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   SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13   

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SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13 (https://dejure.org/2014,15068)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13 (https://dejure.org/2014,15068)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - S 15 AS 2553/13 (https://dejure.org/2014,15068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Fahrtkosten zu Physiotherapie und Rehabilitationssport - Obliegenheit zur Beantragung der Fahrkostenübernahme bei der Krankenkasse - Einlegung von Rechtsbehelfen gegen eine Versagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unabweisbarkeit eines Mehrbedarfs bei der Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zu Physiotherapie und Rehabilitationssport

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 754
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13
    Diese Ratio ist auch der Hintergrund der - und dies ist der zweite zu berücksichtigende Gesichtspunkt - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der Mehrbedarfe nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden können (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, juris, Rn. 14).

    Vor diesem Hintergrund erweist sich - bei sachgerechter, weil an der möglichen rechtmäßigen Reaktion der Beklagten orientierter Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, juris, Rn. 15) - der Antrag des Klägers vom 30. März 2013 als Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 6. März 2013, teilt also dessen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht.

    Jedoch gilt primär, dass die Absicherung gegen die Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II-Empfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet wird (BVerfGE 125, 175 [228]; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, juris, Rn. 23 f.).

    Dem nach dem SGB II Leistungsberechtigten obliegt es, bei anderen Sozialleistungsträgern Leistungen zu beantragen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, juris, Rn. 24; Behrend , in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 111 m. w. N.) und ggf. gegen ablehnende Entscheidungen mit den entsprechenden Rechtsbehelfen vorzugehen, jedenfalls soweit dies nicht von vorneherein offensichtlich aussichtslos ist.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13
    Der Gesetzgeber hat damit ein Element aus dem sog. Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a., BVerfGE 125, 175 ff.; dazu etwa Aubel , in: Emmenegger/Wiedmann [Hrsg.], Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, 2011, S. 273 ff.) umgesetzt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass es mit Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsehe (BVerfGE 125, 175 [252]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht ging von engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen aus, so dass ein derartiger zusätzlicher Anspruch nur in seltenen Fällen entstehen dürfte (BVerfGE 125, 175 [255]).

    Jedoch gilt primär, dass die Absicherung gegen die Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II-Empfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet wird (BVerfGE 125, 175 [228]; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R, juris, Rn. 23 f.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 7 AS 1442/10

    Mehrbedarf; Übernahme von Fahrtkosten; Kein Anspruch nach dem SGB II;

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13
    Jedenfalls wird in der Rechtsprechung angenommen, dass von der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkasse nicht abgedeckte Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen von den Leistungsberechtigten nach dem SGB II selbst zu zahlen sind (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2011 - L 7 AS 1442/10, juris, Rn. 35).

    Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass § 21 Abs. 6 SGB II keine Besserstellung der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gegenüber Personen rechtfertigt, die ihre Fahrtkosten selbst tragen müssen und daher eine - ggf. unter Inkaufnahme anderer Nachteile, die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden sind (Wartezeiten) - Behandlung am Wohnort wählen (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2011 - L 7 AS 1442/10, juris, Rn. 35).

  • LSG Sachsen, 25.09.2013 - L 7 AS 83/12

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13
    Erst, wenn Versicherte krankheitsbedingt Mittel benötigen, die verfassungskonform nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, sichern die bei Hilfebedürftigkeit eingreifenden Teile des Sozialsystems - hier in Form von Leistungen nach dem SGB II - das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum (so 3. Leitsatz bei BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 24/10 R, juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 25. September 2013 - L 7 AS 83/12 NZB, juris, Rn. 29).

    Nach diesen Maßstäben ist der Mehrbedarf schon deswegen nicht unabweisbar, weil der Kläger gegen den Bescheid des für ihn zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15. Mai 2013 keinen Widerspruch erhoben hat (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch LSG Sachsen, Beschluss vom 25. September 2013 - L 7 AS 83/12 NZB, juris, Rn. 24).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13
    Erst, wenn Versicherte krankheitsbedingt Mittel benötigen, die verfassungskonform nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, sichern die bei Hilfebedürftigkeit eingreifenden Teile des Sozialsystems - hier in Form von Leistungen nach dem SGB II - das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum (so 3. Leitsatz bei BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 24/10 R, juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 25. September 2013 - L 7 AS 83/12 NZB, juris, Rn. 29).
  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13
    Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsträger über das Begehren bereits bestandskräftig entschieden hat (BSG, Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA 56/80, juris, Rn. 14).
  • SG Reutlingen, 21.08.2007 - S 2 AS 2502/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung unentgeltlicher Verpflegung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13
    Diese Obliegenheit findet ihre Grundlage auch im Grundsatz des Forderns, der insbesondere in § 2 SGB II niedergelegt ist und dem für die anderen Vorschriften des Gesetzes interpretationsleitende Wirkung zukommt (vgl. etwa SG Reutlingen, Urteil vom 21. August 2007 - S 2 AS 2502/07, juris, Rn. 26; Kador , in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 2 Rn. 5).
  • SG Freiburg, 21.09.2016 - S 7 AS 710/13

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Solange der Leistungsberechtigte nicht die ihm zumutbaren Versuche unternommen hat, den Bedarf auf diesem Wege zu decken, kann der Bedarf nicht als unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II angesehen werden (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 2014 - S 15 AS 2553/13 - juris zu Fahrkosten zu ärztlich verordneten Physiotherapie- und Rehasport-Terminen eines Erwachsenen).

    Denn wenn die Inanspruchnahme des alternativ in Betracht kommenden Leistungsträgers von vorneherein offensichtlich aussichtslos erscheint, kann darauf verzichtet werden (SG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 2014 - S 15 AS 2553/13 - juris).

  • SG Karlsruhe, 08.07.2014 - S 15 AS 2552/13

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen hier zu Gunsten des Klägers vorliegen (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 11. Juni 2014 - S 15 AS 2553/13, juris, Rn. 22).
  • SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14

    Kein Anspruch auf Übernahme von Taxikosten als Mehrbedarf im Rahmen eines

    Aber selbst wenn man hier die Annahme zugrunde legte, dass die Fahrtkosten zu Kontrolluntersuchungen Gegenstand eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II sein können, erfordert das Merkmal der Unabweisbarkeit des Bedarfs zumindest, dass es dem gesetzlich Krankenversicherten obliegt, diese zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen und ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos sind (vgl. SG Karlsruhe, Urt. v. 11.6.2014 - S 15 AS 2553/13).
  • SG Neuruppin, 06.07.2015 - S 26 AS 1323/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des

    Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert zumindest, dass es dem gesetzlich Krankenversicherten obliegt, die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen und ggf mit Rechtsbehelfen durchzusetzen, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos sind (vgl Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 2014 - S 15 AS 2553/13).
  • SG Neuruppin, 06.07.2015 - S 26 AS 1324/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des

    Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert zumindest, dass es dem gesetzlich Krankenversicherten obliegt, die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen und ggf mit Rechtsbehelfen durchzusetzen, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos sind (vgl Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 2014 - S 15 AS 2553/13).
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