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   SG Köln, 31.03.2010 - S 21 SO 199/09   

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SG Köln, 31.03.2010 - S 21 SO 199/09 (https://dejure.org/2010,14855)
SG Köln, Entscheidung vom 31.03.2010 - S 21 SO 199/09 (https://dejure.org/2010,14855)
SG Köln, Entscheidung vom 31. März 2010 - S 21 SO 199/09 (https://dejure.org/2010,14855)
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  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Köln, 31.03.2010 - S 21 SO 199/09
    Anspruchsgrundlage für die Übernahme dieses behinderungsspezifischen Bedarfs ist § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX als Auffangnorm (vgl. BSG Urteil 29.9.2009 -B 8 SO 19/08 R-), weil § 55 SGB IX unter Berücksichtigung des umfassenden Förderungspostulats des § 4 SGB IX Teilhabeleistungen mit Schwerpunktbildung im Bereich der interaktiven und alltagspraktischen/elementaren Grundbedürfnissen regelt (Luthe in jurisPK- SGB IX § 55 Rdn. 13).
  • LSG Thüringen, 22.12.2008 - L 1 SO 619/08

    Anspruch auf Sozialhilfe, Finanzierung von Hausbesuchen einer Prostituierten im

    Auszug aus SG Köln, 31.03.2010 - S 21 SO 199/09
    Die Kosten für die Verhütung mittels Hormonstäbchen sind daher maßgeblich durch die geistige Behinderung der Klägerin bedingt und können im Rahmen der Eingliederungshilfe als behinderungsspezifischer Bedarf übernommen werden, denn im Rahmen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig die Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen (vgl. Thüringer LSG Beschuss vom 22.12.2008 -L 1 SO 619/08 ER-).
  • SG Duisburg, 09.09.2008 - S 7 SO 10/07

    Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zur Familienplanung, Erstattung von Kosten für

    Auszug aus SG Köln, 31.03.2010 - S 21 SO 199/09
    (1) Ein Anspruch der Klägerin kann nicht aus der Vorschrift des § 49 SGB XII hergeleitet werden (aA SG Duisburg, Urteil vom 9.9.2008 -S 7 SO 10/07-).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2007 - L 8 SO 20/07

    Gewährung einer Eingliederungshilfe durch Übernahme von

    Auszug aus SG Köln, 31.03.2010 - S 21 SO 199/09
    Der Begriff der Teilhabe ist gemäß § 1 Abs. 1 SGB IX dahingehend zu verstehen, dass Teilhabe daran zu messen ist, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe des Behinderten am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden bzw. ihnen entgegen zu wirken (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.5.2007 -L 8 SO 20/07 ER-).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2010 - L 9 SO 39/08

    Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel beim Anspruch auf

    Teilhabe in diesem Sinne beinhaltet aber auch, dem Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben zu ermöglichen, wozu auch gehören kann, die Kosten einer angepassten Verhütungsmethode zu übernehmen (vgl. Sozialgericht Köln, Urteil vom 31.03.2010, Az.: S 21 SO 199/09).
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