Rechtsprechung
SG Gießen, 02.09.2015 - S 18 SO 131/15 ER |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Justiz Hessen
SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1, SGB XII § 92 Abs. 2, § 86b Abs. 2 S. 1 SGG
Die Finanzierung einer Schulbegleitung als einkommens- und vermögensunabhängig zu bewilligende Hilfe für eine angemessene Schulbildung zugunsten eines Schülers mit Behinderungen kann auch für die Zeit der Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule beansprucht ...
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung im Rahmen der Leistungen zur Eingliederungshilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulbegleiter - Nachmittagsbetreuung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anspruch eines behinderten Schülers auf Schulbegleiter für schulisches Nachmittagsangebot
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Behinderter Schüler hat Anspruch auf Schulbegleiter auch für das Nachmittagsangebot der offenen Ganztagsschule (OGS)
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Schulbegleiter auch nachmittags
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Behinderter Schüler hat auch für Nachmittagsangebot der offenen Ganztagsschule Anspruch auf Schulbegleiter - Schulbegleiter stellt Hilfe zu angemessener Schulbildung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung dar
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13
Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend- …
Auszug aus SG Gießen, 02.09.2015 - S 18 SO 131/15
Hinsichtlich der Kostenhöhe orientiert sich das Gericht an dem Beschluss des LSG NRW vom 22.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER. - BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische …
Auszug aus SG Gießen, 02.09.2015 - S 18 SO 131/15
Der Antragsgegner hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Antragsteller durch Beauftragung eines Leistungserbringers, der seinerseits Integrationshelfer gegen Entgelt bereitstellt und grundsätzlich (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII) mit dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen haben muss, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10). - BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus SG Gießen, 02.09.2015 - S 18 SO 131/15
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). - BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …
Auszug aus SG Gießen, 02.09.2015 - S 18 SO 131/15
Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Kosten für die Schulbetreuung für die Nachmittagsstunden der Offenen Ganztagsschule in der Grundschule (im Folgenden: OGS) um eine gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Dies ergibt sich bei der Auslegung dieser Norm zur Überzeugung des Gerichts insbesondere im Lichte der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 zum Verfahren B 8 SO 30/10 R.
- LSG Hessen, 25.04.2016 - L 4 SO 227/15
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine Teilhabeassistenz
Die Finanzierung einer Schulbegleitung als einkommens- und vermögensunabhängig zu bewilligende Hilfe könne auch für die Zeit der Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule beansprucht werden (Hinweis auf SG Gießen, Beschluss vom 2. September 2015, S 18 SO 131/15 ER). - VG Gießen, 14.08.2017 - 7 K 5588/15
Schulbegleitung für schulisches Nachmittagsangebot
Zur Abgrenzung und ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 02.09.2015 (Az. S 18 SO 131/15 ER, ZFSH/SGB 2015, 690) in Bezug auf die Auslegung der Norm nicht bindend für die vorliegende Entscheidung ist. - SG Aurich, 23.11.2015 - S 13 SO 67/15
Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe bzgl. Integrationshilfe zum …
Es handelt sich um eine einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 53 SGB XII. (vgl. Sozialgericht -SG- Gießen, Beschluss vom 02.09.2015 - S 18 SO 131/15 ER; vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, zit. nach juris). - SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16 Insoweit folgt die erkennende Kammer einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 02.09.2015 (S 18 SO 131/15 ER, zitiert nach juris, Rn. 10).
- SG Aurich, 26.11.2015 - S 13 SO 68/15
Inklusion; Integrationshilfe; Kernbereich pädagogischer Arbeit; Regelgrundschule
Es handelt sich um eine einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 53 SGB XII. (vgl. Sozialgericht -SG- Gießen, Beschluss vom 02.09.2015 - S 18 SO 131/15 ER; vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, zit. nach juris).