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   SG Ulm, 13.02.2018 - S 15 KR 1863/16   

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SG Ulm, 13.02.2018 - S 15 KR 1863/16 (https://dejure.org/2018,34015)
SG Ulm, Entscheidung vom 13.02.2018 - S 15 KR 1863/16 (https://dejure.org/2018,34015)
SG Ulm, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - S 15 KR 1863/16 (https://dejure.org/2018,34015)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 37/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - einseitige

    Nach der früheren Rechtsprechung des mittlerweile nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des BSG stellt die Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der KKn und die Ersatzkassen nach § 110 SGB V einen Verwaltungsakt dar, mit dem für alle KKn im Inland verbindlich (vgl § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB V) der Status als Versorgungskrankenhaus und damit die Verpflichtung zur stationären Versorgung der Versicherten beendet werde (so BSG vom 6.8.1998 - B 3 KR 3/98 R - BSGE 82, 261 = SozR 3-2500 § 110 Nr. 2 = juris RdNr 14; vgl auch - zur Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einer Pflegeeinrichtung nach § 74 SGB XI - BSG vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R - BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr. 1, RdNr 12 f; vgl aus der instanzgerichtlichen Rspr und Literatur nach wie vor SG Ulm vom 13.2.2018 - S 15 KR 1863/16 - juris RdNr 40; VG Freiburg i Br vom 15.3.2018 - 8 K 2876/15 - juris RdNr 37 ff; Diering in Diering/Timme/Stähler, NK-SGB X, 5. Aufl 2019, § 59 RdNr 26; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 110 RdNr 5, Stand September 2008; Hess in KassKomm, SGB V, § 110 RdNr 12, Stand September 2018; Noftz, SGb 1999, 632 f; Rau in Orlowski/Remmert, GKV-Komm, SGB V, § 110 RdNr 13, Stand Mai 2009; Thomae/Ratzel in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 4. Aufl 2020, Kap 30 RdNr 131; Szabados in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 110 SGB V RdNr 2) .
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2019 - 10 S 1156/18

    Kündigung eines fingierten Versorgungsvertrages durch Krankenkassenverbände;

    Die von den Beklagten nahezu zeitgleich zu dem (fingierten) Abschluss des Versorgungsvertrags eingeleitete Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und zeitnah ausgesprochene Kündigung des (fingierten) Versorgungsvertrags wegen behaupteter mangelnder Leistungsfähigkeit (zusammen mit dem nach § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V gestellten Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheids) stehen in einem Spannungsverhältnis sowohl mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.2013, in dem die Leistungsfähigkeit der Klägerin als zwingende Voraussetzung für eine Aufnahme in den Krankenhausplan festgestellt worden ist, als auch mit der in § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V vorgesehenen Verzahnung von Krankenhausplanung und Krankenhausversorgung nach dem SGB V. Vor diesem Hintergrund hätte hier die streitige Kündigung in besonderem Maß der substantiierten Darlegung und ggf. auch des Beweises des geltend gemachten Kündigungsgrunds durch die Beklagten bedurft, woran es aber gemangelt hat, wie bereits das Verwaltungsgericht mit einer insoweit zutreffenden Begründung im Einzelnen ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 15 ff. bzw. juris Rn. 38 bis 48; zur Darlegungs- und Beweislast vgl. z. B. VG Minden, Urteil vom 29.08.2002 a. a. O. Rn. 35 ff.; SG Ulm, Urteil vom 13.02.2018 - S 15 KR 1863/16 - juris Rn. 71).

    Da die Kündigung eines fingierten Versorgungsvertrags nach der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2015 geltenden Gesetzeslage erst dann volle Wirksamkeit erlangt, wenn auch die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes wieder rückgängig gemacht worden ist, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Kündigung andere als bei der Kündigung eines nicht fingierten Versorgungsvertrags (hierzu z. B. SG Ulm, (Streitwert-)Beschluss vom 19.03.2018 - S 15 KR 1863/16 -).

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