berufsrichter des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (zumindest in Teilen) bei der Formulierung der Entscheidungsgründe ihres Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ernstlich befürchtet haben, das Justizministerium des Beklagten könnte über ihre künftige Beförderung oder Abordnung unter besonderer Berücksichtigung ihres Umgangs mit der ständigen Zurückverweisungspraxis der 12. Kammer in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts entscheiden.

  • SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Es entspricht Wortsinn, Systematik, Historie und Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg, lediglich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über so bezeichnete Befundberichte zu befragen, ergänzend Rehabilitations-, Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte einzuholen, und diese nur nach Aktenlage versorgungsärztlich auszuwerten, ohne eine ambulante Begutachtung zu veranlassen, hat sich nicht "bewährt", sondern erwiesenermaßen als ungeeignet sowie viel zu langatmig erwiesen, um zutreffend über die Höhe des GdB oder das Vorliegen gesundheitlicher Merkzeichen entscheiden; sie widerspricht (erstens) der langjährigen Ermittlungsstrategie in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, (zweitens) der langjährigen Ermittlungspraxis aller in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zuständigen Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe, welche - bei konservativer Schätzung - 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlassen wie die Versorgungsverwaltung des Beklagten, (drittens) der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes gesundheitlicher Funktionsstörungen vielfach unerlässlich sind, und (viertens) den überzeugenden Ausführungen der hierzu eigens befragten Gerichtssachverständigen Dr W und Dr P (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Zur Beseitigung verbleibender sozialmedizinischer Zweifel können und müssen Sozialgerichte in Baden-Württemberg derzeit in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts einstweilig keine Rückfragen an die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten bzw dessen Ärztlichen Dienst stellen, anstatt die Klage zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Überdies entspricht es dem Wortsinn, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Falle eines systematischen Ermittlungsdefizits "muss" das Gericht den Sachverhalt gerade nicht selbst weiter aufklären, sondern "kann" - nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut von § 131 Abs. 5 SGG - die Sache auch zur erneuten Entscheidung an die Verwaltung zurückverweisen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Aufgrund der unmissverständlichen Gesetzesbegründung von § 131 Abs. 5 SGG in seiner derzeitigen Fassung ist eine Zurückverweisung an die Verwaltung überdies und erst recht im Falle des systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits einer Behörde als sachdienlich anzusehen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Aufgrund der diesbezüglich umfangreichen Beweiserhebungen in vorangegangenen Verfahren ist ein systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizit auf Seiten der Versorgungsverwaltung des Beklagten festzustellen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

    Die Ermittlungen des Gerichts beweisen die außerordentliche Schwere und Dauer und volkswirtschaftliche Unsinnigkeit, mit welcher das Land Baden-Württemberg seit Jahren unter Missachtung seiner durch Bundesrecht vorgegebenen Pflichten zur Aufklärung und bindenden Feststellung des individuellen Ausmaßes der Teilhabeeinschränkungen der bei lebenden Menschen mit Behinderungen vernachlässigt (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

    Mit den Erkenntnismitteln des Gerichts lässt sich lediglich nicht feststellen, in welchem Ausmaß die besonders schutzbedürftigen Menschen mit Behinderung des Bundeslandes irrtümlich auf die Rechtmäßigkeit vielfach rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen vertrauen oder die Mühen, Risiken und Aufwendungen einer gerichtlichen Rechtsverfolgung aus vernünftigen Kosten-/Nutzenerwägungen scheuen, da unaufgeklärt bleibt, wie viele in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren unterlegene Menschen gar nicht erst gerichtlich gegen (ggfs. ganz oder teilweise rechtswidrige) Verwaltungsentscheidungen der Versorgungsverwaltung vorgehen, denn die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten hat auf die diesbezügliche Anfrage des Sozialgerichts Karlsruhe hin nur mitteilt, über keine entsprechenden Zahlen zu verfügen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

    Letzteres ist etwa der Fall, wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunftserteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen: Zugleich sollen sie ihren staatsbürgerlichen, schuldrechtlichen und ärztlichen Wahrheitspflichten genügen, legitime berufliche und wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen, das besondere Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten achten, dem teils kaum überschaubaren Spektrum schulmedizinischer Meinungsstreitigkeiten Rechnung tragen, sozialmedizinische Beurteilungsspielräume in kohärenter Weise ausfüllen und all dies ggfs. mit winzigem Arbeitsaufwand - d. h. gegen Aufwandspauschalen in Höhe von regelmäßig 21 ? und maximal 38 ? (vgl. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG) - nachvollziehbar kommunizieren (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbundenen Gutachters ist (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dient (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Weder eine seit Jahren strukturell unzureichende Ausstattung einer Behörde noch die hierdurch bedingten regelmäßig unangemessenen Bearbeitungszeiten oder eine hinsichtlich der Wahl der Mittel der Aufklärung konsequente Unterschreitung des Auswahlermessens (bezüglich der praktisch so gut wie nie veranlassten Einholung sozialmedizinischer Gutachten aufgrund sozialmedizinisch motivierter ambulanter Untersuchungen) stehen der Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG entgegen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    So liegt der Fall hier, weil die Versorgungsverwaltung die Auswahl des Erkenntnismittels der ambulanten Begutachtung überhaupt nicht in seine Überlegungen einbezieht, sondern infolge seiner hierfür völlig unzureichenden sächlichen, personellen und räumlichen Ausstattung hierauf faktisch verzichten muss, obwohl sie rechtlich im Einzelfall zu deren Auswahl verpflichtet wäre (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis kommt keine normative Kraft zu, weil nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht das Gesetz an die Verwaltung gebunden ist, sondern umgekehrt, die (hier: Landesversorgungs-) Verwaltung an (hier: Bundes-) Gesetze (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Gegensatz zum Beklagten veranlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung oder Krankenversicherung in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ständig ambulante Untersuchungen und Begutachtungen durch ihre hierauf spezialisierten und entsprechend ausgestatteten ärztlichen Dienste (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass nicht wenige durch den Beklagten in ihren subjektiven Rechten verletzte Menschen mit Behinderung ahnungslos auf die Rechtmäßigkeit der Versorgungsverwaltung vertrauen oder die finanziellen, nervlichen und sonstigen Mühen scheuen, welche jeder Rechtsweg mit sich bringt (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Überdies darf in einem Rechtsstaat auch die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht darunter leiden, dass im Zuständigkeitsbereich einer systematisch untätigen Behörde zwei vorherige Tatsacheninstanzen (nämlich: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde) keine ernstliche Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen und von den gesetzgeberisch intendierten vier Tatsachen-Instanzen (einschließlich der Berufungsinstanz) letztlich nur die Hälfte ernstliche Anstrengungen unternimmt, um die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend sind (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die ggfs. behinderungsbedingt fehlende Fähigkeit bzw. Bereitschaft (schwer) behinderter Menschen, die mit dem (Sozial-) Rechtsweg verbundenen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen, Verzögerungen und Risiken in Kauf zu nehmen, rechtfertigt die Vorenthaltung ihrer diesbezüglichen Rechte nicht (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Überdies sind dem Beklagten die Anforderungen, die das Sozialgericht an die Verwertbarkeit gutachterlicher Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes stellt, aus der von ihm zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Gerichtsentscheidung vom 29.07.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 genauso gut bekannt wie dessen Erwägungen zur Sachdienlichkeit von Zurückverweisungen in Fällen vergleichbarer Art. Da die Kammer von den dort aufgestellten Grundsätzen hier nicht abweicht, ist dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör Genüge getan.

    Selbst wenn die Sache an sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, kommt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid dann in Betracht, wenn die erkennende Kammer - wie es die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 29.07.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 getan hat - über die maßgeblichen Rechtsfragen bereits unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Urteil entschieden hat.

    Die Subsumtion unter die von der Rechtsprechung wegen des systematischen Ermittlungsdefizits des Landes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bereits durch die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Obersätze bereitet hier keine tatsächlichen Schwierigkeiten besonderer Art. Bezüglich der vorliegenden Fallgruppe der Zurückverweisungen beschränkt sich der streiterhebliche konkrete sozialgerichtliche Prüfungsaufwand unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung der 12. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe seit dem 29.07.2019 im Wesentlichen auf folgende vier Fragen:.

    Die Annahme, dass der Beklagte mit einer zahlenmäßig dermaßen unzureichenden personellen Ausstattung im Einzelfall nötige ambulante Untersuchungen bei Bedarf selbst durchführen könnte, liegt fern (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Ausweislich des beigezogenen Schreibens des zuständigen Abteilungspräsidenten des Landesversorgungsamtes des Beklagten an den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sind ohnehin bereits jetzt mit den sozialmedizinischen Auswertungen in laufenden Gerichtsverfahren "von der Sozialgerichtsbarkeit seit Jahren zu Recht beanstandeten verlängerten Bearbeitungszeiten" von regelmäßig drei und ausnahmsweise bis zu neun Monaten verbunden (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Es entspricht Wortsinn, Systematik, Historie und Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg, lediglich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über so bezeichnete Befundberichte zu befragen, ergänzend Rehabilitations-, Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte einzuholen, und diese nur nach Aktenlage versorgungsärztlich auszuwerten, ohne eine ambulante Begutachtung zu veranlassen, hat sich nicht "bewährt", sondern erwiesenermaßen als ungeeignet sowie viel zu langatmig erwiesen, um zutreffend über die Höhe des GdB oder das Vorliegen gesundheitlicher Merkzeichen entscheiden; sie widerspricht (erstens) der langjährigen Ermittlungsstrategie in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, (zweitens) der langjährigen Ermittlungspraxis aller in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zuständigen Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe, welche - bei konservativer Schätzung - 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlassen wie die Versorgungsverwaltung des Beklagten, (drittens) der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes gesundheitlicher Funktionsstörungen vielfach unerlässlich sind, und (viertens) den überzeugenden Ausführungen der hierzu eigens befragten Gerichtssachverständigen Dr W und Dr P (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Zur Beseitigung verbleibender sozialmedizinischer Zweifel können und müssen Sozialgerichte in Baden-Württemberg derzeit in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts einstweilig keine Rückfragen an die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten bzw dessen Ärztlichen Dienst stellen, anstatt die Klage zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Eine allzu enge Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 131 Abs. 5 SGG ist trotz der Möglichkeit der Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 SGG ausweislich der der Vorschrift zu Grunde liegenden Gesetzesbegründung und dem Gang der Gesetzgebung nicht geboten (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19), denn die Regelung dient gerade dazu, Behörden das gerichtliche Verständnis einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung verbindlich vorzuschreiben (a. A. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 2014, § 131, Rn. 94).

    Überdies entspricht es dem Wortsinn, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Aufgrund der unmissverständlichen Gesetzesbegründung von § 131 Abs. 5 SGG in seiner derzeitigen Fassung ist eine Zurückverweisung an die Verwaltung überdies und erst recht im Falle des systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits einer Behörde als sachdienlich anzusehen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Umfangreiche statistische Auswertungen der in den Kalenderjahren 2014 bis 2018 am Sozialgericht Karlsruhe in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts abgeschlossenen Verfahren, die schriftliche Anhörung der Landesversorgungsverwaltung und mündliche Befragungen ihrer Sitzungsvertreter bei Gericht beweisen, dass durch das Sozialgericht Karlsruhe - bei konservativer Schätzung - ca. 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlasst werden wie durch die Versorgungsverwaltung, obgleich das Ausmaß der Amtsermittlungspflicht für Versorgungsämter und Sozialgerichte jeweils identisch ist (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Letzteres ist etwa der Fall, wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbundenen Gutachters ist (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    So liegt der Fall hier, weil die Versorgungsverwaltung die Auswahl des Erkenntnismittels der ambulanten Begutachtung überhaupt nicht in seine Überlegungen einbezieht, sondern infolge seiner hierfür völlig unzureichenden sächlichen, personellen und räumlichen Ausstattung hierauf faktisch verzichten muss, obwohl sie rechtlich im Einzelfall zu deren Auswahl verpflichtet wäre (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwies zur Entscheidungsbegrünung seines Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gleichwohl bezüglich der von ihm aufgegriffenen Frage der Erheblichkeit eines weiteren Ermittlungsaufwandes auf die - soweit ersichtlich - veraltete Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.05.2011 Im Verfahren L 7 SB 42/09, ließ die jüngere Rechtsprechung eines anderen Senates des eigenen Landessozialgerichts (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15) sowie die seit 2014 in ständiger Rechtsprechung von - soweit ersichtlich - allen hiermit befassten Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe geteilte Rechtsauffassung (vgl.Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19) außer Acht und setzte sich demzufolge damit inhaltlich auch nicht auseinander.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 11 R 2841/15

    Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs 5 SGG -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (Sozialgericht Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).

    Angesichts des ausdrücklichen Zwecks der Neuregelung zum 01.04.2008, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten (BT-Drs 16/7716 S 1), ist es nicht geboten, die Vorschrift derart restriktiv auszulegen, dass ihr kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr verbleibt (Sozialgericht Karlsruhe, 09.05.2014, S 15 U 4024/13; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwies zur Entscheidungsbegrünung seines Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gleichwohl bezüglich der von ihm aufgegriffenen Frage der Erheblichkeit eines weiteren Ermittlungsaufwandes auf die - soweit ersichtlich - veraltete Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.05.2011 Im Verfahren L 7 SB 42/09, ließ die jüngere Rechtsprechung eines anderen Senates des eigenen Landessozialgerichts (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15) sowie die seit 2014 in ständiger Rechtsprechung von - soweit ersichtlich - allen hiermit befassten Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe geteilte Rechtsauffassung (vgl.Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19) außer Acht und setzte sich demzufolge damit inhaltlich auch nicht auseinander.

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 981/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 erstmals eine Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19) aufgehoben, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen und in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, die Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung habe sich "über die Jahre hinweg bewährt.".

    Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19 (unter Rn. 51 bis 53 nach Juris) ausgeführt, aus welchen Gründen die Einholung eines Sachverständigengutachtens unabdingbar sei, weil die hierfür maßgeblichen Befunde in den Behörden- und Gerichtsakten entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend seien, um diverse, im Einzelnen umstrittene Einzel- und Teil-GdB sozialmedizinisch zu beurteilen und hieraus den zutreffenden Gesamt-GdB zu bilden.

    Hier hatte die Vorinstanz (Sozialgericht Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 981/19) formuliert:.

  • BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85

    Beurteilungsmaßstab für MdE-Feststellung bei mehreren Behinderungen - Kompetenz

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Ärztlichen Meinungsäußerungen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Bundessozialgericht, 27.01.1987, 9a RVs 53/85).

    Dem Bundessozialgericht zufolge sind ärztliche Meinungsäußerungen unerlässlich, wenn es darum geht, alle Gesundheitsstörungen in einer Gesamtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander einzuschätzen, da den Sachverständigengutachten zwar bei der Schätzung des Gesamtmaßes der Auswirkungen keine bindende Wirkung zukommt, sie aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage darstellen (vgl. Bundessozialgericht, 27.01.1987, 9a RVs 53/85).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - L 7 SB 42/09

    Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Behörde zum Zweck erforderlicher

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    An ihrer Rechtsprechung haben die vom Beklagten zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Landessozialgerichte (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Sachsen-Anhalt, vom 05.05.2011, Az. L 7 SB 42/09; Landessozialgericht BB, 19.04.2012, L 11 SB 45/11) - soweit ersichtlich - seit vielen Jahren nicht mehr festgehalten.

    Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwies zur Entscheidungsbegrünung seines Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gleichwohl bezüglich der von ihm aufgegriffenen Frage der Erheblichkeit eines weiteren Ermittlungsaufwandes auf die - soweit ersichtlich - veraltete Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.05.2011 Im Verfahren L 7 SB 42/09, ließ die jüngere Rechtsprechung eines anderen Senates des eigenen Landessozialgerichts (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15) sowie die seit 2014 in ständiger Rechtsprechung von - soweit ersichtlich - allen hiermit befassten Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe geteilte Rechtsauffassung (vgl.Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19) außer Acht und setzte sich demzufolge damit inhaltlich auch nicht auseinander.

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R

    Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Jedenfalls bei einer vollständig unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung ist der Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG mit der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt (Bundessozialgericht, 12.09.2018, B 14 AS 4/18 R).

    Das erstinstanzliche Urteil beruhte vorliegend auch auf der Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zurückverweisung an die Verwaltung als sachdienlich im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG anzusehen sei, falls der Beklagte zur Durchführung der für die abschließende Sachentscheidung weiteren Ermittlungen besser ausgestattet sei und die maßgeblichen Unterlagen zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durchzuarbeiten hätte, als wenn das Sozialgericht die Sachen selbst spruchreif machen würde (vgl. BSG Urt. v. 12.9.2018 - B 14 AS 4/18 R).

  • VG Karlsruhe, 29.10.2015 - 2 K 3639/14

    Zur Frage der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Richters wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Zu der in der Richterschaft verbreiteten Vorstellung über das Zustandekommen von Beförderungen innerhalb der Justiz führte das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem Verfahren 2 K 3639/14 in seinem Urteil vom 29.10.2015 unter anderem aus:.

    Das Verfahren liefe dann gewissermaßen in umgekehrter Reihenfolge: Nicht die Auswahlentscheidung folgte dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen, sondern die dienstlichen Beurteilungen folgten dem Ergebnis der Auswahlentscheidung, die im Vorfeld der Stellenausschreibung und damit zu einem Zeitpunkt getroffen worden wäre, zudem noch überhaupt keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorlagen (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 2 K 3639/14 -, Rn. 26 - 27).

  • SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
    Die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG gelangt auch zur Anwendung, wenn erst das Vorbringen im Klageverfahren weitere Ermittlungen angezeigt erscheinen lässt und der Behörde deshalb ein Ermittlungsversäumnis beziehungsweise eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte nicht vorgeworfen werden kann (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, vgl Entscheidung vom 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG steht es deshalb nicht grundsätzlich entgegen, wenn ein Rechtssuchender mit seiner Klagebegründung eine nicht ausreichende Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht geltend gemacht hat und vielmehr nur die Bildung des Gesamt-GdB beanstandet und zusätzlich hierzu nur neue, bislang in das Verfahren nicht eingeführte Funktionsbeeinträchtigungen vorträgt, die somit von dem Beklagten gar nicht hätten berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung des Sozialgerichts Karlsruhe, vgl. 11.12.2019, S 12 SB 1642/19).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

  • SG Karlsruhe, 09.05.2014 - S 15 U 4024/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzungen einer Zurückverweisung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2012 - L 13 SB 10/12

    Zurückverweisung an Verwaltung - erhebliche Ermittlungen

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 R 4256/13
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - L 6 SB 197/05
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - L 13 SB 212/11

    Gerichtsbescheid - Zurückverweisung

  • BSG, 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Verfahrensmangel - Verletzung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - L 11 SB 45/11

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Merkzeichen "aG" -

  • BFH, 09.11.2011 - II B 105/10

    Willkürliche Beweiswürdigung; Überraschungsentscheidung

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R

    Schwerbehindertenrecht - Behinderung - GdB - Schwerbehinderung - rückwirkende

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 32/14 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur ausschließlichen

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 SB 69/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung -

  • VG Karlsruhe, 17.06.2019 - 13 K 1843/19
  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
  • SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21

    (Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident

    Von diesem - rechtlich extrem komplexem und anstrengendem - Maßstab darf in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zugunsten eines - griffigeren, aber verkürzten - anderen Maßstabs abgewichen werden, selbst wenn dies aus sog. "Praktikabilitätserwägungen" wünschenswert erscheint (vgl. SG Karlsruhe, 12.01.2021, S 12 SO 3577/18), um durch Prozessökonomiesierungen in Sozialbehörden und -gerichten Personal- und Sachkosten zu reduzieren (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; vgl. SG Karlsruhe, 14.04.2020, S 12 SB 3113/19; vgl. SG Karlsruhe, 26.05.2020, S 12 SB 3599/19).
  • SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Diesbezüglich hat er auch ausgeführt, warum die objektive Willkür auf einer strukturell bedingten Verunsicherung sämtlicher dem Beklagten unterstellten Berufsrichter der Landessozialgerichtsbarkeit des Bundeslandes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts beruhen könnte (Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.04.2020, S 12 SB 3113/19).

    Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Kammervorsitzende ausweislich des vollständigen Entwurfs geplant, die Entscheidungsbegründung aus seinem insofern vergleichbaren Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 inhaltlich teilweise zu wiederholen.

    Ferner hat er die Besorgnis der Befangenheit auf die " unübliche Verfahrensweise ", die angekündigte Divergenz zum Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 vom 23.01.2020 gestützt und die Ausführungen des Kammervorsitzenden im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 moniert.

    Zur Begründung dieser Entscheidung plant er ausweislich des vollständigen, 46-seitigen Entwurfs, ganz wesentlich seine Entscheidungsbegründung aus dem insofern vergleichbaren Gerichtsbescheid der 12. Kammer vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 inhaltlich zu wiederholen, insbesondere und sogar wörtlich diejenigen Ausführungen, zu denen er sich dort " unter Rn. 118. ff. und vor allem Rn. 128 ff " (Nummerierung laut juris) durchgerungen hatte.

    Darin hatte er nach außerordentlich gründlicher Prüfung der Rechts-, Sach- und Beweismittellage und einer besonderen Gewissensanspannung bereits am 14.04.2020 ausgeführt, warum Indizien vorlägen, welche mutmaßen ließen, die zuständigen Personalreferenten des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg entschieden über Lebenszeiternennungen, Beförderungen und Abordnungen von Berufsrichtern nicht nur anhand ihrer individuellen Eignung, Fähigkeit und Leistung, sondern auch aufgrund ihres richterlichen Umgangs mit der (Landes-)Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - S 12 SB 3113/19 -, Rn. 122, juris).

    Auch der weitere Umstand, dass die schonungslose Formulierung der Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 geeignet sein könnte, den Dienstherrn des Kammervorsitzenden, dessen Bedienstete in der Justizverwaltung sowie in der Landesversorgungsverwaltung, erhebliche Teile der Richterschaft der Landessozialgerichtsbarkeit sowie den baden-württembergischen Landtag als Haushaltsgesetzgeber in schlechtem Licht darzustellen, begründet - objektiv betrachtet - noch keine Furcht vor dienstlicher Benachteiligung, denn Richter dürfen nach Art. 97 Abs. 1 GG frei und unabhängig entscheiden.

    Zur Darstellung der diese Gefahr objektiv begründenden Anhaltspunkte wird hier zuvörderst auf sämtliche Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 Bezug genommen.

    Es kann hier also uneingeschränkt auch auf die dortigen Ausführungen zu den besorgniserregenden Fragen verwiesen werden, warum und welche diesbezüglichen Ungewissheiten bestehen, welcher Untersuchungsbedarf hieraus resultiert und welche Mechanismen und Praktiken des Dienstherrn bzw. der von ihm eingesetzten Mitglieder der Gerichtsleitungen eine Rolle spielen könnten (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - S 12 SB 3113/19 -, Rn. 117 ff., juris).

    Die von ihm hier aktenkundig beabsichtigte Aufrechterhaltung seiner im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 geäußerten Rechtsauffassung im Verfahren S 12 SB 3599/19 setzte den Kammervorsitzenden einer konkreten, nachvollziehbaren und beachtlichen Gefahr aus, seitens seines Dienstherren deswegen dienstlich wesentliche Sondernachteile zu erfahren.

    Eine andere Sichtweise lassen der Wortlaut der E-Mail, ihr Bezug zum persönlichen und schriftlichen Austausch in den Tagen zuvor, die zeitlichen Umstände, der mit der E-Mail ausweislich ihrer Markierung verfolgte appellative Zweck sowie die Unterzeichnung mit dem Funktionszusatz "Präsident des Sozialgerichts Karlsruhe" nicht zu: Der Präsident warnte hiermit den Kammervorsitzenden nachdrücklich vor dienstlicher Benachteiligung durch das Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg wegen der im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 durch den Kammervorsitzenden vertretenen Rechtsauffassung.

    Da der Präsident im vorliegenden Fall weder vom Kammervorsitzenden noch von Dritten vorab um einen diesbezüglichen Kommentar gebeten worden war, zielte sein ungefragter Hinweis in der E-Mail vom 23.04.2020, auf die " Ausführungen unter Rn. 118ff. und vor allem Rn. 128 ff. " " hier " nicht einzugehen, bei verständiger Würdigung aller Umstände gerade darauf ab, die eigene Missbilligung der dortigen Entscheidungsbegründung des Gerichtsbescheides des Kammervorsitzenden vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 zum Ausdruck zu bringen.

  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Er nahm hierbei Bezug auf seine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 (veröffentlicht in juris).

    Die Verfahrensführung im vorliegenden und den vorausgegangenen Parallelverfahren (Az.: S 12 SB 981/19, S 12 SB 1588/19, S 12 SB 1642/199, S 12 Sb 2153/19, S 12 SB 3054/19 und S 12 SB 3113/19, jeweils zu finden in juris) gebe aus Sicht des Beklagten begründeten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Kammervorsitzenden der 12. Kammer zu zweifeln.

    Dass der Vorsitzende der 12. Kammer mit seiner Auslegung von § 131 Abs. 5 SGG von der Rechtsprechung des LSG abweiche sei ihm ausweislich der Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 (S 12 SB 3113/19) auch bekannt.

    Diese würden mit der richterlichen Aufforderung zur Stellungnahme - wie auch im Verfahren S 12 SB 3599/19 - bewusst nicht übersandt, Akteneinsichtsgesuche des Beklagten übergangen (S 12 SB 1324/19) oder im anschließenden Gerichtsbescheid als rechtsmissbräuchlich verworfen (S 12 SB 3113/19).

    Schließlich begründeten auch die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 (S 12 SB 3113/19), auf welche der Kammervorsitzende in seiner Gerichtsbescheidsanhörung Bezug nehme, bei vernünftiger Würdigung erhebliche Zweifel daran, ob der zuständige Kammervorsitzende noch über die nötige sachliche Einstellung und Neutralität verfügt, um Verfahren der vorliegenden Art unparteiisch und mit der gebotenen professionellen Distanz zu bearbeiten.

    Im Wege manipulativen "Nudgings" des Präsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe gegenüber allen Berufsrichtern des Sozialgerichts Karlsruhe habe man ihn nachdrücklich von der konkreten, nachvollziehbaren Gefahr dienstlicher Benachteiligung durch das Justizministerium des Beklagten wegen seiner im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 vertretenen Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte im Verfahren S 12 SB 3599/19, den Beschluss über die Selbstausschließung des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 sowie die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19, vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 sowie die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 (sämtlich veröffentlich in juris) Bezug genommen.

  • SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an

    Diesem - rechtlich extrem komplexem und anstrengendem - Maßstab darf in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zugunsten eines - griffigeren, aber verkürzten - Maßstabs (hier: der 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO BW) abgewichen werden, selbst wenn dies aus sog. "Praktikabilitätserwägungen" wünschenswert erscheint (vgl. SG Karlsruhe, 12.01.2021, S 12 SO 3577/18), um durch Prozessökonomiesierungen in Sozialbehörden und -gerichten Personal- und Sachkosten zu reduzieren (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; vgl. SG Karlsruhe, 14.04.2020, S 12 SB 3113/19; vgl. SG Karlsruhe, 26.05.2020, S 12 SB 3599/19).
  • SG Karlsruhe, 23.01.2023 - S 12 AS 2166/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Untätigkeitsklage - Fortsetzung der

    Ebenso verweist der Kläger zurecht auf die Fortwirkungen der nationalsozialistischen Prägung der Justiz, welche für die Sozialgerichtsbarkeit gar nicht überschätzt werden können und in Baden-Württemberg nie wissenschaftlich untersucht wurden (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - S 12 SB 3113/19 -, Rn. 128 f., juris).Die ausschließlich historische Perspektive des Klägers verkennt jedoch, dass die gegenwärtige Misere der Sozialgerichtsbarkeit auch Menschen deutscher Staatsangehörigkeit und Abstammung systematisch in Mitleidenschaft zieht.
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