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   SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10   

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SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10 (https://dejure.org/2011,11655)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2011 - S 15 R 1531/10 (https://dejure.org/2011,11655)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. April 2011 - S 15 R 1531/10 (https://dejure.org/2011,11655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelaltersrente nach dem ZRBG ist nach der Rechtsprechung des BSG zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei sog. Bestandsrentnern zu gewähren; Regelaltersrente nach dem ZRBG nach der Rechtsprechung des BSG zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei sog. Bestandsrentnern; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R

    Neufeststellung einer Bestandsrente nach Inkrafttreten des Gesetzes zur

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Sie, die Klägerin, könne sich gegen die nur vierjährige Rückwirkung auf die Grundgedanken der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - berufen.

    Im Übrigen hätte die Beklagte im Rahmen der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG - wie schon anlässlich des Urteils vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - die Möglichkeit der erneuten rechtswahrenden Antragstellung für ein Jahr nach Verkündung der Entscheidung eröffnen müssen.

    Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend sinngemäß vor, sie sei in Anbetracht der Verfolgung ihrer Ansprüche bis zu der erfolglosen Revisionsnichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht sicherlich auch eine der "Vorkämpferinnen" (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), die zur Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur ZRBG-Problematik mit dessen Urteilen vom 02. und 03.06.2009 beigetragen habe, nur dass sie mit dem "Mangel" behaftet sei, dass ihr Engagement ca. 7 Monate vor dem Juni 2009 zum Abschluss gekommen sei.

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - sei nicht zielführend.

    Auch der von der Klägerin in anderem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - lasse sich indirekt entnehmen, dass § 44 Abs. 4 SGB X grundsätzlich gelte, wenn die Spezialregelung des § 3 ZRBG keine Anwendung finde.

    Das eine solche von der Kammer vorgenommene Auslegung geboten ist, ergibt sich - auch und gerade unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundgedanken der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei sog. Bestandsrentnern, die in Ghettos gearbeitet haben - daraus, dass - ähnlich wie in dieser vorgenannten Entscheidung zu den sog. Vorkämpfern für die Ghettorenten - hier sonst diejenigen aus rassischen Gründen bzw. wegen ihres Glaubens Verfolgten, welche einen Rentenantrag noch fristgerecht vor Juli 2003 stellten, Leistungen aber wie die Klägerin erst ab dem 01.01.2005 erhalten, ohne ausreichenden sachlichen Grund benachteiligt würden gegenüber denjenigen Versicherten bzw. Verfolgten, die ihren Rentenantrag noch vor Juli 2003 stellten, aber davon profitieren konnten, dass ihr Rentenantrag noch nicht vor dem Ergehen der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 bestandskräftig oder rechtskräftig beschieden war, und die infolge dessen die ihnen nunmehr zuerkannten Leistungen rückwirkend bereits ab dem 01.07.1997 erhalten.

    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (so auch das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal es - da es hier um die Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, die Menschenwürde aber nach Art. 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 14/8583, Seite 6) zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes bzw. des Rentenversicherungsrechtes nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis zum 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (Aktenzeichen: IX ZR 113/00), die in ähnlicher Weise wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - davon ausgeht, dass der Zweck von auf Entschädigung gerichteten Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94 -, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).- In die gleiche Richtung geht, worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1960 - 1 RA 38/60- ( in BSGE 13, 67ff ).

  • BSG, 16.09.1960 - 1 RA 38/60
    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert und zunichte macht." Diesen grundlegenden Gedanken sei das Bundessozialgericht auch in seiner weiteren Rechtsprechung zu diesen Fragen gefolgt, und es habe in seiner Entscheidung vom 16.09.1960 (BSGE 13, 67, 69, 71) bestätigt, dass "die Verfolgten des Nationalsozialismus ...in der Rentenversicherung - wie in der gesamten Sozialversicherung und auch in anderen Rechtsgebieten - eine Rechtsstellung eigener Art (einnehmen).

    Das Verfolgtengesetz ist gekennzeichnet durch das Bestreben, die sozialrechtliche Wiedergutmachung zu einer echten Schadensersatzleistung zu machen ..." In seinem Urteil vom 16.09.1960 - 1 RA 38/60 - bestätige das Bundessozialgericht weiterhin "die enge Verbindung zwischen der Stellung der Verfolgten in der Sozialversicherung und ihrer Stellung im allgemeinen Entschädigungsrecht", eine Verbindung, die berücksichtigt werden müsse und auf die der Senat schon in einer früheren Entscheidung (BSGE 10, Seiten 113 ff.) hingewiesen habe.

    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (so auch das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal es - da es hier um die Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, die Menschenwürde aber nach Art. 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 14/8583, Seite 6) zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes bzw. des Rentenversicherungsrechtes nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis zum 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (Aktenzeichen: IX ZR 113/00), die in ähnlicher Weise wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - davon ausgeht, dass der Zweck von auf Entschädigung gerichteten Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94 -, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).- In die gleiche Richtung geht, worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1960 - 1 RA 38/60- ( in BSGE 13, 67ff ).

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Die Beklagte berief sich in ihrer Begründung auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -.

    Nicht nur die Rentenversicherungsträger, sondern auch die Sozialgerichtsbarkeit habe für die Anerkennung einer Beitragszeit nach dem ZRBG bis zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Kriterien "Freiwilligkeit" und "Entgeltlichkeit" die strengeren Maßstäbe angelegt, die vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - festgelegt worden seien.

    Durch diese in den o. a. Urteilen der nunmehr einzigen für die Entscheidung dieser Rechtsfrage zuständigen Senate des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 übereinstimmend zum Ausdruck gebrachte Auslegung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) ZRBG vorgeschriebenen Tatbestandsmerkmale der aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung und der gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung, die jetzt auch von den Rentenversicherungsträgern ohne jede Einschränkung akzeptiert und angewandt wird, ist nunmehr andererseits abschließend geklärt, dass die dem entgegenstehende Interpretation des Rentenversicherungsträgers, der Instanzgerichte und auch des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - rechtswidrig war.

  • BSG, 26.06.1959 - 1 RA 118/57
    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Schon 1959 habe sich das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 26.06.1959 (BSGE 10, 113, 116 f) ausführlich damit auseinandergesetzt, nach welchen Grundsätzen Entschädigungsrecht in der Sozialversicherung anzuwenden sei und sich dabei auf das dem WGSVG vorangegangene Gesetz, das "Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung" vom 22.08.1949 bezogen und festgestellt, dass das Verfolgtengesetz als eine Entschädigung zu den Sozialversicherungsgesetzen erlassen worden sei und es ideenmäßig und inhaltlich zu jenen Gesetzen gehöre, die der Wiedergutmachung des durch nationalsozialistische Verfolgungen erlittenen Unrechts dienten, und damit als wesentlicher Bestandteil des Entschädigungsrechts betrachtet werden müsse.

    Das Verfolgtengesetz ist gekennzeichnet durch das Bestreben, die sozialrechtliche Wiedergutmachung zu einer echten Schadensersatzleistung zu machen ..." In seinem Urteil vom 16.09.1960 - 1 RA 38/60 - bestätige das Bundessozialgericht weiterhin "die enge Verbindung zwischen der Stellung der Verfolgten in der Sozialversicherung und ihrer Stellung im allgemeinen Entschädigungsrecht", eine Verbindung, die berücksichtigt werden müsse und auf die der Senat schon in einer früheren Entscheidung (BSGE 10, Seiten 113 ff.) hingewiesen habe.

    Dabei hat das Gericht jedoch nicht die enge Verbindung zwischen der Stellung der Verfolgten in der Sozialversicherung und ihrer Stellung im allgemeinen Entschädigungsrecht berücksichtigt, eine Verbindung, auf die der Senat schon in einer früheren Entscheidung hingewiesen hat ( BSGE 10 S. 113).

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Am 24.08.2009 stellte die Klägerin den Antrag, im Hinblick auf die Urteile des 13. und 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R, B 13 R 139/08 R, B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) den ablehnenden Bescheid vom 01.03.2004 im Verfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen.

    Die dem Ablehnungsbescheid vom 01.03.2004 zugrunde liegende Auffassung, dass sie, die Klägerin, im Ghetto keiner entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines eigenen Willensentschlusses nachgegangen sei, sei offenkundig rechtswidrig gewesen, wie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R , B 13 R 139/08 R, B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) in eindrucksvoller Weise bestätigt habe.

    Nach dem Ergehen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 02.06.2009 ( - B 13 R 81/08 R -, - B 13 R 139/08 R -, - B 13 R 85/08 R -) und vom 03.06.2009 (- B 5 R 66/08 R - und - B 5 R 26/08 R -) steht nämlich fest, dass die dem Bescheid vom 01.03.2004 zugrunde liegende Rechtsauffassung rechtswidrig war, dass stattdessen eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann als aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen zu werten ist, wenn für die Ghettobewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - insbesondere bei einer Vermittlung durch den Judenrat wie im Falle der Klägerin - das Ob und Wie der Arbeit bestimmen konnte, dass Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) ZRBG jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien ist, ohne dass sie irgendeine Geringfügigkeitsgrenze überschreiten müsste, - vielmehr reicht die Gewährung freien Unterhalts dafür aus - und dass es auch unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt oder Dritten (z. B. dem Judenrat) zukam.

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R

    Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Am 24.08.2009 stellte die Klägerin den Antrag, im Hinblick auf die Urteile des 13. und 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R, B 13 R 139/08 R, B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) den ablehnenden Bescheid vom 01.03.2004 im Verfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen.

    Die dem Ablehnungsbescheid vom 01.03.2004 zugrunde liegende Auffassung, dass sie, die Klägerin, im Ghetto keiner entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines eigenen Willensentschlusses nachgegangen sei, sei offenkundig rechtswidrig gewesen, wie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R , B 13 R 139/08 R, B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) in eindrucksvoller Weise bestätigt habe.

    Nach dem Ergehen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 02.06.2009 ( - B 13 R 81/08 R -, - B 13 R 139/08 R -, - B 13 R 85/08 R -) und vom 03.06.2009 (- B 5 R 66/08 R - und - B 5 R 26/08 R -) steht nämlich fest, dass die dem Bescheid vom 01.03.2004 zugrunde liegende Rechtsauffassung rechtswidrig war, dass stattdessen eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann als aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen zu werten ist, wenn für die Ghettobewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - insbesondere bei einer Vermittlung durch den Judenrat wie im Falle der Klägerin - das Ob und Wie der Arbeit bestimmen konnte, dass Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) ZRBG jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien ist, ohne dass sie irgendeine Geringfügigkeitsgrenze überschreiten müsste, - vielmehr reicht die Gewährung freien Unterhalts dafür aus - und dass es auch unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt oder Dritten (z. B. dem Judenrat) zukam.

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Am 24.08.2009 stellte die Klägerin den Antrag, im Hinblick auf die Urteile des 13. und 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R, B 13 R 139/08 R, B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) den ablehnenden Bescheid vom 01.03.2004 im Verfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen.

    Die dem Ablehnungsbescheid vom 01.03.2004 zugrunde liegende Auffassung, dass sie, die Klägerin, im Ghetto keiner entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines eigenen Willensentschlusses nachgegangen sei, sei offenkundig rechtswidrig gewesen, wie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R , B 13 R 139/08 R, B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) in eindrucksvoller Weise bestätigt habe.

    Nach dem Ergehen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 02.06.2009 ( - B 13 R 81/08 R -, - B 13 R 139/08 R -, - B 13 R 85/08 R -) und vom 03.06.2009 (- B 5 R 66/08 R - und - B 5 R 26/08 R -) steht nämlich fest, dass die dem Bescheid vom 01.03.2004 zugrunde liegende Rechtsauffassung rechtswidrig war, dass stattdessen eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann als aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen zu werten ist, wenn für die Ghettobewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - insbesondere bei einer Vermittlung durch den Judenrat wie im Falle der Klägerin - das Ob und Wie der Arbeit bestimmen konnte, dass Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) ZRBG jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien ist, ohne dass sie irgendeine Geringfügigkeitsgrenze überschreiten müsste, - vielmehr reicht die Gewährung freien Unterhalts dafür aus - und dass es auch unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt oder Dritten (z. B. dem Judenrat) zukam.

  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 28/85

    Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSGE 60, 245, 247) entnehme der Vorschrift sogar einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach Sozialleistungen nicht über 4 Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren seien.
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 113/00

    Neufestsetzung der Rente

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (so auch das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal es - da es hier um die Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, die Menschenwürde aber nach Art. 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 14/8583, Seite 6) zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes bzw. des Rentenversicherungsrechtes nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis zum 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (Aktenzeichen: IX ZR 113/00), die in ähnlicher Weise wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - davon ausgeht, dass der Zweck von auf Entschädigung gerichteten Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94 -, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).- In die gleiche Richtung geht, worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1960 - 1 RA 38/60- ( in BSGE 13, 67ff ).
  • BGH, 01.12.1994 - IX ZR 63/94

    Verschlimmerungsantrag nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10
    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (so auch das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal es - da es hier um die Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, die Menschenwürde aber nach Art. 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 14/8583, Seite 6) zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes bzw. des Rentenversicherungsrechtes nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis zum 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (Aktenzeichen: IX ZR 113/00), die in ähnlicher Weise wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - davon ausgeht, dass der Zweck von auf Entschädigung gerichteten Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94 -, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).- In die gleiche Richtung geht, worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1960 - 1 RA 38/60- ( in BSGE 13, 67ff ).
  • BSG, 15.10.2008 - B 13 R 333/08 B
  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R

    Regelaltersrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1452/10

    Rentenversicherung

    Die 15. und 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 u.a. - bzw. 5. April 2011 - S 15 R 1531/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die 27. Kammer und die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 4. April 2011 - vgl. nur S 52 R 1944/10 u.a. - bzw. 7. April 2011 - S 27 R 1802/10 u.a. - die Klagen abgewiesen.
  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1979/10

    Rentenversicherung

    Die 15. und 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 u.a. - bzw. 5. April 2011 - S 15 R 1531/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die 27. Kammer und die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 4. April 2011 - vgl. nur S 52 R 1944/10 u.a. - bzw. 7. April 2011 - S 27 R 1802/10 u.a. - die Klagen abgewiesen.
  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1823/10

    Rentenversicherung

    Die 15. und 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 24. März 2011 - vgl. nur z.B. S 26 R 1789/10 u.a. - bzw. 5. April 2011 - S 15 R 1531/10 - den Klagen der Kläger stattgegeben; die 27. Kammer und die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf haben mit mehreren Entscheidungen vom 4. April 2011 - vgl. nur S 52 R 1944/10 u.a. - bzw. 7. April 2011 - S 27 R 1802/10 u.a. - die Klagen abgewiesen.
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