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   SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06   

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SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06 (https://dejure.org/2007,10734)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06 (https://dejure.org/2007,10734)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - S 2 AS 1775/06 (https://dejure.org/2007,10734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der angemessenen Höhe von Kosten für eine Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Beurteilung der Angemessenheit von tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft nach der Angemessenheit des Mietzinses unter Berücksichtigung der jeweiligen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, abstrakte Betrachtungsweise, Zumutbarkeit einfacher Wohnungen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    (2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

    Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006, Az.: L 10 B 1091/06 AS ER).

    Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie; vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

    (4) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

    Dabei reicht es jedenfalls aus, wenn dieser Hinweis zum einen die Höhe des von der Beklagten für angemessen erachteten Mietzinses benennt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R) und zum anderen die Folgen aufzeigt, wenn eine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum nicht vorgenommen bzw. entsprechende Nachweise über diese Suche nicht vorgelegt werden.

    Weitere Parameter für die Berechnung des angemessenen Kaltmieszinses müssen in dem Hinweis nicht enthalten sein, weil diese für die vom Hilfebedürftigen geforderten Bemühungen um Kostensenkung letztlich nicht von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

    Deswegen muss die Kostensenkungshinweis insbesondere keine Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter enthalten (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; wie hier BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

    Da der Leistungsempfänger sich ohnehin gemäß § 22 Abs. 2 SGB II an den Leistungsträger zwecks Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft wenden soll, können dabei Einzelfragen genauer abgeklärt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

  • SG Osnabrück, 01.11.2006 - S 22 AS 494/05

    Anspruch auf Leistungen für Unterkunft nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05) aktualisiert.

    Wenn der Hilfebedürftige nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern darauf spekuliert, die derzeitig unangemessen teure Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05).

    (4) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

    Deswegen muss die Kostensenkungshinweis insbesondere keine Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter enthalten (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; wie hier BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

    Es ist dem Hilfebedürftigen unbenommen, eine größere oder kleinere Wohnung anzumieten, solange nur der Gesamtmietzinspreis dem als angemessen ermittelten Mietzinspreis entspricht (so auch SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]).

    Schließlich bedarf es auch keines Hinweises zur Möglichkeit der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB II (a.A. SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen - entgegen der Ansicht der Kläger und der Praxis der Beklagten - von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; zumindest missverständlich aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R).

    Gleichwohl nimmt die Kammer als "Sicherheitszuschlag" zur Vermeidung eventueller Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise einen zehnprozentigen Aufschlag (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; LSG Niedersachen, Urteil vom 24.04.2007, Az.: L 7 AS 494/05) auf den anhand des Mietspiegels der Stadt Reutlingen ermittelten Kaltmietzins vor, so dass von einem angemessen Kaltmietzins in Höhe von 325, 86 EUR auszugehen ist.

    Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER).

    Ob es insoweit ausreicht, die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt anhand eines Mietspiegels zu ermitteln (so wohl BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R), kann dahinstehen.

    Im Ergebnis kommt es nämlich allein auf die Kostenbelastung des Grundleistungsträgers an, so dass dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2007 - L 8 AS 6425/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Anforderung an die

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    (3) Das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten kann allerdings dann keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich konkrete Wohnangebote gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B).

    Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER).

    An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05) aktualisiert.

    Wenn der Hilfebedürftige nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern darauf spekuliert, die derzeitig unangemessen teure Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheit - Nachweis eines

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    (1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 7 AS 4739/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06).

    (3) Das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten kann allerdings dann keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich konkrete Wohnangebote gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B).

    Wenn der Hilfebedürftige nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern darauf spekuliert, die derzeitig unangemessen teure Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05).

  • LSG Hessen, 12.03.2007 - L 9 AS 260/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Anforderung an die

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    Bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf örtliche Mietspiegel abzustellen (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 7 AS 4739/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06).

    Dort ist Reutlingen ebenso wie Metzingen der Mietstufe III zugeordnet (ebenfalls auf die unterschiedlichen Mietstufen bei der vergleichenden Beurteilung des Mietniveaus abstellend: Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06).

    Vielmehr muss der Hilfebedürftige substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Bemühung um

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05) aktualisiert.

    (4) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

    Deswegen muss die Kostensenkungshinweis insbesondere keine Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter enthalten (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; wie hier BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

  • LSG Bayern, 26.10.2006 - L 7 AS 72/06

    Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und Heizungskosten bei der

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    Vielmehr muss der Hilfebedürftige substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER).

    (4) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).

  • LSG Hessen, 21.03.2006 - L 9 AS 124/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER).

    Wenn der Hilfebedürftige nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern darauf spekuliert, die derzeitig unangemessen teure Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2006 - L 7 AS 4739/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Umzug - fehlende

    Auszug aus SG Reutlingen, 17.07.2007 - S 2 AS 1775/06
    In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für drei Haushaltsangehörige eine Wohnfläche von 75 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az: L 7 AS 4739/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 7 AS 4739/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2006 - L 7 SO 2938/06

    Sozialhilfe - Mietschulden - Schuldenübernahme nach § 34 SGB 12 - Angemessenheit

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - L 3 ER 161/06

    Hinweispflichten des Leistungsträgers, wenn der Hilfebedürftige in eine

  • LSG Hessen, 05.10.2006 - L 7 AS 126/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Aufforderung zur

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2006 - L 6 AS 6/06

    Streit über die Höhe der dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 31/97 R

    Teilweise Klagerücknahme - Klageerweiterung - Berufungsverfahren - Fristablauf

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2007 - L 7 AS 494/05

    Prüfung der Angemessenheit von Wohnungskosten im Zusammenhang mit der Gewährung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2006 - L 10 B 1091/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnungswechsel -

  • BSG, 01.12.1978 - 10 RV 19/78
  • SG Reutlingen, 17.03.2008 - S 12 AS 3489/06

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Produkttheorie - konkrete

    Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).

    Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen - entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten - von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.).

    S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).

    Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde).

    Jedenfalls so lange eine solche tragfähige Grundlage nicht existiert, erachtet die Kammer, den von der Beklagten selbst bei neueren Baujahren einer Wohnung als angemessen erachteten Kaltmietzins von 325 EUR, der einem abstrakten qm - Preis von 7, 22 EUR entspricht, für angemessen (a.A. insoweit SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06 und Urteil vom 05.06.2007, Az. S 2 As 1343/06, die unter vergleichender Bezugnahme auf den Reutlinger Mietspiegel und das Wohngeldgesetz unter Gewährung von Sicherheitszuschlägen auch geringere qm - Preise für angemessen erachtet).

  • SG Reutlingen, 17.03.2008 - S 12 AS 194/07

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Produkttheorie - konkrete

    Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).

    Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen - entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten - von der konkreten, von den Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.).

    In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für drei Haushaltsangehörige eine Wohnfläche von 75 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az: L 7 AS 4739/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).

    Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde).

    Jedenfalls so lange eine solche tragfähige Grundlage nicht existiert, erachtet die Kammer, den von der Beklagten selbst bei neueren Baujahren einer Wohnung als angemessen erachteten Kaltmietzins von 505 EUR, der einem abstrakten qm - Preis von 6, 73 EUR entspricht, für angemessen (a.A. insoweit SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06 und Urteil vom 05.06.2007, Az. S 2 As 1343/06, die unter vergleichender Bezugnahme auf den Reutlinger Mietspiegel und das Wohngeldgesetz unter Gewährung von Sicherheitszuschlägen auch geringere qm - Preise für angemessen erachtet).

  • SG Reutlingen, 17.03.2008 - S 12 AS 2364/06

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Produkttheorie - konkrete

    Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).

    Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen - entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten - von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.).

    S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).

    Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde).

  • SG Reutlingen, 17.07.2008 - S 3 AS 3417/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten,

    Dabei kommt es insbesondere nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnte Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (Urteil des SG Reutlingen vom 17.07.2007, S 2 AS 1775/06, Juris-Dok.).

    Damit hat sich die gebotene Betrachtungsweise von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und insoweit einer Objekt bezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (Urteile des SG Reutlingen vom 17.07.2007, S 2 AS 1775/06 und vom 17.03.2008, S 12 AS 2364/06, Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 01.08.2006, L 7 SO 2938/06 ER-B und vom 02.02.2007, L 8 AS 6425/06 ER-B, Juris-Dok.).

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