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   SG Frankfurt/Main, 10.09.2010 - S 23 U 250/09   

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https://dejure.org/2010,5871
SG Frankfurt/Main, 10.09.2010 - S 23 U 250/09 (https://dejure.org/2010,5871)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.09.2010 - S 23 U 250/09 (https://dejure.org/2010,5871)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. September 2010 - S 23 U 250/09 (https://dejure.org/2010,5871)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beruteilung des während einer Gottedsdienstvertretung erlittenen Beinbruchs eines Pfarrers im Ruhestand als Arbeitsunfall

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Versicherter Personenkreis - Evangelischer Pfarrer im Ruhestand - Unfall bei Gottesdienst - fortbestehendes Dienstverhältnis - beamtenrechtliche Unfallfürsorge - kein Versicherungsschutz wegen Ehrenamt - Versicherungsfreiheit

  • beck.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beinbruch im Gottesdienst als Arbeitsunfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pensionierter Pfarrer hilft beim Gottesdienst aus und bricht sich in der Kirche ein Bein: kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Für Beinbruch eines pensionierten Pfarrers im Gottesdienst muss die Unfallfürsorge der Kirche aufkommen - nicht die Berufsgenossenschaft - Gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Hessen, 05.02.2010 - L 3 U 198/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer Verletztenrente - Beamtenstatus

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2010 - S 23 U 250/09
    Anders als bei Beamten, bei welchen mit Eintritt in den Ruhestand das Beamtenverhältnis endet (vgl. etwa § 30 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz) und welche im Ruhestand auch nicht mehr berechtigt sind, Dienste zu erbringen (und dementsprechend auch keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge hat, vgl. Hess. LSG, Urteil vom 05.02.2010, L 3 U 198/07), besteht bei einem Pfarrer in der EKHN das Dienstverhältnis fort.
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