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   SG Nürnberg, 08.10.2019 - S 3 KR 16/19   

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SG Nürnberg, 08.10.2019 - S 3 KR 16/19 (https://dejure.org/2019,37973)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 08.10.2019 - S 3 KR 16/19 (https://dejure.org/2019,37973)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - S 3 KR 16/19 (https://dejure.org/2019,37973)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus SG Nürnberg, 08.10.2019 - S 3 KR 16/19
    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr. 4 - C-leg II).

    Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr. 15).

    Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S. 249 - C-Leg I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S. 255 - Damenperücke; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, jeweils RdNr. 4 - C-Leg II).

    Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 - C-leg II).

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus SG Nürnberg, 08.10.2019 - S 3 KR 16/19
    Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr. 15).

    Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S. 249 - C-Leg I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S. 255 - Damenperücke; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, jeweils RdNr. 4 - C-Leg II).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

    Auszug aus SG Nürnberg, 08.10.2019 - S 3 KR 16/19
    Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S. 153); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V (ebenso § 31 Abs. 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen.
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

    Auszug aus SG Nürnberg, 08.10.2019 - S 3 KR 16/19
    Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S. 249 - C-Leg I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S. 255 - Damenperücke; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, jeweils RdNr. 4 - C-Leg II).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - L 5 KR 675/19

    Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

    Anders ist es auch nicht bei den -ebenfalls dem unmittelbaren Behinderungsausgleich zuzuordnenden (SG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2019 - S 3 KR 16/19 -, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.6.2008 - L 8 KR 69/07 -) - Unterarmgehstützen, die weder ein flüssiges Gangbild ermöglichen, noch ein eigenständiges Gehen mit den Beinen ermöglichen.
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