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   SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07   

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SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07 (https://dejure.org/2008,4375)
SG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2008 - S 16 KA 117/07 (https://dejure.org/2008,4375)
SG Dortmund, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - S 16 KA 117/07 (https://dejure.org/2008,4375)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit und Zweck der gesetzlichen Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Tätigkeit als Vertragszahnarzt; Schutz der Versicherten vor den Gefährdungen durch ältere, nicht mehr voll leistungsfähige Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte als besonders ...

  • hensche.de

    Diskriminierung: Alter, Altersdiskriminierung, Höchstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arzt- und Berufsrecht - Das Ende der Altersgrenze steht bevor

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Vertragszahnärzte vereinbar mit dem Verbot der Altersdiskriminierung?

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Vertragszahnärzte vereinbar mit dem Verbot der Altersdiskriminierung?

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vertragsärzte: Rechtsgültigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht hat Zweifel an der Altersgrenze für Vertragsärzte - Ist die Grenze altersdiskriminierend und somit europarechtswidrig? - Sozialgericht Dortmund ruft Europäischen Gerichtshof an

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 32/05

    Vertragszahnarzt - Beendigung der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres -

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    1.2) Der Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie steht deren Anwendbarkeit ebenfalls nicht entgegen (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 15.3.2006, Az: L 4 KA 32/05).

    Angesichts der Tatsache, dass sich insoweit sowohl in der englischen als auch in der französischen Textfassung ein nicht mit "Leistungen", sondern - eingeschränkter - mit "Geldleistungen" zu übersetzender Begriff ("payments of any kind" bzw. "versements de toute nature") findet (vgl. Husmann, a.a.O., S. 15), ist davon auszugehen, dass die Fortführung einer Vertragsarztpraxis keine Leistung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 15.12.2004, Az: L 7 KA 412/03 ER, bzw. Hess. LSG, Urteil vom 15.3.2006, Az: L 4 KA 32/05; Boecken, NZS, S. 394) und eine Anwendbarkeit der Richtlinie nicht deshalb ausgeschlossen ist.

    Da eine Regelung über die Beendigung einer Tätigkeit ab einem bestimmten Lebensalter zugleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie eine Bedingung für den Berufszugang zu selbständiger Tätigkeit enthält, weil nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze der Berufszugang verschlossen ist (vgl. Boecken, Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 12. März 2008 (Stellungnahme), S. 5; Hessisches LSG, Urteil vom 15.3.2006, Az: L 4 KA 32/05), kann dahinstehen, ob die Regelung einer Höchstaltersgrenze bei Selbständigen darüber hinaus auch als Arbeitsbedingung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie zu verstehen ist.

    Soweit geltend gemacht wird, dass ohne die generalisierende Altersgrenze umfangreiche Verwaltungsstrukturen und Maßstäbe zur Prüfung des individuellen Leistungsvermögens entwickelt werden müssten (Hessisches LSG vom 15.3.2006, Az: L 4 KA 32/05), ist darauf zu verweisen, dass das Vertrags(zahn)arztrecht mit der in § 95 d SGB V geregelten Verpflichtung zur Fortbildung durch Erwerb entsprechender Fortbildungszertifikate durchaus schon ein System kennt, das individuell die Leistungsfähigkeit von Vertrags(zahn)ärzten überprüft.

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung -

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    Bei Anwendung der Altersgrenze nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V wäre die Zulassung der im xxx1939 geborenen Klägerin also mit Ablauf des 30.6.2007 kraft Gesetzes erloschen; die entsprechende Feststellung in dem angefochtenen Beschluss des Beklagten, die insoweit lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), wäre nicht zu beanstanden.

    Aufgrund des Urteils des EuGH im Verfahren Palacios vom 16.10.2007, Az: C-411/05, ist in Übereinstimmung mit dem BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R) davon auszugehen, dass die Richtlinie 2000/78/EG alleiniger europarechtlicher Maßstab für das Verbot von Altersdiskriminierungen ist (vgl. Blöcher, Vom vorläufigen Ende der juristischen Auseinandersetzung um die gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte, SGb 2008, S. 337 ff, 338).

    Die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V stellt eine Benachteiligung wegen Alters im Sinne der Art. 1, 2 Abs. 1 der Richtlinie dar (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), wobei es sich um eine unmittelbare Diskriminierung handelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie), da die Beendigung der Zulassung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung unmittelbar an das Erreichen eines bestimmten Alters geknüpft wird (Eichenhofer, SGb, S. 582; Boecken, NZS, S. 395).

    Den Einwänden des BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), dass eine solche Überprüfung regelmäßig erst später als die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit stattfände und dass die Fortführung der Praxis im Hinblick auf anschließende Rechtsschutzverfahren möglicherweise dann noch jahrelang hingenommen werden müsste, ließe sich durch eine Regelung Rechnung tragen, die zwar von einer Altersgrenze ausgeht, aber auf Antrag - nach individueller Prüfung der Leistungsfähigkeit - eine befristete Verlängerung der Zulassung ermöglicht.

  • LSG Hessen, 15.12.2004 - L 7 KA 412/03

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsausschuss - Ende der Zulassung wegen

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    In der Konsequenz dieser Rechtsprechung liegt es, die Maßgeblichkeit der Richtlinie auch für die vorliegend in Streit stehende Altersgrenze nicht mit Rücksicht auf den Erwägungsgrund Nr. 14 zu verneinen (vgl. Eichenhofer, Gutachterliche Stellungnahme zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 16.10.2007 - C-411/05 (Palacios de la Villa), (Stellungnahme), S. 4; ders., SGb, S. 583; im Ergebnis ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 15.12.2004, Az: L 7 KA 412/03 ER): Der Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie betrifft nicht Altersgrenzen für die Beendigung selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern nur Altersgrenzen für die Inanspruchname von Renten- bzw. Ruhestandsleistungen in Sozialleistungs- bzw. Versorgungssystemen (vgl. Boecken, Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte aus EG-rechtlicher Sicht, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2005, 393 ff., 394), worum es im Fall der Klägerin aber nicht geht.

    Unabhängig davon müssen jedoch die Mitgliedstaaten auch in diesem Bereich das bestehende Gemeinschaftsrecht, hier: das europarechtliche Diskriminierungsverbot, beachten (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 15.12.2004, Az: L 7 KA 412/03 ER mit Hinweisen auf die diesbzgl. Rechtsprechung des EuGH; Eichenhofer, SGb, S. 581).

    Angesichts der Tatsache, dass sich insoweit sowohl in der englischen als auch in der französischen Textfassung ein nicht mit "Leistungen", sondern - eingeschränkter - mit "Geldleistungen" zu übersetzender Begriff ("payments of any kind" bzw. "versements de toute nature") findet (vgl. Husmann, a.a.O., S. 15), ist davon auszugehen, dass die Fortführung einer Vertragsarztpraxis keine Leistung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 15.12.2004, Az: L 7 KA 412/03 ER, bzw. Hess. LSG, Urteil vom 15.3.2006, Az: L 4 KA 32/05; Boecken, NZS, S. 394) und eine Anwendbarkeit der Richtlinie nicht deshalb ausgeschlossen ist.

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    Aufgrund des Urteils des EuGH im Verfahren Palacios vom 16.10.2007, Az: C-411/05, ist in Übereinstimmung mit dem BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R) davon auszugehen, dass die Richtlinie 2000/78/EG alleiniger europarechtlicher Maßstab für das Verbot von Altersdiskriminierungen ist (vgl. Blöcher, Vom vorläufigen Ende der juristischen Auseinandersetzung um die gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte, SGb 2008, S. 337 ff, 338).

    In der Konsequenz dieser Rechtsprechung liegt es, die Maßgeblichkeit der Richtlinie auch für die vorliegend in Streit stehende Altersgrenze nicht mit Rücksicht auf den Erwägungsgrund Nr. 14 zu verneinen (vgl. Eichenhofer, Gutachterliche Stellungnahme zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 16.10.2007 - C-411/05 (Palacios de la Villa), (Stellungnahme), S. 4; ders., SGb, S. 583; im Ergebnis ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 15.12.2004, Az: L 7 KA 412/03 ER): Der Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie betrifft nicht Altersgrenzen für die Beendigung selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern nur Altersgrenzen für die Inanspruchname von Renten- bzw. Ruhestandsleistungen in Sozialleistungs- bzw. Versorgungssystemen (vgl. Boecken, Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte aus EG-rechtlicher Sicht, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2005, 393 ff., 394), worum es im Fall der Klägerin aber nicht geht.

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    Damit hat das Gericht ausdrücklich an seiner ständigen Rechtsprechung zu Altersgrenzen, die die Berufsausübung in höherem Alter einschränken (vgl. Beschlüsse vom 31.3.1998, Az: 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93; 4.10.2001, Az: 1 BvR 1435/01; 4.10.2001, Az: 1 BvR 1418/01), festgehalten.

    Dass der Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes der Versicherten in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Altersgrenze in § 95 Abs. 7 SGB V keinen Niederschlag gefunden habe, hat das BVerfG ausdrücklich als unerheblich angesehen: Das BVerfG prüfe die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, auch wenn sie in der Gesezesbegründung keinen Niederschlag gefunden hätten (Beschluss vom 31.3.1998, Az: 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2007 - L 11 B 17/07

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 18.9.2007, Az: L 11 B 17/07 KA ER, mit folgender Begründung zurückgewiesen: Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei davon auszugehen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung in höherem Alter die Leistungsfähigkeit nachlasse.

    Denn zum Einen trifft das AGG keine Regelung, die die Unanwendbarkeit entgegenstehenden "diskriminierenden" nationalen Rechts anordnet (vgl. LSG NW, Beschluss vom 18.9.2007, Az: L 11 B 17/07 KA ER).

  • BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R

    Vertrags- (zahn-) ärztliche Versorgung - Vertretung durch Vertrags (zahn) arzt -

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    Des weiteren darf sich ein Vertrags(zahn)arzt bei Krankheit, Urlaub und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch einen(Zahn)arzt vertreten lassen, der wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V selbst nicht mehr als Vertrags(zahn)arzt zugelassen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.2004, Az: B 6 KA 11/04 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2006 - L 4 KA 3/04

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    1.1) Dass es vorliegend um einen reinen Inlandsfall ohne grenzüberschreitenden Bezug geht, steht seiner gemeinschaftsrechtlichen Relevanz nicht entgegen (für die Zeit vor Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG vgl. jedoch BSG, Beschluss vom 27.4.2005, Az: B 6 KA 38/04 B, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 31.1.2006, Az: L 4 KA 3/04).
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B

    Beendigung der Zulassung im Vertragszahnarztrecht, Verstoß gegen

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    1.1) Dass es vorliegend um einen reinen Inlandsfall ohne grenzüberschreitenden Bezug geht, steht seiner gemeinschaftsrechtlichen Relevanz nicht entgegen (für die Zeit vor Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG vgl. jedoch BSG, Beschluss vom 27.4.2005, Az: B 6 KA 38/04 B, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 31.1.2006, Az: L 4 KA 3/04).
  • BVerfG, 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99

    Regelungen vertragsärztlicher Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung mit GG

    Auszug aus SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07
    Ausgangspunkt war dabei die auf eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen gestützte Annahme einer "angebotsinduzierten Nachfrage" in dem Sinn, dass Ärzte in überversorgten Gebieten sich veranlasst sehen könnten, die infolge geringerer Patientenzahlen je Arzt drohenden Einkommenseinbußen durch eine Ausweitung ihres Leistungsvolumens je Patient auszugleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27.4.2001, Az: 1 BvR 1282/99, unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3608, S. 98).
  • BVerfG, 04.10.2001 - 1 BvR 1435/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beendigung der Zulassung als Vertragszahnarzt

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die Teilnahme von Ärzten an der

  • BVerfG, 04.10.2001 - 1 BvR 1418/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beendigung der Zulassung als Vertragszahnarzt

  • VG Oldenburg, 31.10.2008 - 7 B 2870/08

    Alter; Altersdiskriminierung; Altersgrenze; Beruf; Berufsfreiheit; Beschäftigung;

    Da der Gesetzgeber bei dem Erlass des AGG durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) bestimmte Vorschriften geändert, im Übrigen keinen Handlungsbedarf gesehen und auch bei der jüngsten Änderung § 18 SeeLG nicht neu gefasst hat, so ist anzunehmen, dass der bei Inkrafttreten des AGG bestehende und vom Gesetzgeber nicht geänderte § 18 SeeLG mit dem europarechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang steht und deshalb anzuwenden ist (vgl. SG Dortmund, Beschl. v. 25. Juni 2008 - S 16 KA 117/07 -, zitiert nach Juris).
  • SG Marburg, 08.10.2008 - S 12 KA 284/08

    Vertragszahnärztliche Versorgung - 68-Jahres-Altersgrenze ist rechtmäßig -

    Soweit SG Dortmund, Beschl. 25.06.2008 - S 16 KA 117/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris ein Verfahren wegen europarechtlicher Bedenken ausgesetzt und gemäß Art. 234 EGV den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft um eine Vorabentscheidung ersucht hat, hält die Kammer die darin aufgeführten Argumente angesichts der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts nicht für überzeugend.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2007 - L 11 B 17/07
    Hiergegen hat die Ast Klage erhoben, die beim SG Dortmund unter dem Az. S 16 KA 117/07 anhängig ist.
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