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SG Oldenburg, 30.09.2009 - S 21 SO 163/09 ER |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2009 - L 8 SO 108/09
Auszug aus SG Oldenburg, 30.09.2009 - S 21 SO 163/09
Mit einem weiteren Beschluss hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 14. Juli 2009 (L 8 SO 108/09 B ER) bekräftigt, dass das Wohnen in der betreuten Wohngemeinschaft nach wie vor unverhält-nismäßige Mehrkosten verursache.Sie bezieht sich auf die beiden Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) und vom 14. Juli 2009 (L 8 SO 108/09 B ER), mit denen jeweils das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Über-nahme der Kosten seiner ambulanten Pflege und seiner ambulanten Eingliederungshilfe abgelehnt worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorlie-genden Verfahren sowie in den Verfahren S 2 SO 158/08 ER (mit L 8 SO 108/09 B ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 166/07 ER (mit L 8 SO 40/08 ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 100/07, S 2 SO 167/07, S 21 SO 170/07, S 21 SO 15/08 und S 21 SO 16/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Vorliegend ist nach Überzeu-gung des Gerichts aufgrund der eingehenden Ausführungen in dem Beschluss des Lan-dessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Juli 2009 (L 8 SO 108/09 B ER) auch zum jetzigen Zeitpunkt von der Zumutbarkeit einer stationären Maßnahme für den An-tragsteller auszugehen.
- BSG, 29.10.2009 - B 8 SO 40/08 B
Auszug aus SG Oldenburg, 30.09.2009 - S 21 SO 163/09
Mit Beschluss vom 11. September 2008 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 8 SO 40/08 ER) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin, einen Be-schluss des Sozialgerichts Oldenburg aufgehoben, mit dem die Antragsgegnerin ver-pflichtet worden war, die ungedeckten Kosten (Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe) für die ambulante Betreuung des Antragstellers in der Wohngemeinschaft I., F., vorläufig zu übernehmen.Sie bezieht sich auf die beiden Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) und vom 14. Juli 2009 (L 8 SO 108/09 B ER), mit denen jeweils das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Über-nahme der Kosten seiner ambulanten Pflege und seiner ambulanten Eingliederungshilfe abgelehnt worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorlie-genden Verfahren sowie in den Verfahren S 2 SO 158/08 ER (mit L 8 SO 108/09 B ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 166/07 ER (mit L 8 SO 40/08 ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 100/07, S 2 SO 167/07, S 21 SO 170/07, S 21 SO 15/08 und S 21 SO 16/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
- BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80
Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Unterbringung eines …
Auszug aus SG Oldenburg, 30.09.2009 - S 21 SO 163/09
Auch wird die Auffassung vertreten, dass Mehrkosten von 75 % und mehr "grundsätzlich" unver-hältnismäßig seien (…vgl. Mergler/Zink, SGB XII, Kommentar, a.a.O., § 13 SGB XII, Rand-nummer 37, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 1982, FEVS 31, 221 u.a.).
- SG Oldenburg, 15.01.2008 - S 2 SO 166/07
Sozialgericht Oldenburg ermöglicht "Behinderten-WG" menschenwürdiges Wohnen und …
Auszug aus SG Oldenburg, 30.09.2009 - S 21 SO 163/09
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorlie-genden Verfahren sowie in den Verfahren S 2 SO 158/08 ER (mit L 8 SO 108/09 B ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 166/07 ER (mit L 8 SO 40/08 ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 100/07, S 2 SO 167/07, S 21 SO 170/07, S 21 SO 15/08 und S 21 SO 16/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. - SG Oldenburg, 12.04.2013 - S 21 SO 15/08
Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten
Auszug aus SG Oldenburg, 30.09.2009 - S 21 SO 163/09
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorlie-genden Verfahren sowie in den Verfahren S 2 SO 158/08 ER (mit L 8 SO 108/09 B ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 166/07 ER (mit L 8 SO 40/08 ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 100/07, S 2 SO 167/07, S 21 SO 170/07, S 21 SO 15/08 und S 21 SO 16/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. - LSG Hessen, 19.05.2009 - L 9 SO 65/09
Auszug aus SG Oldenburg, 30.09.2009 - S 21 SO 163/09
Die Beweislast dafür, dass im Einzelfall unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen und damit das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen ambulanten Leistungen und teilstationä-ren bzw. stationären Leistungen aufgehoben wird, trägt der Leistungsträger (vgl. Hessi-sches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Mai 2009, L 9 SO 65/09 B ER, zitiert nach Juris zur Beweislast für die "Zumutbarkeit" im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4, 6 SGB XII).
- SG Oldenburg, 12.04.2013 - S 21 SO 15/08
Übernahme der durch eine Unterbringung und Pflege in einer ambulanten …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren S 2 SO 24/07 ER, S 2 SO 100/07 ER, S 2 SO 166/07 ER, S 2 SO 167/07, S 21 SO 170/07, S 21 SO 16/08, S 2 SO 158/08 ER, S 2 SO 184/08 und auf S 21 SO 163/09 ER sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. - LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2011 - L 8 SO 63/10 Auf Antrag des Antragstellers vom 16. September 2009 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. September 2009 S 21 SO 163/09 ER im Wege einer einstweiligen Anordnung, die ungedeckten Kosten der ambulanten Betreuung und Pflege des Antragstellers durch die I. vom 1. Oktober bis 30. November 2009 zu übernehmen.