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SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 77 SGB 6, § 236 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 6, § 236b SGB 6 vom 01.07.2014
Gesetzliche Rentenversicherung: Altersrente für langjährig Versicherte; Bestimmung des Zugangsfaktors bei vorzeitigem Renteneintritt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 - L 7 R 2405/17
- BSG, 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
- BSG - B 5 R 68/18 B (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung der …
Auszug aus SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15
Wie bereits höchstrichterlich entschieden wurde - vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B - bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzgeberische Einführung des § 236b SGB VI. Das BSG hat insoweit unter Verweis auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung des BVerfG klargestellt, dass es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt ist, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. - LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2016 - L 14 R 471/16
Abschläge für eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für langjährig …
Auszug aus SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15
Insofern hat bereits das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18.11.2016 - L 14 R 471/16 klargestellt, dass die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI zur Höhe des Zugangsfaktors Regelungen lediglich im System der jeweiligen Altersrentenart trifft. - LSG Rheinland-Pfalz, 12.08.2015 - L 6 R 114/15
Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner
Auszug aus SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15
Die angestrebte Begünstigung kommt allerdings wegen des Unterscheidungsmerkmales des Stichtages 1.07.2014 nicht den Bestandsrentner zu, wobei die hierfür angeführte angespannte Finanzlage sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 236 b SGB VI den Begünstigungsausschluss durchaus rechtfertigen und als sachlicher Grund für diese typische Stichtagsregelung zu sehen sind (vgl. insoweit auch bereits LSG Baden-Württemberg…, Urt. vom 12.06.2015 - S 61 R 108/15 sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15).
- SG Dortmund, 12.06.2015 - S 61 R 108/15
Keine abschlagsfreie Altersrente mit 63 für Bestandsrentner mit Abschlägen
Auszug aus SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15
Die angestrebte Begünstigung kommt allerdings wegen des Unterscheidungsmerkmales des Stichtages 1.07.2014 nicht den Bestandsrentner zu, wobei die hierfür angeführte angespannte Finanzlage sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 236 b SGB VI den Begünstigungsausschluss durchaus rechtfertigen und als sachlicher Grund für diese typische Stichtagsregelung zu sehen sind (vgl. insoweit auch bereits LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 12.06.2015 - S 61 R 108/15 sowie LSG Rheinland-Pfalz…, Urt. vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15). - LSG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - L 10 R 3893/16
Maßgeblichkeit der für die vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente geltenden …
Auszug aus SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15
Zu eben diesem Ergebnis gelangte auch das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.03.2017 - L 10 R 3893/16, in welchem es ausführlich darlegt, dass sich aus der gesetzgeberischen Systematik der Altersrenten und insbesondere auch aus dem Wortlaut der Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI ergibt, dass sich die Kürzung des Zugangsfaktors aus der zeitlichen Differenz zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme und einschlägiger Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug derselben Art von Rente ermittelt. - BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von …
Auszug aus SG Mannheim, 18.05.2017 - S 16 R 66/15
Gemäß der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI ist bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten wegen Alters - hier: Altersrente für langjährig Versicherte - der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0, 003 niedriger als 1, 0 ( zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktor siehe nur : BVerfG, Beschl. vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05).