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SG Leipzig, 15.05.2013 - S 17 AS 723/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZS 2013, 796 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- SG Karlsruhe, 17.02.2014 - S 15 AS 343/14
Einstweiliger Rechtsschutz - abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage - …
Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts, die dem Gesetzgeber zukommt (BVerfGE 125, 175 [223 f.]), durfte dieser jedoch berücksichtigen, dass es nichtdeutschen Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - anders als deutschen Staatsangehörigen, für die die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Schutzverpflichtung hat - ohne weiteres rechtlich möglich, aber auch zumutbar ist, in das Heimatland zurückzukehren, wenn des Existenzminimum in Deutschland nicht gesichert ist, im Heimatland aufgrund der dort geltenden Bestimmungen aber gesichert wäre (ähnlich SG Leipzig, Urteil vom 15. Mai 2013 - S 17 AS 723/13, juris, Rn. 41). - SG Karlsruhe, 07.08.2014 - S 15 AS 2508/14
Einstweiliger Rechtsschutz - keine Folgenabwägung - Grundsicherung für …
Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts, die dem Gesetzgeber zukommt (BVerfGE 125, 175 [223 f.]), durfte dieser jedoch berücksichtigen, dass es nichtdeutschen Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - anders als deutschen Staatsangehörigen, für die die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Schutzverpflichtung hat - ohne weiteres rechtlich möglich, aber auch zumutbar ist, in das Heimatland zurückzukehren, wenn des Existenzminimum in Deutschland nicht gesichert ist, im Heimatland aufgrund der dort geltenden Bestimmungen aber gesichert wäre (ähnlich SG Leipzig, Urteil vom 15. Mai 2013 - S 17 AS 723/13, juris, Rn. 41). - SG Karlsruhe, 29.12.2014 - S 15 AS 4229/14
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - …
Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts, die dem Gesetzgeber zukommt (BVerfGE 125, 175 [223 f.]), durfte dieser jedoch berücksichtigen, dass es nichtdeutschen Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - anders als deutschen Staatsangehörigen, für die die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Schutzverpflichtung hat - ohne weiteres rechtlich möglich, aber auch zumutbar ist, in das Heimatland zurückzukehren, wenn des Existenzminimum in Deutschland nicht gesichert ist, im Heimatland aufgrund der dort geltenden Bestimmungen aber gesichert wäre (ähnlich SG Leipzig, Urteil vom 15. Mai 2013 - S 17 AS 723/13, juris, Rn. 41).