Rechtsprechung
SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14 ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kein Anspruch auf Übernahme von Taxikosten als Mehrbedarf im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- juraforum.de (Kurzinformation)
Muss Jobcenter bei krankem Hartz IV Empfänger für Taxifahren aufkommen?
- juraforum.de (Kurzinformation)
Muss Jobcenter bei krankem Hartz IV Empfänger für Taxifahren aufkommen?
Wird zitiert von ... (2)
- SG Neuruppin, 06.07.2015 - S 26 AS 1323/15
Voraussetzungen für einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des …
Weil die Übernahme von Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen damit im Leistungssystem des SGB V geregelt ist, können derartige gesundheitsspezifische Bedarfe schon vom Grundsatz her keine besondere - atypische - Bedarfslage im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen (vgl zum Ganzen auch zutreffend Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER, RdNr 25ff), so dass die Antragstellerin für Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen (etwa weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür im Rahmen des (anderen) Leistungssystems der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorliegen), auf die im Regelbedarf vorgesehenen Mittel für die Gesundheitspflege und das Verkehrswesen beschränkt ist (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. September 2013 - L 7 AS 83/12 NZB, RdNr 21ff).Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch eine Beiladung der Krankenkasse als möglicherweise verpflichteter anderer Leistungsträger nach § 75 Abs. 2 SGG (vgl zum Ganzen auch zutreffend Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER, RdNr 28f).
- SG Neuruppin, 06.07.2015 - S 26 AS 1324/15
Voraussetzungen für einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des …
Weil die Übernahme von Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen damit im Leistungssystem des SGB V geregelt ist, können derartige gesundheitsspezifische Bedarfe schon vom Grundsatz her keine besondere - atypische - Bedarfslage im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen (vgl zum Ganzen auch zutreffend Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER, RdNr 25ff), so dass die Antragstellerin für Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen (etwa weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür im Rahmen des (anderen) Leistungssystems der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorliegen), auf die im Regelbedarf vorgesehenen Mittel für die Gesundheitspflege und das Verkehrswesen beschränkt ist (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. September 2013 - L 7 AS 83/12 NZB, RdNr 21ff).Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch eine Beiladung der Krankenkasse als möglicherweise verpflichteter anderer Leistungsträger nach § 75 Abs. 2 SGG (vgl zum Ganzen auch zutreffend Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - S 26 AS 3947/14 ER, RdNr 28f).