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   SG Gießen, 30.04.2018 - S 18 SO 34/18 ER   

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https://dejure.org/2018,11386
SG Gießen, 30.04.2018 - S 18 SO 34/18 ER (https://dejure.org/2018,11386)
SG Gießen, Entscheidung vom 30.04.2018 - S 18 SO 34/18 ER (https://dejure.org/2018,11386)
SG Gießen, Entscheidung vom 30. April 2018 - S 18 SO 34/18 ER (https://dejure.org/2018,11386)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung - Annahme der vollen Erwerbsminderung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erwerbsminderung auf Dauer für Menschen mit Behinderung bedarf keiner vorherigen Begutachtung durch Rentenversicherungsträger - Ersuchen um Begutachtung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch Rentenversicherungsträger entbehrlich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Augsburg, 16.02.2018 - S 8 SO 143/17

    Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstattfür behinderte

    Auszug aus SG Gießen, 30.04.2018 - S 18 SO 34/18
    Es hätte folglich für den Gesetzgeber zumindest naheliegen können, den Unterschied in der Konsequenz deutlicher herauszustellen oder separat zu regeln (so auch das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Februar 2018, Az. S 8 SO 143/17).

    Diese gesetzlich angestrebte Verbesserung für Menschen mit Behinderungen wird demjenigen verwehrt, der sich in den Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer WfbM begibt, ohne dass die Frage der Dauerhaftigkeit seiner vollen Erwerbsminderung geklärt ist (so auch das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Februar 2018, Az. S 8 SO 143/17).

    Obschon die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt wird, würden mithin im Ergebnis die Länder mit per se vom Bund zu tragenden Ausgaben belastet (so auch das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Februar 2018, Az. S 8 SO 143/17).

  • LSG Bayern, 03.07.2019 - L 18 SO 110/19

    Sozialhilfe: Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bei Beschäftigung in einer

    Zusammenfassend und ergänzend ist für das systematische Auslegungskriterium hervorzuheben, dass insofern nichts dafür spricht, die Fälle der 1. Alternative des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII anders zu behandeln als die der 2. Alternative dieser Vorschrift ("... im Arbeitsbereich beschäftigt...") oder auch als die Fallgruppen der Nr. 1 und 4 des § 45 S. 3 SGB XII, in denen jeweils eindeutig von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ohne gutachterliche Feststellung nach Satz 1 auszugehen ist (vgl. dazu auch SG Augsburg a.a.O.; SG Gießen vom 30.04.2018, S 18 SO 34/18 ER juris Rn 10 ff; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 10/17, § 45 Rn 36; Schoch in Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.), LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 45 Rn 32).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2020 - L 9 SO 392/19

    Fiktion der dauerhaften Erwerbsminderung bei Menschen in einer WfbM

    Dies würde auf einen Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung auch dann hinauslaufen, wenn deren medizinische Voraussetzungen - so wie im vorliegenden Fall - tatsächlich erfüllt sind, so dass die Behörde sogar berechtigte Ansprüche ablehnen müsste (s. SG Gießen, Beschl. v. 30.04.2018 - S 18 SO 34/18 ER -, juris Rn. 11).
  • SG Köln, 12.09.2019 - S 29 SO 397/18

    Indizien für eine dauerhafte Erwerbsminderung, § 41 Abs. 3a SGB 12

    Zusammenfassend und ergänzend ist hervorzuheben, dass unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten nichts dafür spricht, die Fälle der 1. Alternative des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII anders zu behandeln als die der 2. Alternative dieser Vorschrift ("... im Arbeitsbereich beschäftigt...") oder auch als die Fallgruppen der Nr. 1 und 4 des § 45 Satz 3 SGB XII, in denen jeweils eindeutig von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ohne gutachterliche Feststellung nach Satz 1 auszugehen ist (vgl. dazu auch SG Augsburg vom 16.02.2018 - S 8 SO 143/17; SG Gießen vom 30.04.2018 - S 18 SO 34/18 ER; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 45 Rz. 52.6 m.w.N.).
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