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   SG Gießen, 28.05.2009 - S 3 U 202/06   

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SG Gießen, 28.05.2009 - S 3 U 202/06 (https://dejure.org/2009,20462)
SG Gießen, Entscheidung vom 28.05.2009 - S 3 U 202/06 (https://dejure.org/2009,20462)
SG Gießen, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - S 3 U 202/06 (https://dejure.org/2009,20462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7
    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 - Wie-Beschäftigter - Handlungstendenz - fremdwirtschaftliche Arbeitsleistung - Mitgliedschaftspflicht - Streckenposten bei einem Autorennen - Motor Sport Club eV)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Beurteilung einer Verrichtung als versicherte Tätigkeit i.S.d. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII); Freiwillige Mithilfe als Streckenposten bei einer Ralley als versicherte Tätigkeit i.S.d. SGB VII; Anerkennung eines Versicherungsfalls und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus SG Gießen, 28.05.2009 - S 3 U 202/06
    Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz des Versicherten durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 RdNr. 5, 6 m. w. N.).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

    Auszug aus SG Gießen, 28.05.2009 - S 3 U 202/06
    Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R; Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R), dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer Sonderbeziehung z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruht.
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung - selbständige Tätigkeit - abhängige

    Auszug aus SG Gießen, 28.05.2009 - S 3 U 202/06
    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 19.08.2003 in SozR 4-2700 § 2 Nr. 1).
  • BSG, 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R

    Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Vereinspflicht -

    Auszug aus SG Gießen, 28.05.2009 - S 3 U 202/06
    Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt dabei grundsätzlich die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit auch eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2, 34.32).Es ist jedoch nach der Rechtsprechung des BSG danach zu unterscheiden, ob die Arbeitsleistung nur auf Mitgliedschaftspflichten beruht, oder ob es sich um Arbeitsleistungen handelt, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden.
  • BSG, 24.03.1998 - B 2 U 13/97 R

    Unfallversicherungsschutz - Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtung -

    Auszug aus SG Gießen, 28.05.2009 - S 3 U 202/06
    Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Vereinsübung allein wesentlich ist, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 2 U 13/97 R in SozR 3-2200 § 539 Nr. 41).
  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

    Auszug aus SG Gießen, 28.05.2009 - S 3 U 202/06
    Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R; Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R), dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer Sonderbeziehung z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruht.
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2011 - 1 U 94/10

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII

    Darüber hinaus muss die Tätigkeit nicht nur objektiv einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen nützlich sein, sondern der Handelnde muss auch subjektiv ein Geschäft eines anderen besorgen, d.h. fremdnützig tätig sein wollen (vgl. BSG NZS 2006, 375; OLG Stuttgart, VersR 2004, 68; BGH, Urteil vom 14.12.1965, Az. VI ZR 153/64; SG Gießen, Urteil vom 28.05.2009, Az. S 3 U 202/06; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 2 Rn. 154 -156; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Rolfs, 9. Aufl., SGB VII § 2 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2009 - 1 U 12/09

    Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für ein Unternehmen als Voraussetzung für

    Darüberhinaus muss die Tätigkeit nicht nur objektiv einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen nützlich sein, sondern der Handelnde muss auch subjektiv ein Geschäft eines anderen besorgen, d.h. fremdnützig tätig sein wollen (vgl. BSG NZS 2006, 375; OLG Stuttgart, VersR 2004, 68; BGH, Urteil vom 14.12.1965, Az. VI ZR 153/64; SG Gießen, Urteil vom 28.05.2009, Az. S 3 U 202/06; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 2 Rn. 154 -156; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Rolfs, 9. Aufl., SGB VII § 2 Rn. 15).
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