Rechtsprechung
   SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25115
SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15 (https://dejure.org/2016,25115)
SG Speyer, Entscheidung vom 20.05.2016 - S 19 KR 350/15 (https://dejure.org/2016,25115)
SG Speyer, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - S 19 KR 350/15 (https://dejure.org/2016,25115)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,25115) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 5 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5
    Krankenversicherung - Exoskelett als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich - Leistungsanspruch hinsichtlich eines fortschrittlicheren Hilfsmittels - Gleichziehen mit Nichtbehinderten keine Voraussetzung für die Versorgung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch eines Paraplegikers auf Kostenübernahme für ein ReWalk-Exoskelett (Motorbetriebene Hüft-Kniegelenk-Orthese) durch die Krankenversicherung - Unmittelbarer Behinderungsausgleich

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Übernahme der Mehrkosten einer

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl BSG vom 6.6.2002 - B 3 KR 68/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, vom 25.6.2009 - B 3 KR 10/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R aaO).

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unterscheidet der 3. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 RK 3/96 - [Druckbeatmungsgerät]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - [Sportrollstuhl]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese] und Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz]) zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.

    Dabei zielt der Anspruch des Versicherten auf einen möglichst vollständigen funktionellen Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]).

    Die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion sei bereits als solche ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens (so schon BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät] und Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - [Lichtsignalanlage]).

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät]).

    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R - [C-Leg II], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät], Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - [Hörgerät II], Rn. 34).

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist dabei aber grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn mehrere tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R - [GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen]; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - [Kraftknoten] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Ein unmittelbarer Funktionsausgleich liegt vor, wenn das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ausgleicht, indem es die Ausübung der Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder zumindest erleichtert (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R = BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2).

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl BSG vom 6.6.2002 - B 3 KR 68/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, vom 25.6.2009 - B 3 KR 10/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R aaO).

    Ein unmittelbarer Funktionsausgleich liegt danach vor, wenn das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ausgleicht, indem es die Ausübung der Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder zumindest erleichtert (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät], Rn. 15).

    Die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion sei bereits als solche ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens (so schon BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät] und Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - [Lichtsignalanlage]).

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät]).

    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R - [C-Leg II], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät], Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - [Hörgerät II], Rn. 34).

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Ein vollständiges Gleichziehen mit den nahezu unbeschränkten Möglichkeiten Nichtbehinderter sei nicht erforderlich (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R -).

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unterscheidet der 3. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 RK 3/96 - [Druckbeatmungsgerät]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - [Sportrollstuhl]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese] und Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz]) zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.

    Aufgabe des mittelbaren Behinderungsausgleichs soll es dabei sein, einem behinderten Menschen, dessen Funktionsbeeinträchtigung durch medizinische Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz], Rn. 20 m.w.N.).

    Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen zählt der 3. Senat des BSG jedenfalls das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz], Rn. 20 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dabei ist anerkannt, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, so dass es zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz], Rn. 19).

    37 Ungeachtet der Kritik an der vom 3. Senat des BSG vorgenommenen Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich und der Anknüpfung des letzteren an die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz], Rn. 28 ff. mit Nachweisen auch zu kritischen Stimmen) ist dieser Rechtsprechung jedenfalls zuzustimmen, soweit eine Leistungspflicht der Krankenkassen hinsichtlich des sog. unmittelbaren Behinderungsausgleichs beschrieben wird, die sich an einer möglichst weitgehenden oder zumindest bestmöglichen Wiederherstellung der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion zu orientieren hat.

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl BSG vom 6.6.2002 - B 3 KR 68/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, vom 25.6.2009 - B 3 KR 10/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R aaO).

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät]).

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist dabei aber grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn mehrere tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R - [GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen]; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - [Kraftknoten] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]).

  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unterscheidet der 3. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 RK 3/96 - [Druckbeatmungsgerät]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - [Sportrollstuhl]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese] und Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz]) zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.

    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R - [C-Leg II], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät], Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - [Hörgerät II], Rn. 34).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R - [C-Leg II], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät], Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - [Hörgerät II], Rn. 34).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R - [C-Leg II], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät], Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - [Hörgerät II], Rn. 34).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist dabei aber grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn mehrere tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R - [GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen]; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - [Kraftknoten] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]).
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist dabei aber grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn mehrere tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R - [GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen]; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - [Kraftknoten] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]).
  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 3/96

    Zubehör für elektrisch betriebenes Druckbeatmungsgerät als Hilfsmittel

    Auszug aus SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15
    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unterscheidet der 3. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 RK 3/96 - [Druckbeatmungsgerät]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - [Sportrollstuhl]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese] und Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz]) zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss der extrakorporalen Stoßwellentherapie

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R

    Aufnahme von Geräten der nichtinvasiven Magnetfeldtherapie in das

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - L 5 KR 675/19

    Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

    Dies habe wohl auch die Beklagte beeindruckt, da sie das gegen sie erlassene Urteil des SG Speyer vom 20.5.2016 - S 19 KR 350/15 - in Bestandskraft habe erwachsen lassen.

    Dass das streitige Hilfsmittel dem unmittelbaren Behinderungsausgleich zuzuordnen sei, sei mittlerweile rechtskräftig von drei Sozialgerichten entschieden worden (SG Speyer, Urteil vom 20.5.2016 - S 19 KR 350/15; SG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.6.2018 - S 4 KR 466/15 und SG Landshut, Urteil vom 24.7.2019 - S 6 KR 272/17).

    Unter Anwendung dieser Maßstäbe ordnet der Senat das Exoskelett Re-Walk dem unmittelbaren Behinderungsausgleich zu (so auch SG Speyer, Urteil vom 20.5.2016 - S 19 KR 350/15 und SG Gießen, Urteil vom 19.4.2017 - S 9 KR 131/15 - beide rechtskräftig, a.A. SG Dresden, Urteil vom 15.3.2017 - S 25 KR 791/16).

  • SG Speyer, 18.11.2016 - S 19 KR 329/16

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB

    Es fallen hierunter bei dem Ziel, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, insbesondere die in § 26 ff. SGB IX geregelten Leistungen (vgl. schon SG Speyer, Urteile vom 18.09.2015 - S 19 KR 219/14 -, Rn. 28 f. und - S 19 KR 509/14 -, Rn. 28; SG Speyer, Urteil vom 20.05.2016 - S 19 KR 350/15 -, Rn. 26 f.; alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris).
  • SG Dresden, 15.03.2017 - S 25 KR 791/16

    Anspruch auf Versorgung mit dem Exoskelett 'ReWalk Personal 6.0'

    Mit dem Exoskelett mit Antrieb kann kein unmittelbarer Behinderungsausgleich erzielt werden (a.A.SG Speyer, Urteil vom 20.05.2016, Az. S 19 KR 350/15, juris, Rdnr. 38).
  • SG Saarbrücken, 14.07.2017 - S 23 KR 155/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (Cochlea-Implantat) - räumliches Hören -

    Insofern ist auch das Argument der Beklagten, auch das CI bewirke kein vollständiges Gleichziehen mit einem gesunden Menschen, ohne Auswirkung, da lediglich ein möglichst vollständiger funktioneller Ausgleich Ziel der Versorgung sein kann (vgl. SG Speyer, Urteil vom 20.05.2016, S 19 KR 350/15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2018 - L 4 KR 240/13
    Damit käme dem Lokomaten (anders als dem sog. Exoskelett, vgl. dazu SG Dresden, Urteil vom 15. März 2017, S 25 KR 791/16; SG Speyer, Urteil vom 20. Mai 2010, S 19 KR 350/15) nicht die Eigenschaft eines dem unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels zu.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht