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   SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11   

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https://dejure.org/2012,6269
SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11 (https://dejure.org/2012,6269)
SG Aachen, Entscheidung vom 05.06.2012 - S 20 SO 176/11 (https://dejure.org/2012,6269)
SG Aachen, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - S 20 SO 176/11 (https://dejure.org/2012,6269)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • SG Aachen, 19.07.2011 - S 20 SO 128/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Damit gehört die Hippotherapie nicht zu Leistungen der GKV (so auch: Urteil der Kammer vom 19.07.2011 - S 20 SO 128/10).

    Von diesen ist ersichtlich nur die Ziffer 2 des § 55 Abs. 2 SGB IX einschlägig (zur Nichtanwendbarkeit von § 55 Abs. 2 Ziffer 3 SGB IX in Bezug auf heilpädagogisches Reiten ausführlich: Urteil der Kammer vom 19.07.2011 - S 20 SO 128/10).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011 - 7 A 10420/11

    Heilpädagogisches Reiten als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen der

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Sie meint unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 (7 A 10420/11), heilpädagogische Leistungen könnten als Leistung zur Teilhabe zum Leben in der Gemeinschaft auch einem bereits eingeschulten Kind oder Jugendlichen gewährt werden, wenn sich die heilpädagogische Leistung nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung darstelle.

    Soweit das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.06.2011 (7 A 10420/11) die Auffassung vertreten hat, heilpädagogisches Reiten könne als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch bereits eingeschulten Kindern oder Jugendlichen bewilligt werden, vermag sich die Kammer dieser Rechtsprechung nicht anzuschließen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sei heilpädagogisches Reiten nicht übernahmefähig, da sie nicht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspräche; die Beklagte verwies hierzu auf das Urteil des LSG NRW vom 27.08.2009 (L 9 SO 5/08).

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Reha zu erbringen als in der GKV (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10

    Reittherapie als Eingliederungshilfe

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Allein ausschlaggebend ist, worauf der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Rede stehenden Maßnahmen im konkreten Einzelfall liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10).
  • VG Trier, 17.02.2011 - 2 K 902/10

    Keine Kostenübernahme für heilpädagogisches Reiten bei Schulkindern

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Der Gesetzgeber hat ersichtlich heilpädagogische Leistungen, zu denen das heilpädagogische Reiten gezählt werden kann, auf noch nicht eingeschulte Kindern beschränken wollen, wohl in der Annahme, dass behinderte Kinder, die eine ihrer Behinderung entsprechende Schule besuchen, dort im erforderlichen Maße auch heilpädagogisch betreut werden (VG Trier, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 902/10. TR).
  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Die Beklagte war als erstangegangener Rehabilitations-(Reha-)träger, der den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet hat, zuständig, über den geltend gemachten Anspruch umfassend nach allen Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind, zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R; Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Die Beklagte war als erstangegangener Rehabilitations-(Reha-)träger, der den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet hat, zuständig, über den geltend gemachten Anspruch umfassend nach allen Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind, zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R; Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Die Beklagte war als erstangegangener Rehabilitations-(Reha-)träger, der den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet hat, zuständig, über den geltend gemachten Anspruch umfassend nach allen Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind, zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R; Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11
    Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen (und erst recht nicht nach der Bezeichnung der Maßnahme), sondern nach dem Leistungszweck (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2016 - L 9 SO 59/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - heilpädagogisches Reiten - medizinische

    Es ist fraglich, ob dieser Auffassung, nach der die Gesetzeshistorie und der Gesetzeszusammenhang als entscheidend angesehen werden, zu folgen wäre, oder ob maßgeblich darauf abzustellen wäre, dass der klare Wortlaut eine solche Auslegung nicht zuließe, weil man berücksichtigen müsste, dass der Gesetzgeber, wenn er heilpädagogische Leistungen auch bereits eingeschulten Kindern hätte zukommen lassen wollen, in § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX den Relativsatz "die noch nicht eingeschult sind" (wie er sich im Übrigen ausdrücklich auch in § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB IX findet) einfach hätte weglassen können (vgl. dazu Sozialgericht Aachen, Urteil vom 5. Juni 2012 - S 20 SO 176/11 -, juris, Rn. 24).
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