Rechtsprechung
SG Stade, 23.08.2010 - S 17 AS 613/10 ER |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,35617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Umzug - Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anspruch eines Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen für die Wohnungserstausstattung; Zuständigkeit des Leistungsträgers des Belegenheitsortes der auszustattenden Wohnung für die Gewährung von Leistungen für die Wohnungserstausstattung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen für die Wohnungserstausstattung; Zuständigkeit des Leistungsträgers des Belegenheitsortes der auszustattenden Wohnung für die Gewährung von Leistungen für die Wohnungserstausstattung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Bayern, 26.01.2021 - L 11 AS 802/19
Grundsicherung für Areitscuhende: Antrag auf Bewilligung von Leistungen für …
Im Rahmen der Wohnungserstausstattung ist aber der Zeitpunkt der Bedarfsentstehung nicht eindeutig erst dem Zeitraum nach erfolgtem Umzug zuzuordnen (so aber SG Berlin, Beschluss vom 01.12.2005 - S 96 AS 10358/05 ER; SG Stade, Beschluss vom 23.08.2010 - S 17 AS 613/10 ER - alle zitiert nach juris; ohne Begründung für die Zuständigkeit des Trägers am Zuzugsort: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 11/2020, § 36 Rn. 214 und Breitkreuz in BeckOK-SGB II, Stand 12/2020, § 24 Rn. 19; differenzierender: von Boetticher in Münder/Geiger, SGB 11, 7. - SG Dortmund, 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Für die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist jedoch grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug (vgl. Sozialgericht Stade, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: S 17 AS 613/10 ER, veröffentlicht in juris, m.w.N.;… Münder in: LPK-SGB 11, 3. Auflage, § 23 Rdnr. 47).