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   SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01   

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SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01 (https://dejure.org/2004,19262)
SG Dresden, Entscheidung vom 05.08.2004 - S 18 KR 468/01 (https://dejure.org/2004,19262)
SG Dresden, Entscheidung vom 05. August 2004 - S 18 KR 468/01 (https://dejure.org/2004,19262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abrechenbarkeit der Fallpauschale 11.01 für eine Stammzellentransplantation nach einer Konditionierung mit dosisreduzierter Chemotherapie (sog. nicht-myeloablative Therapie)

  • medcontroller.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Eine Übernahme der Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 19.02.2002, Az. B 1 KR 16/00 R, und vom 28.03.2000, Az. B 1 KR 11/98 R) ausgeschlossen.

    Dies lässt es zumindest zweifelhaft erscheinen, dass die Behandlung sich in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Fällen, die durch wissenschaftlich einwandfrei geführte Statistiken belegt sein sollen, als erfolgreich erwiesen hat, wie es das Bundessozialgericht für die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 137c SGB V am 01.01.2000 gefordert hat (Urteil vom 19.02.2002, Az. B 1 KR 16/00 R).

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Ob sie zum Zwecke der Erfüllung erbracht wird, richtet sich danach, ob der Schuldner mit dem Vorbehalt nur ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis und den Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB vermeiden, sich also die Möglichkeit erhalten will, das Geleistete nach § 812 BGB ? mit der entsprechenden Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ? zurückzufordern, oder ob er damit beabsichtigt, seine Position im Hinblick auf eine evtl. streitige Feststellung der Forderung auch materiell-rechtlich zu erhalten, insbesondere die Darlegungs- und die Beweislast für die Umstände, deren Unerweislichkeit zu Lasten des Gläubigers geht, unverändert bei jenem zu belassen (vgl. Bundesgerichtshof Urteile vom 19.01.1983, Az. VIII ZR 315/81, und vom 08.02.1984, Az. IVb ZR 52/82).
  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 315/81

    Vorbehaltsurteil gegen Bürgen

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Ob sie zum Zwecke der Erfüllung erbracht wird, richtet sich danach, ob der Schuldner mit dem Vorbehalt nur ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis und den Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB vermeiden, sich also die Möglichkeit erhalten will, das Geleistete nach § 812 BGB ? mit der entsprechenden Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ? zurückzufordern, oder ob er damit beabsichtigt, seine Position im Hinblick auf eine evtl. streitige Feststellung der Forderung auch materiell-rechtlich zu erhalten, insbesondere die Darlegungs- und die Beweislast für die Umstände, deren Unerweislichkeit zu Lasten des Gläubigers geht, unverändert bei jenem zu belassen (vgl. Bundesgerichtshof Urteile vom 19.01.1983, Az. VIII ZR 315/81, und vom 08.02.1984, Az. IVb ZR 52/82).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Eine Übernahme der Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 19.02.2002, Az. B 1 KR 16/00 R, und vom 28.03.2000, Az. B 1 KR 11/98 R) ausgeschlossen.
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Insoweit sollen die allgemein für die Geltendmachung von Vergütungsforderungen geltenden Regeln, insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu gestuften Beweislast (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.05.2000, Az. B 3 KR 33/99 R), unberührt bleiben.
  • BGH, 21.11.1950 - 4 StR 20/50

    Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Raubes unter Einsatz von

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Der Hinweis der Bevollmächtigten der Klägerin auf das für ihre Auffassung herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.1950, Az. 4 StR 20/50, (BGHSt 1, 1 [3]) geht in diesem Zusammenhang fehl.
  • BGH, 14.07.1969 - III ZR 235/65

    Begriff des "Bergwerksbesitzers"

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Dies setzt in der Regel voraus, dass der Normgeber bereits bei Erlass der Vorschrift die begriffliche Breite des Tatbestands gekannt hat und sich der Unterschiedlichkeit der hiervon erfassten Sachverhalte bewusst war (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.1969, Az. III ZR 235/65, BGHZ 52, 259 [262]).
  • BSG, 26.04.2001 - B 3 KR 16/00 R

    Krankenhausbehandlung - Einsatz einer Hüftgelenksprothese - Abrechnung von

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Beispielsweise hat der 3. Senat in seinem Urteil vom 26.04.2001, Az. B 3 KR 16/00 R, im Zusammenhang mit der Frage, ob bei der Weiterbehandlung über den Zeitpunkt der Wundheilung hinaus, wenn die Mindestbehandlungszeit der Fallpauschale 17.062 nicht erreicht ist, der Krankenhausträger neben der Fallpauschale 17.061 tagesgleiche Pflegesätze berechnen kann, auf die sich aus den Materialien zur 5. Änderungsverordnung zur Bundespflegesatzverordnung (Bundesrat-Drucksache 802/97) niedergelegten Auffassungen abgestellt, wonach Akut- und Weiterbehandlungspauschale nicht nebeneinander anfallen können.
  • BSG, 21.02.2002 - B 3 KR 30/01 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Nichtvorliegen einer

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    In seinem Urteil vom 21.02.2002, Az. B 3 KR 30/01 R, wo es um die Frage ging, ob eine Kombinationsleistung im Sinne des Sonderentgelts 21.02 vorliegt, wenn Herzkatheteruntersuchung und Ballon-Dilatation an verschiedenen Tagen durchgeführt werden, hat es neben reinen Wortlaut- und systematischen Aspekten berücksichtigt, dass ein bestimmter Zusatzaufwand von vornherein in die Bewertungsrelationen der Entgeltkataloge einkalkuliert worden sei, und auch die Überlegungen zur Neufassung der Entgeltkataloge an der gleichzeitigen bzw. getrennten Durchführung medizinischer Maßnahmen als maßgebliches Differenzierungskriterium festhielten.
  • BSG, 24.09.2003 - B 8 KN 3/02 KR R

    Krankenhaus - Krankenversicherung - Abrechenbarkeit der Fallpauschale 9. 012

    Auszug aus SG Dresden, 05.08.2004 - S 18 KR 468/01
    Der 8. Senat hat in seinem Urteil vom 24.09.2003, Az. B 8 KN 3/02 KR R, bestimmen müssen, auf welchen Tag der für die Abrechenbarkeit der Fallpauschale 9.012 maßgebende "Abschluss der Wundheilung" im Sinne der Definition der Fallpauschale 9.011 bei Verwendung resorbierbaren Nahtmaterials zu legen ist.
  • LSG Hessen, 24.05.2007 - L 8/14 KR 26/04

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Voraussetzungen für die Abrechnung einer

    Davon zu unterscheiden ist der in den medizinischen Fachkreisen bei Abfassung der Fallpauschale 11.02 gebräuchliche Wortsinn des Begriffs myeloablativ, wie er sich insbesondere aus der bereits angesprochenen Richtlinie des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer ergibt; denn diese Richtlinien, die unter Mitwirkung eines kompetenten Gremiums von Onko-und Hämatologen aus verschiedenen medizinischen Einrichtungen und unter Auswertung von Fachliteratur aus den Jahren 1994 bis 1996 zu Stande gekommen sind, geben (unabhängig von ihrem konkreten Veröffentlichungsdatum) den Stand der Praxis bei Verabschiedung der Fallpauschale wieder (hierzu ausführlich SG Dresden, Urteil vom 5. August 2004, S 18 KR 468/01, veröffentlicht in juris).
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