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   SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11 E   

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https://dejure.org/2013,55016
SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11 E (https://dejure.org/2013,55016)
SG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11 E (https://dejure.org/2013,55016)
SG Berlin, Entscheidung vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E (https://dejure.org/2013,55016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 14 Abs 1 S 4 RVG, Nr 2400 RVG-VV, Nr 2401 RVG-VV, Nr 3102 RVG-VV
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Bestimmung der angemessenen Gebühr - Anfechtung von Mahngebührenbescheiden - behördliches Kostenfestsetzungsverfahren - isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11
    Bei der Bedeutung komme es auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Kläger, nicht aber für die Allgemeinheit an (BSG vom 1. Juli 2009-B 4 AS 21/09 R -, in juris).
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt

    Auszug aus SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11
    Nach der Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren - B 14 AS 54/10 R - und der Klärung der Mahngebührenfestsetzung als Verwaltungsakt sowie der Frage der Zuständigkeit für die Mahnung bzw. Mahngebühren, handele es sich nicht mehr um eine "schwierige und ungeklärte" Rechtsfrage.
  • SG Berlin, 02.02.2009 - S 165 SF 11/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Gebühr bei Untätigkeitsklage - Höhe der "fiktiven"

    Auszug aus SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11
    Die Kammer hält im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den Gründen der Beschlüsse des SG Berlin vom 2. Februar 2009 - S 165 SF 11/09 E - und vom 6. März 2009 - S 164 SF 118/09 E - (in juris, so jetzt auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 197 Rz. 10).
  • SG Berlin, 06.03.2009 - S 164 SF 118/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - anwaltliche

    Auszug aus SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11
    Die Kammer hält im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den Gründen der Beschlüsse des SG Berlin vom 2. Februar 2009 - S 165 SF 11/09 E - und vom 6. März 2009 - S 164 SF 118/09 E - (in juris, so jetzt auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 197 Rz. 10).
  • SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11

    Kostenfestsetzungsverfahren - Widerspruch gegen einen Mahngebührenbescheid -

    Auszug aus SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11
    Des Weiteren hat die 165. Kammer des SG Berlin in einem Musterbeschluss vom 23. November 2011 - S 165 SF 10110/11 E -, in juris, welcher die Grundlage der seither diesbezüglich ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin bildet, entschieden, dass schon für "bloße" Untätigkeitsklagen auf Erlass eines Widerspruchsbescheides auf den Widerspruch gegen einen Mahngebührenbescheid in der Regel 20% der Mittelgebühr(en) als billig anzusehen sind, was - "übertragen" auf die vorliegend streitgegenständliche Geschäftsgebühr - einer solchen in Höhe von 56, 00 EUR entspräche.
  • SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahren über die

    In Fällen isolierter Widerspruchsverfahren bezogen auf das behördliche Kostenfestsetzungsverfahren erachten die Kostenkammern des SG Berlin überwiegend Gebühren in Höhe von 30% bis 60% der Mittelgebühr(en) als billig, je nachdem, ob die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach (bis zu 60% der Mittelgebühr) oder "lediglich" hinsichtlich einer - variierenden - Kostenquote dem Grunde nach und/oder der Kostenfestsetzung der Höhe nach (nach "unten" bis hin zu 30% der Mittelgebühr im Streit standen (SG Berlin vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E -, in juris).

    Soweit die Kostenkammern des SG Berlin im Übrigen tatsächlich regelmäßig von einer Geschäftsgebühr bzw. einer Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr ausgehen, nämlich für Verfahren der Anfechtung von Mahngebührenbescheiden (SG Berlin vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E -, in juris) unterscheiden sich diese Fälle entscheidender Weise schon hinsichtlich der dort bei weitem unterdurchschnittlicheren Bedeutung der Angelegenheit gegenüber den vorliegend zu beurteilenden Verfahren.

  • SG Dessau-Roßlau, 17.01.2019 - S 34 SF 106/17
    In Fällen isolierter Widerspruchsverfahren bezogen auf das behördliche Kostenfestsetzungsverfahren erachtet die Kostenkammer des SG Dessau-Roßlau überwiegend Gebühren in Höhe von 30% bis 60% der Mittelgebühr(en) als billig, je nachdem, ob die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach (bis zu 60% der Mittelgebühr) oder "lediglich" hinsichtlich einer - variierenden - Kostenquote dem Grunde nach und/oder der Kostenfestsetzung der Höhe nach (nach "unten" bis hin zu 30% der Mittelgebühr im Streit standen (so auch SG Berlin vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E -, in juris).
  • SG Augsburg, 16.06.2014 - S 11 AS 346/14

    Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80, Euro ist als Vergütung eines Rechtsanwaltes

    Im Bereich der Rechtssprechung der Kammern, die für Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig sind, haben auch das SG Detmold, Urteil vom 23.01.2014, S 18 AS 1422/13, und das SG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013, S 165 SF 18406/11, die Angemessenheit der Geschäftsgebühr in Höhe von 80 Euro bestätigt.
  • SG Dessau-Roßlau, 30.04.2019 - S 34 SF 76/16
    In Fällen isolierter Widerspruchsverfahren bezogen auf das behördliche Kostenfestsetzungsverfahren erachtet die Kostenkammer des SG Dessau-Roßlau überwiegend Gebühren in Höhe von 30% bis 60% der Mittelgebühr(en) als billig, je nachdem, ob die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach (bis zu 60% der Mittelgebühr) oder "lediglich" hinsichtlich einer - variierenden - Kostenquote dem Grunde nach und/oder der Kostenfestsetzung der Höhe nach (nach "unten" bis hin zu 30% der Mittelgebühr im Streit standen (so auch SG Berlin vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E -, in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2013 - L 11 AL 79/13
    In einer anderen Entscheidung sei das Doppelte der Mindestgebühr als angemessen angesehen worden (vgl. Beschluss des SG Berlin vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E).
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