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   SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18   

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SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18 (https://dejure.org/2020,3350)
SG Schwerin, Entscheidung vom 19.02.2020 - S 3 KA 35/18 (https://dejure.org/2020,3350)
SG Schwerin, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - S 3 KA 35/18 (https://dejure.org/2020,3350)
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  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 9/18 B

    Vertragsärztliche Honorarberichtigung nach einem Berufsverbot

    Auszug aus SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
    Ihre Auffassung bestätige im Übrigen auch das Bundessozialgericht im Beschluss vom 24. Oktober 2018 (B 6 KA 9/18 B), nach dem die Zulassung nur eine von mehreren, aber nicht die alleinige Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen sei.

    In einer Entscheidung vom 27.10.1987 (6 RKa 34/86 - BSGE 62, 224 = SozR 2200 § 368a Nr. 19 = Juris RdNr 12) hat der Senat ergänzend dargelegt, dass diejenigen ärztlichen Pflichten, die bereits als generelle berufsrechtliche Pflichten den speziellen Erfordernissen kassenärztlicher Tätigkeit vorausgehen, zugleich auch Bestandteil des kassenärztlichen Pflichtenkatalogs sind (so BSG v. 24.10.2018 - B 6 KA 9/18 B -, mit zahlreichen Rspr.-Nachw.).

  • VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19

    Untersagung der Aufbereitung von Medizinprodukten gegenüber einem Zahnarzt

    Auszug aus SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
    Die Aufbereitung kritischer Medizinprodukte in einem nicht hinreichend validierten Verfahren bedeutet eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MPG, denn der Verstoß gegen § 14 MPG in Verbindung mit § 8 MPBetreibV stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Patienten und Beschäftigten dar (vgl. VG Neustadt (Weinstraße) v. 13.08.2019 - 5 K 57/19.NW -, juris Rn. 32).
  • LSG Thüringen, 23.04.2015 - L 11 KA 1605/11
    Auszug aus SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
    In der Entscheidung vom 05.02.2003 (B 6 KA 15/02 R -, juris Rn. 19; vgl. auch LSG Thüringen v. 23.04.2015 - L 11 KA 1605/11) hat das BSG erneut ausgeführt: Zur Frage der Ungeeignetheit von Leistungen ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die KÄVen ärztliche Leistungen nicht honorieren müssen, die der Vertragsarzt nicht hat erbringen dürfen, weil sie nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind.
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
    Zum Umfang der Richtigstellungsbefugnis verweist die Kammer auf eine gefestigte Rechtsprechung des BSG zu § 106a SGB V (zB v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R -, juris Rn. 26): Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage besteht danach nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat.
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 85/95

    Vergütungsausschluß nicht allgemein üblicher Diagnosemethoden

    Auszug aus SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
    Für Leistungen, die zur Erzielung eines Heilerfolges nicht notwendig oder zweckmäßig sind und/oder dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen, steht dem Vertragszahnarzt kein Honoraranspruch zu (vgl. BSG v. 20.03.1996 - 6 RKa 85/95 -, juris Rn. 13).
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 15/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - fachfremde Leistung -

    Auszug aus SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
    In der Entscheidung vom 05.02.2003 (B 6 KA 15/02 R -, juris Rn. 19; vgl. auch LSG Thüringen v. 23.04.2015 - L 11 KA 1605/11) hat das BSG erneut ausgeführt: Zur Frage der Ungeeignetheit von Leistungen ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die KÄVen ärztliche Leistungen nicht honorieren müssen, die der Vertragsarzt nicht hat erbringen dürfen, weil sie nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind.
  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 1/65

    RVO-Kassenärzte - Ausübungsgrundsätze für die Arzttätigkeit - Pflicht zur

    Auszug aus SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
    Bereits in einer Entscheidung vom 28.5.1965 (6 RKa 1/65 - BSGE 23, 97 = NJW 1965, 2030 = Juris RdNr 20 mwN) hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für die kassenärztliche Tätigkeit eine Bindung an die allgemein-ärztlichen Grundsätze über die Ausübung des Arztberufs besteht.
  • BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 34/86

    Laborleistungen - Abrechnungsfähigkeit - Anästhesiologe

    Auszug aus SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
    In einer Entscheidung vom 27.10.1987 (6 RKa 34/86 - BSGE 62, 224 = SozR 2200 § 368a Nr. 19 = Juris RdNr 12) hat der Senat ergänzend dargelegt, dass diejenigen ärztlichen Pflichten, die bereits als generelle berufsrechtliche Pflichten den speziellen Erfordernissen kassenärztlicher Tätigkeit vorausgehen, zugleich auch Bestandteil des kassenärztlichen Pflichtenkatalogs sind (so BSG v. 24.10.2018 - B 6 KA 9/18 B -, mit zahlreichen Rspr.-Nachw.).
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