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   SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19   

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SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19 (https://dejure.org/2019,56719)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 12.11.2019 - S 17 AS 64/19 (https://dejure.org/2019,56719)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 12. November 2019 - S 17 AS 64/19 (https://dejure.org/2019,56719)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zunächst von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (vgl. zuletzt: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.8.2019, Az. B 14 AS 43/18 R, BSG, Urteil vom 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R).

    Das Bundessozialgericht hat diese Grundsätze in der Entscheidung vom 30. Januar 2019 (Az. B 14 AS 24/18 R juris Rn. 22) nochmals bestätigt und darauf hingewiesen, dass die an Großstädte orientierten Maßgaben zur Vermeidung sozialer Segregation für die Bestimmung des Vergleichsraums auf Flächenlandkreise nicht ohne Weiteres zu übertragen sind (BSG, aaO, B 14 AS 24/18 R juris Rn. 32).

    Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum bildet, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können: "Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht." (BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23).

    Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, kann dieser Argumentationsweg nicht aufrechterhalten bleiben.

    Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass es in einem Vergleichsraum nicht zu unterschiedlichen Angemessenheitswerten kommen kann, weil dies der Konzeption und den Voraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes entgegenlaufe (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18).

    Nur wenn ein Cluster zugleich einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt, ist denkbar, dass er die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt, in diesem Fall muss es sich jedoch denknotwendig um einen eigenen Vergleichsraum handeln (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R juris Rn. 35, 37- verneint im entschiedenen Fall).

    Das BSG hat Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23 darauf hingewiesen, dass in der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau ein Hinweis auf unterschiedliche Vergleichsräume geben.

    Die Kammer hält es deshalb für besonders bedeutsam, dass ein schlüssiges Konzept im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in enger Anbindung an die Maßgaben der BSG-Rechtsprechung erfolgt, die die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde legen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 109/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Die erkennende Kammer weicht damit von der Rechtsprechung des zuständigen Berufungssenats im Urteil vom 15. Januar 2018, L 3 AS 109/15 ab.

    Auf die Beschreibung des Kreisgebiets im Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein L 3 AS 109/15 Rn. 57 nimmt die Kammer Bezug.

    Die Kammer folgt dem Senat aber insoweit nicht, als, vermutlich gestützt auf die Entscheidung des BSG vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rn. 23 und 34 für die Art der verkehrstechnischen Verbundenheit des Vergleichsraums entscheidend auf den motorisierten Individualverkehr abgestellt wird (aaO Rn. 52, 57) und die Verfügbarkeit von PKW im ländlichen Raum allein als Frage der subjektiven Zumutbarkeit einer Kostensenkung und damit Frage der konkreten Angemessenheit bewertet wird (LSG SH, Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 109/15, juris Rn. 58)).

    Diese Ausgangsthese führt- wie der Senat folgerichtig ausführt- dazu, dass es die Verkehrsinfrastruktur (nur) den motorisierten Einwohnern erlaubt, zentrale Orte und Mittelzentren und Unterzentren in zumutbar zeitlichem Rahmen zu erreichen (LSG SH, Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 109/15, juris Rn. 57).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Die Argumentation des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 10/16 juris Rn. 73, angesichts der hohen Motorisierung der Bevölkerung sei das Kreisgebiet in zumutbar zeitlichen Rahmen nach § 140 SGB III zu erreichen, überzeugt mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2019, Az. B 14 AS 2/10 juris Rn. 19 so nicht.

    Warum im Rahmen der Angemessenheitsermittlung eines örtlichen Vergleichsraums im Rahmen der Grundsicherung ein Begriff aus der Arbeitslosenversicherung entscheidend zu sein hat, bedürfte einer Begründung, die sich in der zitierten Zitatstelle BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R Rn. 19 nicht findet.

    Die Ausführungen des BSG aaO Rn. 18 finden sich in einem Kontext, in dem bei festgestellter räumlicher Nähe und verkehrstechnischer Verbundenheit (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R Rn. 18, 19) eine Aussage über die zumutbare Pendelzeit getroffen wird.

    Diese Folgerung ist nach der Beratung der Kammer weniger naheliegend, da es ohne diese Verbundenheit gerade an grundlegenden Voraussetzungen für ein näheres soziales Umfeld mangelt, auf dessen regelmäßig zumutbare Wahrung zur Begründung des Umzugserfordernisses abgestellt wird (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R juris Rn. 18).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Nach der Produkttheorie ist es ausreichend, dass sich aus Wohnungsgröße und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergeben muss (vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, juris).

    Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 , RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr 15).".

    Die Kammer folgt dem Senat aber insoweit nicht, als, vermutlich gestützt auf die Entscheidung des BSG vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rn. 23 und 34 für die Art der verkehrstechnischen Verbundenheit des Vergleichsraums entscheidend auf den motorisierten Individualverkehr abgestellt wird (aaO Rn. 52, 57) und die Verfügbarkeit von PKW im ländlichen Raum allein als Frage der subjektiven Zumutbarkeit einer Kostensenkung und damit Frage der konkreten Angemessenheit bewertet wird (LSG SH, Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 109/15, juris Rn. 58)).

    Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 RdNr 35).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 10/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Kreis

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Auch das Landessozialgericht habe im Verfahren L 3 AS 10/16, Urteil vom 15.1.2018, das Konzept als nicht schlüssig beurteilt.

    Die Kammer nimmt auf die Entscheidungsgründe der Urteile des Landessozialgerichts L 3 AS 10/16 Rn. 77ff. und L 3 AS 10/16 Rn. 88-89) Bezug.

    Die Argumentation des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 10/16 juris Rn. 73, angesichts der hohen Motorisierung der Bevölkerung sei das Kreisgebiet in zumutbar zeitlichen Rahmen nach § 140 SGB III zu erreichen, überzeugt mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2019, Az. B 14 AS 2/10 juris Rn. 19 so nicht.

    Es ist der Kammer aber auch nicht ersichtlich geworden, dass die vom Landessozialgericht aufgezeigten Bedenken aus dem Urteil vom 15.1.2018 (z.B. L 3 AS 10/16 juris Rn. 80ff) bei der zugrunde gelegten Datenbasis hinreichend Berücksichtigung gefunden hätten.

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16

    Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Die Kammer nimmt hierzu auf die überzeugend ausgeführten Gesichtspunkte im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41) Bezug.

    Das Landessozialgericht Bayern hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, welche Pendelzeiten dies (für die grundsicherungsrechtliche Betrachtung) sind, ob § 140 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) überhaupt herangezogen werden kann, als nach der BSG-Rechtsprechung offen zu bewerten sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

    Diese Zeiten sind derart lang, dass - die Anwegzeiten und Abwegzeiten zur Haltestelle nicht eingerechnet, nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit aufgrund von ausreichend vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Taktfrequenz ausgegangen werden kann (vgl. dahingehend auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (BSG Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R juris RdNr 12).

    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2009, Az. B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R).

    Diese müssen für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall gelten (vgl. BSG, Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2009, Az. B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R).

    An ein Konzept sind folgende Schlüssigkeitsanforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteile vom 22.9.2009 und 17.12.2009, a.a.O.):.

    Diese müssen für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall gelten (vgl. BSG, Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R).

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    So hat das Bundessozialgericht darauf verwiesen, dass Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere Umfeld begründen, die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken können, die Kosten der Unterkunft zu senken (BSG, Urteil vom 22.12.2012, Az. B 14 AS 13/12 R- juris Rn. 21): "Beide Senate gehen bei der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes davon aus, dass persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden Familienangehörigen Gründe darstellen können, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen." Obwohl bei den Klägerinnen gleich mehrere Aspekte der vom BSG genannten Beispiele gleichzeitig vorliegen und die Klägerin zu 1.) aufgrund ihrer Ausbildungsbiographie keine besonders leichten Rahmenbedingungen für eine bei zwei minderjährigen Schulkindern nur in Teilzeit mögliche Reintegration in den Arbeitsmarkt neben der daneben bestehenden Herausforderung der Alltagsbewältigung als Alleinerziehende mit zwei minderjährigen Kindern mit besonderen Pflegeaufwand hat, erschöpft sich die Prüfung des Beklagten in der wiederholten Feststellung, rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen.

    Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen." (BSG, Urteil vom 22.8.2012, Az. B 14 AS 13/12 R juris, Rn. 30).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19
    Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit an der Realisierung eines Umzugs nur in Fällen besteht, in denen es insgesamt zu niedrigeren Kosten der Unterkunft kommt (BSG, Urteil vom 12.6.2013, Az. B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 30).

    Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte-in strikter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die Heizkosten für die Altbauwohnung nach dem Umzug unverzüglich auf den flächenangemessenen Heizkostenanteil für eine Drei-Personen Bedarfsgemeinschaft gekürzt hätte (vgl. dazu etwa: BSG, Urteil vom 12.6.2013, Az. B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 23).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2017 - L 5 AS 547/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Denn anders als es der Senat im Anschluss an das Vorbringen des Beklagten noch in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2018 angenommen hat (- L 3 AS 109/15 -, Rn. 57, 58, juris), kommt es nicht darauf an, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so bereits LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018 - L 7 AS 692/15 -, Rn. 54; Sozialgericht Itzehoe, Urteile vom 12. November 2019, - S 17 AS 64/19 - und - S 17 AS 754/19 -, Rn. 31 f. bzw. 32 f, juris).
  • SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 754/19
    Nach Erteilung eines Hinweises des Gerichts vom 28. Oktober 2019 hat der Beklagte am 4. November 2019 eine Korrektur des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 und der Fortschreibung 2018 im Verfahren S 17 AS 64/19 vorgelegt.

    Hinsichtlich der Details wird auf Blatt 39-55 der Gerichtsakte S 17 AS 64/19 Bezug genommen.

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