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   SG Hamburg, 24.07.2017 - S 27 KA 179/17 ER   

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https://dejure.org/2017,26324
SG Hamburg, 24.07.2017 - S 27 KA 179/17 ER (https://dejure.org/2017,26324)
SG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2017 - S 27 KA 179/17 ER (https://dejure.org/2017,26324)
SG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2017 - S 27 KA 179/17 ER (https://dejure.org/2017,26324)
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  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

    Auszug aus SG Hamburg, 24.07.2017 - S 27 KA 179/17
    Auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 116 SGB V, insbesondere des Nachrangs der Ermächtigung gegenüber Versorgung der Versicherten durch zugelassene Vertragsärzte und der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass bei der Klärung des Versorgungsbedarfs den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu steht, beschränkt sich zwar die gerichtliche Kontrolle auch bei der Bedarfsfeststellung darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 43/14 R, juris, Rdnr. 34 mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Bayern, 09.03.2017 - L 12 KA 91/16

    Keine persönliche Ermächtigung eines Hochschulprofessors, wenn eine

    Auszug aus SG Hamburg, 24.07.2017 - S 27 KA 179/17
    Notwendig ist ein zusätzliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes nicht zu Begründung der Anordnung ausreichen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 9.3.2017, Az. L 12 KA 91/16 B, juris, Rdnr. 21) Das hier zu fordernde öffentliche Interesse geht also über das Interesse hinaus, das schon in § 116 Abs. 2 SGB V gefordert wird, um überhaupt einem Krankenhausarzt eine Ermächtigung zu Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu erteilen.
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