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   SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07   

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SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07 (https://dejure.org/2009,6763)
SG Dortmund, Entscheidung vom 02.04.2009 - S 18 VG 434/07 (https://dejure.org/2009,6763)
SG Dortmund, Entscheidung vom 02. April 2009 - S 18 VG 434/07 (https://dejure.org/2009,6763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestattungsgeldanspruch der Eltern eines infolge von Messerstichen Verstorbenen; Rechtmäßigkeit einer Versagung des Anspruchs wegen fortdauernden Beschimpfungen des späteren Opfers gegenüber dem Täter und dessen Freundin; Einverständnis in die Auszahlung etwaiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Opferentschädigung für Besoffene

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Totschlag auf Geburtstagsfeier - Eltern des Opfers haben Anspruch auf Opferentschädigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    SG Dortmund zur Opferentschädigung nach Rangelei zwischen Betrunkenen mit tödlichem Ausgang - Sofern keine für das Alkoholmilieu typische Tat vorliegt, ist Opferentschädigung rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Ein Gewaltopfer hat die eigene Schädigung nur dann im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. OEG mitverursacht, wenn es einen eigenen Beitrag zur Tat geleistet hat, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Angriff entfiele, und wenn der Beitrag von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten des Angreifers vergleichbar ist (stRspr. des BSG, vgl. BSGE 83, 62, 65 sowie BSGE 84, 54, 60).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche leichtfertige Selbstgefährdung einen Unterfall der Mitverursachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. OEG (in diese Richtung BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az. B 9 VG 3/00 R; LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006, Az. L 4 VG 14/04; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2005, Az. L 22 VG 1/03) oder eine der vier Fallgruppen, in denen Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. OEG angenommen werden kann (so wohl BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97), darstellt.

    Dabei kommt es nämlich - im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht - nicht auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, sondern vielmehr auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers an (stRspr. vgl. nur BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97; LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006, Az. L 4 VG 14/04; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2005, Az. L 22 VG 1/03).

    Stellt sich jemand jedoch bewusst außerhalb der staatlichen Gemeinschaft und realisiert sich die damit verbundene Gefahr in Schädigungen durch eine Gewalttat, so widerspräche es dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung, zum Ausgleich der Schädigungsfolgen staatliche Leistungen zu verlangen (BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97 R).

    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn jemand bloß einen unsittlichen, unmoralischen oder unsoliden Lebenswandel verfolgt (BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97 R; BSG, Urteil vom 07.11.1979, Az. 9 Rvg 2/78).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Vergangenheit diese Anforderungen in vier Fallgruppen als erfüllt angesehen: (1.) Eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Gesellschaft stellt; (2.) Die sozialwidrige mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkomsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist; (3.) Das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne Weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor; (4.) Eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97; BSG, Urteil vom 07.11.2001).

  • LSG Hessen, 15.02.2006 - L 4 VG 14/04

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsausschluss - Mitverursachung - Unbilligkeit -

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Denn zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen verbundenen Umstände (BSG, Urteil vom 01.09.1999, Az. B 9 VG 3/97 R, LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006, Az. L 4 VG 14/04).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche leichtfertige Selbstgefährdung einen Unterfall der Mitverursachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. OEG (in diese Richtung BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az. B 9 VG 3/00 R; LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006, Az. L 4 VG 14/04; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2005, Az. L 22 VG 1/03) oder eine der vier Fallgruppen, in denen Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. OEG angenommen werden kann (so wohl BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97), darstellt.

    Dabei kommt es nämlich - im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht - nicht auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, sondern vielmehr auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers an (stRspr. vgl. nur BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97; LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006, Az. L 4 VG 14/04; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2005, Az. L 22 VG 1/03).

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Eine solche liegt vor, wenn das Opfer sich leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, z.B. eine Provokation des Klägers, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat oder sich einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az. B 9 VG 3/00 R m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche leichtfertige Selbstgefährdung einen Unterfall der Mitverursachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. OEG (in diese Richtung BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az. B 9 VG 3/00 R; LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006, Az. L 4 VG 14/04; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2005, Az. L 22 VG 1/03) oder eine der vier Fallgruppen, in denen Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. OEG angenommen werden kann (so wohl BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97), darstellt.

    Denn die Anforderungen und Rechtsfolgen sind in beiden Fällen gleich und ohnehin ist die Mitverursachung ein Unterfall der Unbilligkeit (BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az. B 9 VG 3/00 R).

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R

    Opferentschädigung - Versagung der Entschädigung - Mitverursachung der Schädigung

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Denn zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen verbundenen Umstände (BSG, Urteil vom 01.09.1999, Az. B 9 VG 3/97 R, LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2006, Az. L 4 VG 14/04).

    Dass Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Opfers mit der notwendigen Sicherheit nicht möglich sind, geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beklagten (BSG, Urteil vom 01.09.1999, Az. B 9 VG 3/97 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.03.2005 - L 2 VG 1/03

    Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Also können nur solche Gründe zur Unbilligkeit führen, die dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. OEG genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (stRspr. BSG, Urteil vom 07.11.2001, Az. B 9 VG 2/01 R, LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2005, Az. L 2 VG 1/03).

    Wegen der notwendigen Gleichgewichtigkeit zwischen Mitverursachung und Unbilligkeit können sie aber nicht allein, sondern nur zusammen mit anderen Umständen zu einem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. OEG führen (stRspr. BSGE 66, 115, 117 f.; BSG, Urteil vom 06.07.2006, Az. B 9a VG 12/05 R m.w.N.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2005, Az. L 2 VG 1/03).

  • BSG, 06.07.2006 - B 9a VG 1/05 R

    Opferentschädigung - Versorgung - Unbilligkeit - Mitverursachung - Alkohol- und

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Welche Anforderungen genau an diese Fallgruppe zu stellen sind, hat das BSG bisher offen gelassen (BSG, Urteil vom 06.07.2006, Az. B 9a VG 1/05 R).

    In einer neueren Entscheidung hat das BSG außerdem festgestellt, dass sich Unbilligkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. OEG auch aus Umständen außerhalb der von ihm skizzierten vier Fallgruppen ergeben kann (BSG, Urteil vom 06.07.2006, Az. B 9a VG 1/05 R).

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn jemand bloß einen unsittlichen, unmoralischen oder unsoliden Lebenswandel verfolgt (BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 9 VG 6/97 R; BSG, Urteil vom 07.11.1979, Az. 9 Rvg 2/78).
  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R

    Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Die Tatbeiträge sind deshalb vergleichbar, wenn sie jeweils strafbare Handlungen darstellen und die Strafandrohungen etwa gleich sind (BSG, Urt. v. 18.4.2001, Az. B 9 VG 5/00 R m.w.N.).
  • BSG, 11.12.2008 - B 9 V 3/07 R

    Kriegsopferversorgung - Versorgungsverwaltung - Versorgungsamt - Zuständigkeit -

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Für die Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des LSG NW verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht (LSG NW, Urteil vom 11.03.2008, AZ.: L 6 VG 13/06; im Ergebnis auch: BSG, Terminsbericht Nr. 54/08 vom 11.12.2008 zu den AZ.: B 9 V 3/07 R und B 9 VS 1/08 R).
  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

    Auszug aus SG Dortmund, 02.04.2009 - S 18 VG 434/07
    Ein Wechsel in der Behördenzuständigkeit und damit ein Rechtsträgerwechsel führt in anhängigen Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a SB 2/07 R; Zeihe, SGG, 45. Ergänzungslieferung Stand 01.11.2007, Bem. 2 A VIII 2 vor § 54).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2008 - L 6 VG 13/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung nach dem Gesetz über die

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94

    Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

  • BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den

    Bei der Prüfung der Unbilligkeit sind daher die gesamten Aspekte des Geschehens - z.B. Vorgeschichte und Ablauf der Tat, Persönlichkeit von Schädiger und Geschädigtem, Vorhersehbarkeit des Geschehens für den Geschädigten - zu berücksichtigen (vgl. hierzu SG Dortmund, Urteil v. 02.04.2009 - S 18 VG 434/07, juris Rn. 35).
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