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   SG Heilbronn, 10.03.2011 - S 13 SO 4338/07   

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https://dejure.org/2011,26053
SG Heilbronn, 10.03.2011 - S 13 SO 4338/07 (https://dejure.org/2011,26053)
SG Heilbronn, Entscheidung vom 10.03.2011 - S 13 SO 4338/07 (https://dejure.org/2011,26053)
SG Heilbronn, Entscheidung vom 10. März 2011 - S 13 SO 4338/07 (https://dejure.org/2011,26053)
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  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus SG Heilbronn, 10.03.2011 - S 13 SO 4338/07
    Wird den Eltern nach Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Schulbehörde die Wahl zwischen einer Beschulung an einer integrativ unterrichtenden Regel(Grund)schule oder an einer öffentlichen Sonderschule gelassen, so genügen aus schulrechtlicher Sicht beide Schularten den Anforderungen an eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35/06).

    Insoweit werde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007, Az. 5 C 34/06 und 5 C 35/06 verwiesen.

    Wird den Eltern - nach Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Schulbehörde - die Wahl zwischen einer Beschulung an einer integrativ unterrichtenden Grundschule oder an einer öffentlichen Sonderschule gelassen, so genügen aus schulrechtlicher Sicht beide Schularten den Anforderungen an eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35/06, Rn. 19).

    Damit sind auch mit dem Besuch der integrativen Grundschule notwendig verbundene Maßnahmen zu Gunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder erforderlich und geeignet, ihnen den Schulbesuch zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2007, a.a.O.: Integrationshelfer zum Besuch der integrativen Grundschule).

    In dem Sachverhalt, der dem Urteil des BVerwG vom 26. Oktober 2007, a.a.O., zu Grunde lag, wurde den Erziehungsberechtigten - im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Sachverhalt - zwar die Wahl zwischen zwei Schularten (Beschulung an einer integrativen Beschulung an einer Grundschule oder an einer Sonderschule) gelassen.

    Das BVerwG führt in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 20, 21 aus:.

  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus SG Heilbronn, 10.03.2011 - S 13 SO 4338/07
    Die Eingliederungshilfe umfasst deshalb alle Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, die Integration bzw. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20/04, Rn. 10, zitiert nach Juris).

    Das Tatbestandsmerkmal einer "angemessenen Schulbildung" in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII bringt zum Ausdruck, dass die dem behinderten Menschen zu ermöglichende Schulbildung seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 11).

    In welchem Umfang eine bestimmte, nach den Bestimmungen des Schulrechts vorgesehene Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Behinderten entspricht, ist der Prüfung der Schulbehörde vorbehalten, weshalb der Sozialhilfeträger an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 11 und Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36/84, Rn. 16).

    Die Einräumung des schulischen Wahlrechts an die Eltern bedeutet nicht, dass die Schulbehörde damit ihr schulrechtliches Bestimmungsrecht, welches nach dem Urteil des Senats vom 28. April 2005 (a.a.O.) auch die Sozialhilfebehörde bindet, aufgegeben hätte, sondern dass es den Eltern überlassen ist, die integrativen schulischen Interessen des Kindes abschließend zu bewerten und die erforderliche Bestimmung selbst zu treffen.

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