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   SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13   

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https://dejure.org/2015,9871
SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13 (https://dejure.org/2015,9871)
SG Schwerin, Entscheidung vom 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13 (https://dejure.org/2015,9871)
SG Schwerin, Entscheidung vom 10. März 2015 - S 15 AS 1947/13 (https://dejure.org/2015,9871)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwendungsersatz bzw Fahrkostenerstattung des Arbeitgebers - Abgrenzung von der Fahrkostenerstattung für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung - kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13
    Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R zu Einkommensberücksichtigung von Darlehen m.w.N.).
  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückerstattung

    Auszug aus SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13
    Sie hat daher kein Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erzielt (vgl. SG Detmold, Urteil vom 18.09.2014 - S 18 AS 871/12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R zu vorausgezahlten Stromabschlägen).
  • BFH, 22.10.2014 - X R 19/12

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei einem Kehrbezirk eines selbständigen

    Auszug aus SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13
    Allein das Aufsuchen einer ortsfesten Einrichtung lediglich zu Kontroll- und Organisationszwecken begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte, da erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2014 - 3 K 3087/14 m.w.N.) Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet ist dann eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird und sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2014- X R 19/12).
  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - steuerfreie

    Auszug aus SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13
    Dass auch das BSG Aufwendungsersatz nach § 670 BGB nicht als zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ansieht, lässt sich dem Urteil zur Einkommensberücksichtigung von Spesen vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R entnehmen.
  • SG Detmold, 18.09.2014 - S 18 AS 871/12

    Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung

    Auszug aus SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13
    Sie hat daher kein Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erzielt (vgl. SG Detmold, Urteil vom 18.09.2014 - S 18 AS 871/12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R zu vorausgezahlten Stromabschlägen).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 3 K 3087/14

    Einkommensteuerrecht - Reisekostenrecht

    Auszug aus SG Schwerin, 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13
    Allein das Aufsuchen einer ortsfesten Einrichtung lediglich zu Kontroll- und Organisationszwecken begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte, da erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2014 - 3 K 3087/14 m.w.N.) Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet ist dann eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird und sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2014- X R 19/12).
  • SG Dortmund, 04.04.2016 - S 31 AS 2064/14

    Hartz IV: Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit anrechnungsfrei

    Zur Rechtsauffassung der Kammer stellen die dem Kläger vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten jedoch schon keine Einnahme dar (ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12, die kein Einkommen annehmen, a.A. Urteil Sozialgericht Nordhausen S 13 AS 1351/14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 885/16

    Arbeitslosengeld II; Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; Wesentliche Änderung;

    Soweit das Sozialgericht unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13 - meint, eine Fahrtkostenpauschale bewirke kein Mehr an Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, da nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten nach § 670 BGB ausgeglichen würden, überzeugt dies nicht.
  • SG Rostock, 25.01.2016 - S 5 AS 620/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Entgegen der Auffassung der Kläger können die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrkosten auf der Einkommensseite nicht außer Betracht bleiben (a.A. SG Schwerin, Urteil vom 10.03.2015, S 15 AS 1947/13, juris).
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