Rechtsprechung
SG Schleswig, 18.06.2008 - S 12 SO 104/08 |
Verfahrensgang
- SG Schleswig, 18.06.2008 - S 12 SO 104/08
- LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08
Wird zitiert von ... (2)
- SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16
Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem …
Die Gerichte haben sich bisher mit der Frage der Angemessenheit von Bestattungsvorsorgeverträgen beschäftigt und dabei Beträge zwischen 3.200,00 Euro und 8.800,00 Euro anerkannt (SG Schleswig, S 12 SO 104/08, Bayrisches LSG, 25.09.2008, L 11 SO 32/07, 3.200,00 Euro; SG Dortmund, 13.02.2009, S 47 SO 188/06, 3.500,000 Euro; SG Hildesheim, 24.07.2009, S 34 SO 75/07, 6.500,00 Euro;… SG Aachen, 11.10.2011, S 20 SO 134/10, 8.800,00 Euro, Übersicht in LPK-SGB XII, § 90 Rn. 12). - LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008 - L 9 B 461/08
Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Folgenabwägung im …
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen für die Antragstellerin ab 6. Mai 2008 längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren S 12 SO 104/08 (Sozialgericht Schleswig) ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.Hiergegen hat die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben (S 12 SO 104/08).
Entgegen der Beurteilung des Sozialgerichts ist der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch Regelungsanordnung gemäß § 86a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ab dem Antragstag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 6. Mai 2008 längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren S 12 SO 104/08 SG Schleswig ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
Dies kann nur in dem Hauptsacheverfahren S 12 SO 104/08 vor dem SG Schleswig geschehen.